Unternehmensführung

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und angepasst

Coronavirus Ausbildung und Beruf
Hat die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen an die gesunkenen Infektionszahlen angepasst. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Foto: BMAS/Dominik Butzmann

Die Bundesregierung hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) auf Antrag von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Sie wurde an die Entwicklung der epidemischen Lage, an Impffortschritt und an das bislang moderate Infektionsgeschehen angepasst.

"Die jetzt vorgenommenen Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnungen ermöglichen es, die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen an die gesunkenen Infektionszahlen anzupassen", sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. "Auch die zunehmende Impfquote der Beschäftigten kann künftig berücksichtigt werden." Damit werde bundesweit Sicherheit, Verlässlichkeit und Planbarkeit für Beschäftigte und Arbeitgeber geschaffen.

Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte beziehungsweise von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.

Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.

Zwar entfällt künftig die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.

Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren. Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

cm/BMAS

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