Corona-Soforthilfen dürfen nicht gepfändet werden

Bewilligte Corona-Soforthilfen des Bundes und der Länder dürfen nicht gepfändet werden. Dies entschied das Landgericht Köln am 23. April (LG Köln 39 T 57/20). "Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut."

Bei Überweisung einer Soforthilfe dürfe es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen, so die Richter: "Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden."

In dem Rechtsstreit ging es um 9000 Euro aus dem Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und dem ergänzenden Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020". Während der verschuldete Unternehmer erklärte, er benötige die Corona-Soforthilfe für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie in den nächsten drei Monaten, unterstrich sein Gläubiger, ein Steuerberater, der Unternehmer könne die titulierte Forderung aus seinem übrigen Einkommen begleichen.

Die Richter folgten den Argumenten des Gläubigers jedoch nicht. Zur Vermeidung einer unangemessenen Härte im Sinne von § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) sei dem Schuldner die Corona-Soforthilfe in voller Höhe zu belassen und von der Pfändung auszunehmen. Denn der Anspruch des Schuldners aus dem Bescheid der Bezirksregierung Köln auf Gewährung der Corona-Soforthilfe sei ein nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbarer Anspruch. Fälle der Zweckbindung seien in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Übrigen bereits seit langem als Pfändungshindernisse anerkannt. cm

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Gärtner:in mit Funktion Vorarbeiter:in (w/m/d) -..., Bremen  ansehen
als Kalkulator GaLaBau (m/w/d) oder diese..., Münster  ansehen
Leiter*in der Abteilung Planung und Neubau sowie..., Giessen  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen