GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Die Behinderung bei der Erfüllung vertraglich übernommener Leistungen

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Behinderungsanzeigen Recht und Normen
Wenn es auf einer Baustelle zu Behinderungen und Terminverzügen kommt, kann das viele Gründe haben. Oft ist jedoch der Auftraggeber Schuld. Foto: Moritz Lösch/Neue Landschaft

Bei einem vom Auftraggeber beziehungsweise seinem Architekten ordentlich geplanten Bauvorhaben und einem ebenso korrekt vom Auftragnehmer vorbereiteten Bauablauf sollte hinsichtlich der Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen eigentlich nichts schiefgehen. Als auf dem Gebiet des Baurechts tätiger Rechtsanwalt hat der Verfasser allerdings fast den Eindruck, dass Behinderungen und Terminverzüge am Bau schon nahezu die Regel sind. Nicht nur bei spektakulären in der Presse genannten Bauvorhaben wie zum Beispiel dem Berliner Großflughafen gibt es Behinderungen in Hülle und Fülle, die Anlass zu Bauzeitverlängerungen geben und zu Mehrkosten führen.

Behindert kann nicht nur der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Bauleistung sein, sondern auch der Auftraggeber. Seine Behinderung ist in erster Linie der Verzug des Auftragnehmers. Ist dieser mit seiner Leistung aus Gründen zu spät dran, die der Unternehmer zu vertreten hat, richten sich die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer nach den Vorschriften des § 286 f. BGB, das heißt insbesondere können dem Auftraggeber Ansprüche auf Verzugszinsen und/oder Schadenersatz oder auch eine Vertragsstrafe zustehen.

Behinderung des Auftragnehmers

a) Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers

Häufig stammen Behinderungen des Auftragnehmers aus dem Bereich des Auftraggebers, wobei der Auftraggeber die Umstände häufig verschuldet oder bauzeitverlängernde Maßnahmen angeordnet hat. Hierdurch verlängern sich die Ausführungsfristen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies angezeigt hat oder die Behinderung offenkundig ist. Auf die Annahme einer Offenkundigkeit sollte man sich als Auftragnehmer allerdings nicht verlassen. Was für den einen offenkundig ist, muss noch lange nicht für einen anderen genauso gelten. Als Beispiel für häufig vorkommende vom Auftraggeber zu vertretende Behinderungen seien die fehlende Baugenehmigung oder Vorleistungen anderer Unternehmer beziehungsweise zu späte Bemusterungsentscheidungen des Auftraggebers genannt. Auch zusätzliche vom Auftraggeber erst nachträglich angeordnete Leistungen können hierunter fallen. Neben dem Anspruch auf Fristverlängerung (falls die Behinderung dem Auftraggeber angezeigt wurde) hat der Auftragnehmer dann auch Anspruch auf Ausgleich der behinderungsbedingten Mehrkosten.

b) Behinderungen, die von keiner Vertragspartei zu vertreten sind

Als Grund für eine derartige Behinderung kommen zum Beispiel unvorhersehbare Witterungsumstände in Betracht, das heißt eine Wetterlage, mit der der Auftragnehmer jahreszeitlich eigentlich nicht rechnen musste. Ebenso kann an Erdbeben oder andere Naturereignisse gedacht werden. Ganz gleich, ob es sich um einen BGB- oder VOB-Vertrag handelt, steht in einem solchen Fall dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Ausführungsfristverlängerung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B), aber kein Schadenersatzanspruch zu, da es am Verschulden des Auftraggebers fehlt (§ 6 Abs. 6 VOB/B). In der Rechtsprechung ist allerdings umstritten, ob in solchen Fällen dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB zusteht. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in einem VOB-Vertragsfall § 642 BGB einmal angewandt hat, kann man jedem Auftragnehmer nur raten, es mit § 642 BGB als Anspruchsgrundlage zu versuchen, zumal die Vorschrift kein Verschulden des Auftraggebers voraussetzt. Wegen der in der Rechtsprechung gegebenen großen Unsicherheit lässt sich für den Auftragnehmer oft wegen der vom Auftraggeber unverschuldeten Verzögerung ein günstiger Vergleich erzielen. Ein ebenfalls in der Literatur immer wieder erwogener Anspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B scheidet allerdings aus, da es in einem solchen Fall an der Anordnung des Auftraggebers fehlt - ein Tatbestandsmerkmal, das § 2 Abs. 5 VOB/B voraussetzt. Anders wäre die Situation nur, wenn der Auftraggeber anordnet, die verlorene Zeit durch entsprechende Beschleunigungsmaßnahmen hereinzuholen. In diesem Fall hätte der Auftragnehmer dann einen zusätzlichen Vergütungsanspruch für die vom Auftraggeber angeordnete Beschleunigung. Anspruchsgrundlage wäre dann § 2 Abs. 5 VOB/B.

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Erforderlichkeit von Behinderungsanzeigen

Wenn ein Auftragnehmer wegen einer Behinderung Rechte herleiten will, muss er unverzüglich die Behinderung dem Auftraggeber (nicht nur Architekt) anzeigen. Dies sollte so früh wie möglich geschehen, damit die Behinderung erst gar nicht eintritt oder nach Möglichkeit nur geringfügige nachteilige Folgen hat.

Ganz gleich, ob man als Auftragnehmer mit der Behinderungsanzeige neben der Information des Bauherrn auch eine Bauzeitverlängerung, einen Schadenersatz oder nur eine Entschädigung nach § 642 BGB anstrebt, sollte man keine unnötige Zeit verstreichen lassen und sich auf keinen Fall darauf verlassen, dass der Aufrtraggeber die Behinderung kennt und eine Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit entbehrlich ist.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in seiner Behinderungsanzeige so genau wie möglich darzulegen, welche vertragsgemäßen Leistungen er aufgrund welcher Umstände nicht wie beauftragt ausführen kann. Es reicht keinesfalls aus, dem Auftraggeber mitzuteilen, er sei bei der Ausführung seiner Arbeiten erschwert. Dem Auftraggeber müssen die hindernden Umstände und deren konkrete Auswirkungen mitgeteilt werden, damit durch die Behinderungsanzeige eine ausreichende Warnung des Auftraggebers erfolgt. Nicht erforderlich ist es allerdings, bei der Behinderungsanzeige schon mitzuteilen, ob und welche möglichen Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.

Umfang der Behinderung

In den wenigsten Fällen ist die Behinderung des Auftragnehmers so massiv, dass er seine Arbeiten vollständig einstellen muss. Zumeist sind nur bestimmte Baubereiche betroffen. Kommt es später bei der Abrechnung zum Streit, verteidigen sich Auftraggeber oft damit, es habe zwar Behinderungen gegeben, zeitliche Folgen seien dadurch jedoch nicht eingetreten, weil man an anderen Stellen des Bauvorhabens ohne weiteres hätte weiterarbeiten können. Auch wenn dies zutrifft, ist damit normalerweise noch nicht die Behinderung völlig aus dem Weg geräumt. So genannte "Ausweicharbeiten" führen häufig zu geringerer Produktivität. Jeder zusätzliche Wechsel des Arbeitsplatzes führt zu ungünstigen Abschnittsgrößen und zu Mehrkosten. Hatte zum Beispiel ein Heizungsbauer bei einer größeren Baumaßnahme geplant, nach dem Bauzeitenplan etagenweise zu arbeiten und für jedes Geschoss zwei Wochen eingeplant, so kommt der Heizungsbauer allzu leicht zeitlich in Schwierigkeiten, wenn er ständig von Geschoss zu Geschoss wechseln muss, ohne seine Arbeiten fertigstellen zu können. Hat er bei seiner Leistung Bauzeitpuffer eingerechnet, so dürfen ihm diese seitens des Auftraggebers nicht genommen werden. Diese stehen einzig und allein dem Auftragnehmer zu.

Häufig verlangt der Auftraggeber eine andere Ausführung als ursprünglich geplant oder wünscht Zusatzarbeiten, so dass sich durch die Materialbeschaffung und zusätzliche Leistungen zwingend eine Bauzeitverlängerung ergibt. Auch bei bauzeitverlängernden Nachträgen muss der Auftragnehmer die Behinderung nach § 6 Abs. 1 VOB/B anzeigen, um die gewünschte fristverlängernde Wirkung zu erreichen.

Unverzügliche schriftliche Anzeige

Auch bei der Behinderungsanzeige gilt der alte Erfahrungssatz "Recht haben und Recht beweisen ist zweierlei". Der Auftragnehmer muss ohne schuldhaftes Zögern die Behinderung dem Auftraggeber selbst anzeigen. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass der bei dem Bauvorhaben tätige Architekt die Behinderungsanzeige unverzüglich dem Bauherrn weiterleitet. Das hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden. Die Behinderungsanzeige entfaltet erst Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber selbst Kenntnis von der Behinderung erhalten hat.

Schriftform für Behinderungsanzeigen

Aus gutem Grund verlangt die VOB für Behinderungsanzeigen die Schriftform. Mündliche Mitteilungen reichen zumeist nicht aus. Um den Auftraggeber nicht gesondert anschreibenzu müssen, werden derartige Störungen
des Bauablaufs oft in das Bautagebuch aufgenommen. Dies reicht jedoch nur aus, wenn das entsprechende Blatt dem Auftraggeber unverzüglich zugeht. Bleibt die Behinderung lediglich im Bautagebuch vermerkt, ohne dass der Auftraggeber hiervon Kenntnis erlangt, ist im Zweifel die Behinderungsanzeige für den Auftragnehmer nichts wert. Dies gilt auch dann, wenn der Architekt im Bautagebuch die entsprechende Seite abgezeichnet hat. Vor der Übermittlung von Behinderungsanzeigen durch E-Mail sei gewarnt, falls sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, was so gut wie nie der Fall ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt und andere hessische Gerichte haben mehrfach entschieden, dass eine einfache E-Mail zur Einhaltung der Schriftform nicht ausreicht und der Absender möglicherweise mit gravierenden Nachteilen rechnen muss.

Missbrauch von Behinderungsanzeigen

Gerät ein Auftragnehmer mit der Einhaltung eines Bauzeitenplans in Bedrängnis, muss man immer wieder feststellen, dass kurz vor Ablauf von verbindlich vereinbarten Fristen auf einmal Behinderungsanzeigen in erhöhtem Maß produziert werden. Bei näherer Überprüfung erkennt man, dass die Behinderungen entweder überhaupt nicht vorliegen oder in einem nur äußerst geringen Maß, so dass man bei objektiver Betrachtungsweise den Versuch des Auftragnehmers erkennt, eine drohende Vertragsstrafe oder einen Verzugsschadenersatz abwenden zu wollen. Wenn man einer solchen Situation aus dem Weg gehen will, sollte man versuchen, rechtzeitig fertigzuwerden, das heißt nicht unbedingt mängelfrei fertigzuwerden. Dem Auftragnehmer muss es nur gelingen, sein Gewerk ohne wesentliche Mängel fertigzustellen. Nur bei wesentlichen Mängeln kann der Auftraggeber die Abnahme der Werkleistung des Auftragnehmers verweigern, das heißt lieber mit Mängeln eine Fertigstellung herbeiführen als akkurat ohne Mängel zu spät fertigzuwerden. Dies hat vor einiger Zeit das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 21.03.2006 (Az. 13 U 5102/ 05) bestätigt.

Abmeldung der Behinderung

§ 6 VOB/B geht davon aus, dass man eine Behinderung seitens des Auftragnehmers anmelden und diese aber auch wieder abmelden muss. In § 6 Abs. 3 VOB/B wird ausdrücklich eine Anmeldung der Behinderung verlangt. Leider vergessen Auftragnehmer immer wieder diese Vorschrift und melden die Behinderung beim Auftraggeber nicht ab. Im Übrigen empfiehlt es sich mit der Abmeldung der Behinderung dem Auftraggeber mitzuteilen, welcher Zeitraum für die Ausführungsfristverlängerung infolge der Behinderung in Anspruch genommen wird.

Fazit

Eine ordentliche An- und Abmeldung der im Bauablauf zu verzeichnenden Behinderungen bringen rechtzeitig Klarheit zwischen den Parteien, weshalb ein Bauvorhaben nicht rechtzeitig fertiggeworden ist und möglicherweise der Auftraggeber mit zusätzlichen Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers rechnen muss.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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