Der Bau von Sportanlagen im Freien ohne Normen

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Kunststoffbeläge Kunstrasen
Kunststoffbeläge sind für die Leichtathletik besonders geeignet und bieten auch gestalterisch viele Möglichkeiten. Foto: Martin Thieme-Hack

Im Januar diesen Jahres hat das Deutsche Institut für Normung (DIN) die nationalen Normen DIN V 18035 Sportplätze Teil 6: Kunststoffflächen, Ausgabe Oktober 2006 sowie DIN SPEC 18035 Sportplätze Teil 7: Kunststoffrasenflächen zurückgezogen. Das DIN sah sich dazu gezwungen, weil aufgrund einer Beschwerde ausländischer Unternehmen die Europäische Kommission mit Schreiben vom 7.8.2012 ein EU-Pilotverfahren als Vorstufe zu einem möglichen Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hatte.

Inzwischen hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Schreiben vom 14.02.2013 für seinen Zuständigkeitsbereich darauf hingewiesen, dass nicht nur auf einen Bezug zu den zurückgezogenen Normen zu verzichten ist, sondern ausdrücklich zu vereinbaren ist, dass DIN SPEC 18035-7 trotz des Bezuges in ATV DIN 18320 nicht zur Anwendung kommen soll.

1. Hintergrund

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich dazu verpflichtet, den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen. Dies wird auch dadurch versucht zu erreichen, dass bei Baustoffen nationale Regelungen nicht im Widerspruch zu europäischen Regelungen stehen dürfen. Deutschland hat dieses mit dem "Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates von 21.Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstasten über Bauprodukte und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (BauPG)" umgesetzt.

Abweichende nationale Regelungen zu Bauprodukten behindern den freien Warenverkehr, und werden als Marktabschottungsinstrument zum Schutz nationaler Interessen betrachtet. Daher ist die Europäische Kommission gehalten, bei Verstößen gegen so geartete Regelungen oder Normen vorzugehen.

2. Standardisierungskonzept DIN SPEC

Alle nicht vollständig konsensbasierten Dokumente werden seit April 2009 beim Deutschen Institut für Normung unter dem Oberbegriff DIN SPEC zusammengefasst und vermarktet. Dazu zählen DIN Vornorm (V), DIN Fachbericht, DIN CWA und DIN PAS. Abweichend zu Grundsätzen und Regeln der DIN 820 gilt für alle Normungsverfahren, die unter dem Oberbegriff DIN SPEC fallen, dass die Entwurfsveröffentlichung entfallen darf. Alle Normen unter dem Oberbegriff DIN SPEC sind nicht Teil des Deutschen Normenwerkes, unter anderem da der hierfür notwendige "Konsensgrad" nicht erreicht wird. DIN SPEC dürfen jedoch trotzdem den Anforderungen anderer Normen, egal ob national oder europäisch, nicht widersprechen.

Mit Erlass 26.07.2012 wurde die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2012 (VOB 2012) in ihrer Gesamtheit eingeführt. Für den Zeitpunkt der Anwendung der VOB Teil C war die Herausgabe der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) durch das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN e. V.) als DIN-Normen maßgeblich. Folglich sind bei Verträgen auf Basis der VOB 2012 diese Fassungen der ATV als Vertragsbestandteil bei der Durchführung von Bauleistungen zu berücksichtigen.

Nun wird in ATV DIN 18320 "Landschaftsbauarbeiten" im Abschnitt 2 auf die hier angesprochenen Normen DIN V 18035-6 und DIN SPEC 18035-7 Bezug genommen. Auf einen Bezug der vorrangig geltenden europäischen Normen DIN EN 15330-1 "Sportböden - Überwiegend für den Außenbereich hergestellte Kunststoffrasenflächen und Nadelfilze - Teil 1: Festlegungen für Kunststoffrasen" sowie DIN EN 14877 "Kunststoffflächen auf Sportanlagen im Freien - Anforderungen" wurde hingegen verzichtet.

Die Begründung zur Aufnahme der nationalen, nicht vollständig konsenzbasierten Normen in die ATV DIN 18320 war, dass die europäischen Normen gravierende technische Fehler enthalten und darüber hinaus nur den Belag der Sportflächen behandeln, nicht jedoch die für die Funktionsfähigkeit erforderlichen weiteren Schichten des Gesamtaufbaus.

Damit sind die hier angesprochenen Sportplatznormen DIN V 18035-6 und DIN SPEC 18035-7, sozusagen durch die "Hintertür", doch Teil des Deutschen Normenwerks geworden. Zumindest werden diese beiden Normen durch die von öffentlichen Auftraggebern verbindlich anzuwendenden Vertragsnomen (VOB Teil C, ATV DIN) des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen - DVA damit automatisch Vertragsbestandteil.

Schlussendlich hat dieser Sachverhalt das Deutsche Institut für Normung veranlasst, die Normen zurückzuziehen, um einem möglichen Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland zu entgehen.

3. Abweichungen

In den Tabellen 1 und 2 sind beispielhaft sich widersprechende Regelungen zwischen DIN V 18035-6 und DIN EN 14877-1, bzw. zwischen DIN SPEC 18035-7 und DIN EN 15330 dargestellt.

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Tab. 1: Beispiel für abweichende Regelungen zwischen DIN V 18035-6 und DIN EN 14877 Beläge für Leichtathletik Quelle: Thieme-Hack, Schomakers
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Tab. 2: Beispiel für abweichende Regelungen zwischen DIN SPEC 18035-7 und DIN EN 15330-1 Quelle: Thieme-Hack, Schomakers
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Kunststoffrasen liegt im Trend, braucht aber gerade wegen Vielzahl der technischen Möglichkeiten Regelungen damit die Qualität gesichert ist. Foto: Drguttorm, CC BY-SA 3.0
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Da zurzeit elastifizierende Schichten, unterhalb des Kunststoffrasens nicht geregelt sind, müssen Auftraggeber und Auftragnehmer individuell vereinbaren, welche Anforderungen gelten sollen. Foto: Martin Thieme-Hack

4. Lösungen für die Praxis

Für die Praxis ist nun durch die Zurückziehung der beiden Normen in Verbindung mit dem Erlass des BMVBS eine Lücke entstanden. Insbesondere besteht die Gefahr, dass nicht berücksichtigte Bieter ein Vergabeprüfungsverfahren einleiten, wenn die ATV DIN 18320 (mit den darin genannten Sportplatznormen) über die Vereinbarung von VOB/B Vertragsgegenstand wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat das BMVBS gemäß Erlass vom 14.02.2013, Aktenzeichen: B 15 - 8161.4/0 (1788533) auch kommunalen Auftraggebern empfohlen, folgenden Hinweis in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen:

"Die in der ATV 18320 "Landschaftsbauarbeiten" - Ausgabe September 2012 unter Punkt 2.1 angeführte DIN SPEC 18035-7 wurde zwischenzeitlich zurückgezogen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Norm nicht zur Anwendung gelangt."

Die betroffenen Arbeitsausschüsse der DIN arbeiten derzeit unter Hochdruck an einer Aktualisierung der entsprechenden nationalen Normen unter Berücksichtigung der Festlegungen in den europäischen Normen. Die Veröffentlichung der jeweiligen Normen-Entwürfe und Einleitung der Frist für Stellungnahmen wird in der zweiten Jahreshälfte 2013 erwartet.

Auch auf europäischer Ebene schreitet die Regelwerksarbeit voran. Im Januar 2013 ist der Entwurf der DIN EN 14877 "Kunststoffflächen" und im Februar 2013 der Entwurf der DIN EN 15330-1 "Kunststoffrasen" veröffentlicht worden. Die nationalen Spiegelausschüsse der DIN erarbeiten derzeit Stellungnahmen zu diesen Normen mit dem Ziel, nach deren Auffassung noch immer bestehende Fehler bzw. Unstimmigkeiten zu korrigieren.

Da es nun einige Zeit dauern wird, bis die betroffenen Regelwerke ATV DIN 18320, DIN V 18035-6 und DIN SPEC 18035-7 so überarbeitet und insbesondere der Fachpraxis zugänglich gemacht worden sind, stellt sich die Frage, wie die Anwender und insbesondere die vergebenden Stellen in der Zwischenzeit damit umgehen sollen.

Wie in den Tabellen 1 und 2 dargestellt, betreffen die Widersprüche insbesondere die Stoffe und Bauteile für die Herstellung der Sportflächen. Dann darf die Frage erlaubt sein, welchen Nachteil hat ein Anwender durch die Vereinbarung der konsenzbasierten europäischen Normen, wenn zum Beispiel bei Kunststoffrasen der zulässige Kraftabbau statt in einer Spanne von 60 Prozent bis 70 Prozent jetzt auch zwischen 55 Prozent bis 70 Prozent betragen darf? Oder bei der vertikalen Verformung 4 mm bis 9 mm zulässig waren und jetzt 4 mm bis 10 mm zulässig sind.

Abgesehen von den widersprüchlichen Regelungen enthielten die hier behandelten nationalen Normen sehr gute und sehr brauchbare Regelungen für die - europäisch nicht geregelten - Stoffe und Bauteile und nicht zuletzt Anforderungen für die Ausführung, damit eine Mindestqualität der Bauausführung sichergestellt ist. Diese Regelungen stehen nunmehr auch nicht mehr zur Verfügung, so dass jeder Planer und jede ausschreibende Stelle ohne Bezug zur Norm eigene Regelungen zu Stoffen, Bauteilen und zur Ausführung treffen muss.

Im Sinne der Strukturierung der ATV sollte bei der Vergabe von Kunststoffbelägen und Kunststoffrasenbelägen zwischen Lieferbedingungen (Stoffe und Bauteile, Abschnitt 2) und der Ausführung (Abschnitt 3) differenziert werden.

Aus der Arbeit des Arbeitsausschusses zur ATV DIN 18320 "Landschaftsbauerbeiten" wird im Folgenden der Stand der Diskussion dargestellt. Diese Anforderungen, die aus den zurückgezogenen Normen abgeleitet wurden, sollten in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden, um eine geeignete Bauqualität sicher zu stellen.

4.1 Lieferbedingungen

Hier sind zunächst die folgenden Normen und Regelwerke zusätzlich zu ATV DIN 18320 zu vereinbaren:

DIN EN 14877: Kunststoffflächen auf Sportanlagen im Freien - Anforderungen

DIN EN 15330-1: Sportböden - Überwiegend für den Außenbereich hergestellte Kunststoffrasenflächen und Nadelfilze - Teil 1: Festlegungen für Kunststoffrasen

TL Asphalt-StB: Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen

TL SoB-StB: Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau

Für Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel für Kunststoffflächen und Kunststoffrasenflächen gelten zusätzlich die Anforderungen nach Tabelle 3.

Anforderungen an den mineralischen Füllstoff für Kunststoffrasenflächen, siehe Tabelle 4.

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Tab. 3 Anforderungen an Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel für Kunststoffflächen und Kunststoffrasenflächen Quelle: Thieme-Hack, Schomakers
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Tab. 4 Anforderungen an mineralischen Füllstoff für Kunststoffrasenflächen Quelle: Thieme-Hack, Schomakers
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Durch den Wegfall der Sportplatznormen sind auch eine Vielzahl von Regelungen für den Bau dieser Beläge verlorengegangen. Foto: Martin Thieme-Hack

4.2 Vorgaben für die Ausführung bei Kunststoffflächen

Kunststoffflächen sind wie folgt herzustellen:

  • Erdplanum,
  • Tragschicht ohne Bindemittel,
  • Asphalttragschicht, wasserdurchlässig,
  • Kunststoffbelag.

Für das Erdplanum gelten die Anforderungen nach Tabelle 5.

Für die Tragschicht ohne Bindemittel gelten die Anforderungen nach Tabelle 6.

Für die Asphalttragschicht gelten die Anforderungen nach Tabelle 7.

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Tab. 5: Anforderungen an das Erdplanum bei Kunststoffflächen Quelle: Thieme-Hack, Schomakers
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Tab. 6: Anforderungen an die Tragschicht ohne Bindemittel bei Kunststoffflächen Quelle: Thieme-Hack, Schomakers
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Tab. 7: Anforderungen an die Asphalttragschicht bei Kunststoffflächen Quelle: Thieme-Hack, Schomakers
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Kunststoffrasen kann wegen seiner Eigenschaften auch in den Wintermonaten den Spielbetrieb häufiger sicherstellen als andere Belagstypen. Foto: Martin Thieme-Hack

Der Kunststoffbelag ist als vor Ort geschütteter, gießbeschichteter Belag, Typ D nach DIN EN 14877 herzustellen.

Die Schichtdicke des Belages beträgt mindestens 13 mm, mit einer Basisschicht von mindestens 10 mm und einer Oberschicht von mindestens 3 mm, Prüfung nach DIN EN 1969. Die Oberschicht ist in Rot auszuführen. Der Kraftabbau ist entsprechend Klasse SA 45 bis SA 60 nach DIN EN 14877 herzustellen.

4.3 Vorgaben für die Ausführung bei Kunststoffrasenflächen

Kunststoffrasenflächen sind wie folgt herzustellen:

  • Erdplanum,
  • Tragschicht ohne Bindemittel,
  • Gebundene elastische Tragschicht,
  • Kunststoffrasenbelag.

Für das Erdplanum gelten die Anforderungen nach Tabelle 8.

Für die Tragschicht ohne Bindemittel gelten die Anforderungen nach Tabelle 9.

Als elastifizierende Schicht ist eine gebundene elastische Tragschicht auszuführen. Es gelten die Anforderungen nach Tabelle 10.

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Tab. 8: Anforderungen an das Erdplanum bei Kunststoffrasenflächen Quelle: Thieme-Hack, Schomakers
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Tab. 9: Anforderungen an die Tragschicht ohne Bindemittel bei Kunststoffrasenflächen Quelle: Thieme-Hack, Schomakers
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Tab. 10: Anforderungen an die Elastische Tragschicht bei Kunststoffrasenflächen Quelle: Thieme-Hack, Schomakers
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Die europäischen Regelungen für Kunststoffrasen spiegeln noch nicht die Ansprüche der deutschen Experten wieder. Foto: Martin Thieme-Hack

Als Belag ist ein Kunststoffrasen - Typ 4 nach DIN EN 15330-1 mit gekräuselter/texturierter Faser herzustellen. Der Tuftgassenabstand darf 3/8" nicht überschreiten. Die Noppenzahl in der Reihe darf 17 St/dm nicht unterschreiten.

Bahnen und Linien, soweit diese nicht eingetuftet sind, müssen an den Nahtstellen miteinander auf einem Nahtsicherungsband verklebt werden. Der Abstand der Fugen darf an den Nähten nicht größer als eine Tuftgassenbreite sein.

Die zulässige Abweichung von der Ebenheit von Kunststoffrasenbelägen darf bei Messpunktabstand 3,0 m das Stichmaß von 10mm, bei Messpunktabstand 0,3 m das Stichmaß von 2 mm nicht überschreiten

5. Zusammenfassung

Die Zurückziehung der DIN V 18035-6 und DIN SPEC 18035-7 stellt die ausschreibenden Stellen vor eine große Herausforderung. Sich einfach wie gewohnt, trotzdem auf "historische Dokumente" zu beziehen, birgt die Gefahr, dass Bieter Vergabeprüfungsverfahren einleiten. Da Anbieter für die Leistungen überregional zum Teil sogar international tätig sind, ist damit zu rechnen, dass die Bieter hier alle Möglichkeiten nutzen werden.

Letztlich bleibt nur die Möglichkeit einzelvertragliche Regelungen in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Die "historischen Dokumente" bieten dafür eine gute Grundlage, sofern keine Widersprüche zu den europäischen Normen formuliert werden.

Damit eine solche Situation für die Zukunft vermieden werden kann, sollten für die Normungsarbeit, insbesondere im Bereich der Sportanlagen im Freien, folgende Punkte beachten werden:

  • Trennung der Regelungen nach Prüf-, Produkt- sowie Grund-, Planungs- und Anwendungsnormen in separate Normen. Zum einen entspricht diese Trennung internationalem Standard. Zum anderen gehen beim Verlust einer Norm nicht alle Regelungen für die Praxis verloren.
  • Definition von unterschiedlichen Qualitätsstandards durch Beschreibung von Kennwerten in Stufen, Klassen oder Kategorien, damit ausschreibende Stellen die Möglichkeit zur Bestimmung der für ihren Anwendungsfall richtigen Qualität haben, ohne gleich von der Norm abweichen zu müssen. Dieses Vorgehen vermeidet im Rahmen der Kompromissfindung komplizierteste Regelungen mit vielen "Wenn" und "Aber", sowie zahlreichen Fußnoten. Außerdem lässt es Raum für viele Produkte, die am Markt mit unterschiedlichen Kennwerten zu finden sind und erleichtert damit auch die für eine "echte Norm" notwendige Konsensfindung.

Schlussendlich bleibt zu hoffen, dass die Mitarbeiter in den Normungsausschlüssen möglichst schnell zu neuen Normen kommen. Normen, die als vollständig konsensbasierte Dokumente, widerspruchsfrei zu den eingeführten europäischen Normen und damit Teil des Deutschen Normenwerkes sind.

Prof. Dipl.-Ing. (FH) Martin Thieme-Hack
Autor

Hochschule Osnabrück, Fakultät A&L

Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences

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