Europäischer Gerichtshof weist Behörden in die Schranken

Delegierende Aufgabenübertragung kann Vergaberecht unterfallen

Aufgrund einer Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf (v. 06.07.2011, VII Verg 39/11) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. Juni 2013 (C-386/11) entschieden, ob und unter welchen Umständen eine delegierende Aufgabenübertragung dem Vergaberecht unterfällt. Gegenstand des Verfahrens vor dem obersten rechtsprechenden Organ der Europäischen Union war ein geplanter Vertrag zwischen dem Kreis Düren und der Stadt Düren.

Streitgegenstand: Gebäudereinigung

Die Stadt Düren sollte die Reinigung der in ihrem Stadtgebiet gelegenen Gebäude des Kreises übernehmen. Die Aufgabe sollte in Form einer delegierenden Übertragung im Sinne des § 23, Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) erfolgen. Ein privates Unternehmen wollte den Abschluss dieses Vertrages verhindern und begründete dies damit, es handele sich um einen öffentlichen Auftrag, der in einem Vergabeverfahren vergeben werden müsse.

Im Ergebnis setzte sich das private Unternehmen mit seiner Auffassung durch. Der Europäische Gerichtshof stellte bei seiner Prüfung fest, dass die beabsichtigte Vereinbarung alle Kriterien eines entgeltlichen Vertrages erfüllt. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien sei nicht gegeben. Für die zuerst geprüfte Inhouse-Vergabe im Sinne der Teckal-Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen im Verfahren nicht vor. Als zweite mögliche Ausnahme geht der Europäische Gerichtshof auf Verträge ein, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird. Diese Ausnahme war schon Gegenstand der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (v. 19.12.2012, C-159/11, Ordine degli Ingegnere della Provincia de Lecce). Für diese Ausnahme müssen kumulativ als Voraussetzungen vorliegen, dass ein Vertrag ausschließlich zwischen öffentlichen Einrichtungen ohne Beteiligung Privater geschlossen wird,

  • kein privater Dienstleistungserbringer besser gestellt wird als seine Wettbewerber und
  • die vereinbarte Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt wird,
  • die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen.


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Gerichtshof nennt Bedingungen

Die vom Verfahren erfasste Vereinbarung betraf nach den vom Europäischen Gerichtshof zugrunde gelegten Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf aber keine gemeinsame Gemeinwohlaufgabe. Auch sei der Stadt Düren der Rückgriff auf einen Dritten möglich, so dass dieser gegenüber seinen Wettbewerbern begünstigt sei. Dies führt nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dazu, dass keine Ausnahme von der Anwendung der Vergaberichtlinien vorliegt. Die Entscheidung des Gerichtshofs lässt sich in dem nichtamtlichen Leitsatz zusammenfassen: Ein Vertrag, mit dem eine öffentliche Einrichtung eine andere öffentliche Einrichtung in der Form einer delegierenden Aufgabenübertragung mit einer Aufgabe betraut, unterfällt dem Vergaberecht wenn

  • keine Zusammenarbeit zwischen den vertragschließenden öffentlichen Einrichtungen zur Wahrnehmung einer gemeinsamen Gemeinwohlaufgabe vorgesehen ist,
  • eine finanzielle Entschädigung geleistet wird, die den bei der Durchführung dieser Aufgabe entstehenden Kosten entsprechen soll,
  • die übertragende Einrichtung sich die Befugnis vorbehält, die ordnungsgemäße Erfüllung der fraglichen Aufgabe zu kontrollieren und
  • die Einrichtung, der die Aufgabe übertragen wird, sich zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe Dritter bedienen darf, die unter Umständen in der Lage sind, zur Durchführung dieser Aufgabe auf dem Markt tätig zu werden.

Mark von Wietersheim/forum vergabe

Im vergangenen Jahr hat nur rund jedes fünfte mittelständische (22 Prozent) Unternehmen in Deutschland für seine Mitarbeiter IT-Fortbildungen durchgeführt.

Im Vergleich von 31 europäischen Ländern liegt die Bundesrepublik damit gerade einmal auf Platz 13. Das teilte der Hightech-Verband Bitkom mit Bezug auf eine Erhebung der EU mit. "IT entwickelt sich derzeit extrem schnell weiter. Die Unternehmen tun gut daran, das IT-Know-how ihrer Mitarbeiter immer aktuell zu halten", sagte Bitkom-Präsident Prof. Dieter Kempf.

Ganz anders ist das Bild bei größeren Unternehmen. Mehr als drei Viertel (79 Prozent) der deutschen Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten haben ihre Mitarbeiter in IT-Fragen fortgebildet. Das entspricht Platz sechs im europäischen Vergleich. "In der Weiterbildung gibt es auch dank E-Learning inzwischen sehr vielfältige Angebote, die sich flexibel an die Bedingungen im jeweiligen Unternehmen anpassen lassen", so Kempf. "Durch Onlinekurse und Webinare lässt sich gerade in der IT-Weiterbildung mit geringem Aufwand viel erreichen."

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