GaLaBau und Recht: Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Darf es ein bisschen mehr Haftung sein?

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Der Europäische Gerichtshof unterscheidet in seinem Urteil zwischen einer Haftungsfrist und einer Verjährungsfrist. Eine derartige Regelung ist dem deutschen Recht bisher völlig fremd. Foto: bluedesign, Fotolia.com

Eine wichtige neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Kaufgegenständen. Der Europäische Gerichtshof hat sich in der Vergangenheit mehrfach durch besonders verbraucherfreundliche Entscheidungen hervorgetan. Mit seiner neuen Entscheidung vom 13.07.2017, Az. C 133/16, abgedruckt in MDR 2018, Seite 653 ist das Gericht seiner Linie voll und ganz treu geblieben.

Bei der von einem belgischen Gericht veranlassten Entscheidung ging es um die Frage, ob bei einem Verbraucherkaufvertrag bei gebrauchten Gütern eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf lediglich ein Jahr verkürzt werden kann. Im deutschen Recht sieht §476 Abs. 2 BGB eine dem belgischen Recht ähnliche Möglichkeit einer Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Kaufgegenständen bis auf ein Jahr ausdrücklich vor. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs spricht viel dafür, dass die Vorschrift des § 476 Abs. 2 BGB europarechtswidrig und damit unter Umständen unwirksam ist.

Das Urteil des Gerichts

Der Europäische Gerichtshof unterscheidet in seinem Urteil zwischen einer Haftungsfrist und einer Verjährungsfrist. Eine derartige Regelung ist dem deutschen Recht bisher völlig fremd. Sodann kommt das Gericht unter Bezugnahme auf eine EU-Richtlinie zu dem Ergebnis, dass zwar die Haftungsfrist nicht aber die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden kann. Ausgelöst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bereitet man im Bundesministerium der Justiz derzeit eine Gesetzesänderung vor. Ob diese tatsächlich kommt, ist allerdings noch nicht gewiss. Im Augenblick sollten sich deshalb Verkäufer, die gebrauchte Waren an Verbraucher veräußern, darauf einrichten, trotz der vereinbarten nach dem BGB möglichen einjährigen Verjährungsfrist tatsächlich zwei Jahre zu haften. Dies betrifft insbesondere auch den gewerblichen Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern.

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Ausgelöst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bereitet man im Bundesministerium der Justiz derzeit eine Gesetzesänderung vor. Ob diese tatsächlich kommt, ist allerdings noch nicht gewiss. Foto: Jörg Zägel – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0

Letztendlich können dabei auch GaLaBau-Unternehmen betroffen sein. Verkauft ein solcher Unternehmer ein Firmenfahrzeug oder auch eine Maschine oder gebrauchtes Baumaterial an einen Verbraucher (z. B. auch an einen eigenen Mitarbeiter), läuft die Gewährleistungsfrist nach der neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erst nach zwei Jahren und nicht zu einem vereinbarten kürzeren Zeitpunkt ab, wie es § 476 Abs. 2 BGB derzeit ausdrücklich zulässt. Die Vertragsparteien eines Verbrauchsgüterkaufvertrages über gebrauchte Waren, tun gut daran, die neue vom Europäischen Gerichtshof verkündete Meinung zur Unzulässigkeit der Verkürzung von Verjährungsfristen zu beachten. Darüber hinaus gilt auch bei gebrauchten Gegenständen bezüglich der Gewährleistung die Vorschrift des § 477 BGB (Fassung 01.01.2018 früher wortgleich § 475 BGB).

Beweislastumkehrzugunsten des Verbrauchers

Nach wie vor begünstigt die Vorschrift den Verbraucher als Käufer, wonach das Gesetz zugunsten des Verbrauchers eine Beweislastumkehr vorsieht, das heißt innerhalb der ersten sechs Monate seit Übergabe der Kaufsache vermutet das Gesetz, dass der Kaufgegenstand bereits bei Gefahrenübergang (Übergabe der Sache) mangelhaft gewesen ist. Eine Vermutung, die der betroffene Verkäufer so gut wie nie widerlegen kann. Diese vom Gesetzgeber vorgesehene verbraucherbegünstigende Beweislastumkehr führt im Ergebnis dazu, dass praktisch der Verkäufer (auch bei einem gebrauchten Gegenstand) sich kaum seiner Haftung entziehen kann. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte die Verbraucher auch weiterhin immer mehr schützen, so dass die Risiken der gewerblichen Verkäufer sicherlich größer werden. Irgendwann wird sich ein Verkäufer überlegen, ob es sich wegen seiner Haftung überhaupt noch rentiert, gebrauchte Gegenstände zu veräußern.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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