Bundesverfassungsgericht bekräftigt IHK-Beitragspflicht

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt und die Verfassungsbeschwerden von zwei Unternehmen, einem Autoausrüster und einem Reisebüro, zurückgewiesen (Beschluss vom 12. Juli 2017, 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13). Sie hatten geltend gemacht, dass die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

Die Einbindung in die Industrie- und Handelskammern im Wege der Pflichtmitgliedschaft sei gerechtfertigt, argumentierten die Richter. Das Verfassungsgericht habe bereits mehrfach die vom IHK-Gesetz normierten Aufgaben der wirtschaftlichen Selbstverwaltung als legitimen Zweck für eine Pflichtmitgliedschaft bekräftigt. Sie sichere, dass alle regional betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten werden. Dies biete "eine taugliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen".

Die Beitragspflicht trügen außerdem dazu bei, den Kammern - bei angemessener Höhe und ordentlicher Verwendung - die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Zudem würden die Betriebe durch eine nach dem Gewerbeertrag gestaffelte Beitragspflicht nicht sehr schwer belastet. Bundesweit habe sie sich in den letzten Jahren auch eher verringert als erhöht, so das Bundesverfassungsgericht. cm

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