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Degressive Abschreibung wird um ein Jahr verlängert

Im Rahmen eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes will die Bundesregierung auf Vorschlag von Finanzminister Christian Lindner die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens um ein Jahr verlängern. Sie soll für Wirtschaftsgütern gelten, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Der Bundesfinanzminister bezeichnete die Regelung als einen "wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Erholung und zur Stärkung der Konjunktur". Die degressive Abschreibung kann statt der linearen Abschreibung in Höhe von bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, jedoch maximal 25 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr und des Restbuchwerts in den Folgejahren in Anspruch genommen werden.

Nach dem Regierungsentwurf verlängert werden sollen auch die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG), die in 2022 auslaufen. Das soll auch für steuerliche Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG gelten.

Die in den vergangenen zwei Jahren gültige erweiterte Verlustverrechnung wird mit dem Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes bis Ende 2023 verlängert. Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro, bei einer Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro, angehoben. Der Verlustrücktrag wird außerdem ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. cm/ BMF

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