Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz auf Rasenflächen

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Pflanzenschutz Grünflächenpflege
Eine ausgewogene und bedarfsgerechte Nährstoffversorgung hilft vielen Krankheiten vorzubeugen. Foto: Martin Bocksch

In den 80er-Jahren, mit der ersten Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes, kamen Bestimmungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in das Gesetz. Darin war von Anfang an vom Begriff der "guten fachlichen Praxis" die Rede.

Eine gute fachliche Praxis bedeutet zum einen eine breite Etablierung der Verfahren in der praktischen Anwendung. Damit auch deren Praxistauglichkeit und Akzeptanz in den betroffenen Kreisen. Zum anderen aber auch flexible und durchaus veränderliche Verfahren. Innovationen, neue Techniken und Verfahren kommen hinzu und werden zur guten fachlichen Praxis andere überleben sich und fallen heraus, weil sie nicht mehr üblich, nicht mehr praxistauglich sind.

In unserem aktuellen "Gesetz zum Schutz von Kulturpflanzen" (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 6. Februar 2012 wird der guten fachlichen Praxis und dem Integrierten Pflanzenschutz der ganze Paragraph 3 gewidmet. Ein Zeichen, dass beides für den Gesetzgeber eng beisammen liegt.

Pflanzenschutz darf danach nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Diese umfasst im Pflanzenschutz insbesondere:

Die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und damit die Gesunderhaltung von Pflanzen durch vorbeugende Maßnahmen, Verhütung der Ein- oder Verschleppung von Schadorganismen, Bekämpfung von Schadorganismen und die Förderung natürlicher Mechanismen zu deren Bekämpfung. Selbstverständlich gehören dazu auch alle Maßnahmen zum Schutz und der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt sowie das Grundwasser entstehen können. (PflSchG § 3 Absatz 1 und 2)

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Pflanzenschutz Grünflächenpflege
Die Nutzung der Rasenflächen kann unterschiedlich sein. Foto: Martin Bocksch

Das zuständige Bundesministerium hat "Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz" erstellt. Viele der dort auf über 70 Seiten dargelegten Grundsätze zielen in erster Linie auf die Landwirtschaft ab. Dennoch gelten Sie natürlich auch für Pflanzenschutzmittel-Anwendungen auf Rasenflächen. Es gelten zudem die jeweiligen Durchführungsbestimmungen der Bundesländer.

Integrierter Pflanzenschutz

Zu den wichtigsten "Allgemeinen Grundsätzen" gelten viele des Integrierten Pflanzenschutzes. Das heißt, die Pflege der Rasenflächen ist so durchzuführen, dass die Graspflanzen nicht geschädigt werden und die je nach Jahreszeit und Nutzungsintensität bestmöglichen Wachstumsbedingungen bekommen. Ein ausreichendes und artgerechtes Wachstum der im Rasen erwünschten Gräser ist wichtig um das Einwandern unerwünschter ein- und zweikeimblättriger Pflanzen in den Rasen zu vermeiden. Junge, kräftige und aktive Blätter sind zudem deutlich widerstandsfähiger gegen Krankheitserreger als alte und geschwächte Blätter.

Nachsaat und Ausbesserung von Narbenschäden sind ebenso Bestandteil des Integrierten Pflanzenschutzes wie eine maßvolle Benutzung der Flächen, beziehungsweise deren Schonung bei für die Nutzung ungeeigneten Bodenverhältnissen.

Bei der An- und Nachsaat von Rasenflächen wird die Auswahl von Arten und Sorten mit Toleranz- oder Resistenzeigenschaften gegenüber den wichtigsten Schädlingen empfohlen.

In den Integrierten Pflanzenschutz gehören darüber hinaus allgemeine Hygienemaßnahmen zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenbestände. Ein Ansatz, der besonders bei der Vergabe von Pflegearbeiten an Dienstleister immer relevanter wird und auch im Rasenbereich mehr Beachtung findet. Nicht zuletzt aufgrund der empfindlichen und schwer regenerierbaren armierten Rasensysteme in Sportarenen.

Zum Integrierten Pflanzenschutz haben einige Verbände wie der Deutsche Golf Verband (DGV), der Deutsche Fußball Bund (DFB) oder auch der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) Empfehlungen veröffentlicht.

Allgemeine Grundsätze

Pflanzenschutzmaßnahmen sind standort-, kultur- und situationsbezogen durchzuführen und auf das notwendige Maß zu beschränken. Das gilt insbesondere für Rasenflächen, die zum größten Teil unter den § 17 des Pflanzenschutzgesetzes fallen, da sie von der Allgemeinheit und damit auch besonders empfindlichen Personengruppen wie Kindern, Schwangeren, stillenden Müttern, Alten oder Kranken genutzt werden.

Nichtchemische Maßnahmen sind generell vorrangig zu nutzen sofern sie eingesetzt werden können. Bei der Bekämpfung von Schadorganismen ist nicht generell deren vollständige Vernichtung, sondern lediglich eine Schadensbegrenzung auf ein tolerierbares Niveau anzustreben. Ferner ist die Weiterbildung der Pflanzenschutzmittel-Anwender sicherzustellen, damit Pflanzenschutzmaßnahmen dem allgemeinen Stand des Wissens entsprechen. Heute sind "Sachkunde-Weiterbildungen" für Anwender von Pflanzenschutzmitteln gesetzliche Pflicht.

Darüber hinaus sind Beratungsangebote der amtlichen oder anderer Beratungsstellen als Entscheidungs- beziehungsweise Umsetzungshilfen zu nutzen.

Pflanzenschutz Grünflächenpflege
Fachgerechte Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittel-Lagers. Foto: Martin Bocksch

Anwendungsbezogene Grundsätze

Ein wichtiger Punkt auf den viele der zuvor genannten Maßgaben zulaufen, ist die Einschätzung der Notwendigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme. Hier gilt es, sowohl aktuelle Entscheidungshilfen zum Beispiel von Online-Warndiensten oder aus der Fachpresse, Hinweise aus der Beratung als auch eigene Erfahrungen zu berücksichtigen und einzubeziehen. Offizielle Schadenschwellen spielen bisher nur auf einigen Sportrasenflächen eine Rolle. Das Bundesinstitut für Sportwissenschaften-Köln hat in seiner Schrift "Grundsätze zur funktions- und umweltgerechten Pflege von Rasensportflächen - Teil III: Unerwünschte Pflanzenarten auf Rasensportflächen" aus dem Jahr 1995, Schadenschwellen für Sportplätze (Mittelfeld <10 % Deckungsgrad; Seitenbereiche < 25 % Deckungsgrad) sowie für die Spielelemente von Golfanlagen definiert, die sich als Empfehlung verstehen.

In der Folge sind praktikable, nichtchemische Abwehr- und Bekämpfungsverfahren zu bevorzugen. Nur sofern keine anderen praktikablen Möglichkeiten der Schadensabwehr zur Verfügung stehen ist die Anwendung eines geeigneten, für das jeweilige Anwendungsgebiet zugelassenen oder genehmigten Pflanzenschutzmittels möglich.

Grundvoraussetzung für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitten sind zugelassene und für die jeweiligen Rasenflächen genehmigte Pflanzenschutzmittel. Verwendete Pflanzenschutzmittel müssen auf den allermeisten Rasenflächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, nicht nur für die Anwendung auf Rasenflächen und gegen den zu bekämpfenden Erreger zugelassen sein, sondern zudem für die Verwendung auf diesen Rasenflächen nach § 17 PflSchG genehmigt sein.

Es gelten darüber hinaus zusätzliche Auflagen beispielsweise in Bezug auf die Information über die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen und die Sperrung der Flächen während der Ausbringung sowie bis mindestens zum Abtrocknen des Spritzbelages.

Selbstverständlich dürfen Pflanzenschutzmittel nur durch sachkundige Anwender mit Spritzen-TÜV geprüftem Gerät ausgebracht werden.

Ausgehend von den Vorgaben der Mittel-Gebrauchsanleitung sind beim Ansetzen der Spritzflüssigkeit die erforderlichen Vorsichts- und Anwenderschutzmaßnahmen zu beachten.

Das Befüllen der Pflanzenschutzgeräte ist zu beaufsichtigen. Zudem darf die Spritzflüssigkeit nicht überschäumen und das Gerät nicht überfüllt werden. Es gelten darüber hinaus Regelungen zum Schutz von Trinkwasserleitungen. Eine Befüllung aus offenen Gewässern und aus Brunnen ist zu unterlassen.

Für eine gleichmäßige Quer- und Längsverteilung sowie die Abdriftvermeidung ist eine Fahrgeschwindigkeit bis zu 8 km/h zu wählen. Zu vermeiden sind Spritzeinsätze bei dauerhaften Windgeschwindigkeiten über 5m/s, dauerhaften Temperaturen über 25 °C oder relativen Luftfeuchtigkeiten unter 30Prozent, da sie zu erheblichen Mittelverlusten durch Abdrift und Verflüchtigung führen.

Einzelpflanzen-, Rand- und Teilflächenbehandlungen sind großflächigen Verfahren stets vorzuziehen.

Die Auflagen aus der Gebrauchsanweisung und den notwendigen Genehmigungen in Bezug auf die Aufwandmenge und die Häufigkeit der Anwendung sind unbedingt zu beachten.

Pflanzenschutz Grünflächenpflege
Rasenflächen im einem Stadion werden intensiv genutzt. Foto: Martin Bocksch
Pflanzenschutz Grünflächenpflege
Die gleichmäßige Verteilung der Spritzflüssigkeit und die Düsentätigkeit sind vor jeder Ausbringung zu kontrollieren. Foto: Martin Bocksch

Was bedeutet das in der praktischen Umsetzung?

Dokumentation

Der Umgang und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) auf Sport- und Golfanlagen sowie anderen öffentlichen Rasenflächen ist an eine Vielzahl von Vorschriften und Regelungen auf EU-, Bundes-, Landes- oder auch lokaler Ebene (z. B. Vorgaben zum Trinkwasserschutz) gebunden.

Kommt es zu einem Streitfall müssen Anwender und Ausbringer nachweisen, dass alle Auflagen korrekt befolgt worden sind. Dieses ist jedoch nur mit detaillierten und aktuellen Aufzeichnungen möglich. Diese Dokumentation ist der "Fahrtenschreiber" des rasenpflegenden Personals.

Jede betriebliche Anwendung eines Pflanzenschutzmittels ist daher nachvollziehbar und unmittelbar aufzuzeichnen und deren Erfolg durch geeignete Methoden zu überprüfen und ebenfalls zu dokumentieren. Vorlagen für die Dokumentation von Pflanzenschutzmaßnahmen gibt es bei den Fachverbänden oder beim Autor.

Da die Dokumentation und auch das Führen eines tagesaktuellen Inventars (Bestandsverzeichnisses der Pflanzenschutzmittel) vom Gesetzgeber vorgegeben sind, sind hier auch Aufbewahrungsfristen zu beachten. Für diese Dokumente gilt eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren ab dem Folgejahr der Anwendung. Spritz-Protokolle aus dem Jahr 2017 sind daher bis Ende 2020 zu verwahren.

Für die Sammlung und Vorhaltung aller Unterlagen empfiehlt es sich, einen Pflanzenschutz-Ordner anzulegen. Darin sollten neben den Anwendungsprotokollen auch die Sachkundenachweise mit Weiterbildungsbelegen der Anwender (in Kopie) sowie alle Dokumente zur verwendeten Ausbringungstechnik zu finden sein.

Ausbringungsgeräte

Zulassungsunterlagen für das Ausbringungsgerät werden beim Kauf ausgehändigt. Sie sind genauso sorgfältig aufzubewahren wie ein Kfz-Brief. Vergleichbar dem Pkw kommen weitere Unterlagen dazu. So TÜV-Bescheinigungen nach dem Spritzen-TÜV (Geprüftes Pflanzenschutzgerät). Auch sie sind - wie beim Pkw - auf Verlangen vorzulegen.

In Deutschland müssen alle Feldspritzgeräte, die nicht getragen werden, regelmäßig zur amtlichen Gerätekontrolle, dem Spritzen-TÜV. Die Verpflichtung dazu ist in § 16 Abs.4 PflSchG und der neuen Pflanzenschutzgeräteverordnung (PflSchGerätV) verankert. Das Intervall, in dem das Ausbringungsgerät der amtlichen Kontrolle vorgeführt werden muss, ist derzeit auf drei Jahre beziehungsweise sechs Kalenderhalbjahre festgesetzt. Die Prüfpflicht besteht für alle Spritzgeräte, die nicht getragen werden. Also von der Feldspritze am Schlepper oder Rasentraktor bis hin zur selbstfahrenden oder geschobenen Karrenspritze, egal ob sich eine oder viele Düsen daran befinden. Völlig unerheblich ist es auch wozu eine funktionstüchtige Spritze verwendet wird. Entscheidend ist, dass das Gerät jederzeit auch zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden kann.

Als Beleg für eine erfolgreich geprüfte Pflanzenschutz-Spritze erhält diese eine farbige Plakette in der Größe eines Bierdeckels. Wie beim Auto ist die Befristung aus der Plakette erkennbar. Eine weitere Parallelität ist das schriftliche Protokoll der Prüfung. Es ist in den Pflanzenschutz-Unterlagen aufzubewahren, falls sich die Plakette löst und verloren geht. Bei einer Prüfung ist das schriftliche Prüfungsprotokoll vorzulegen.

Die Gerätekontrollpflicht wird durch die verschiedenen Kontrollen überprüft. Verstöße werden im Rasenbereich mit Bußgeldern geahndet.

Pflanzenschutz Grünflächenpflege
Nur ein Ausbringungsgerät mit einem gültigen Spritzen-TÜV-Siegel darf zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden. Foto: Martin Bocksch

Pflanzenschutzmittellagerung

Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln unterliegt einer besonderen Sorgfaltspflicht. Sie ist zeitlich und mengenmäßig auf das notwendige Minimum zu begrenzen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das Pflanzenschutzmittel-Lager. Pflanzenschutzmittel müssen sicher gelagert werden. Sicher vor dem Zugriff Unbefugter, sicher vor dem Auslaufen in die Umwelt und sicher vor Havarien oder Zerstörung. Ist das nicht gewährleistet und es kommt zu einem Zwischenfall, müssen zumindest die Retter und Einsatzkräfte von Feuerwehr oder ähnliches vor den Auswirkungen dieser Lagerhaltung soweit wie möglich geschützt beziehungsweise in die Lage versetzt werden sich selbst schützen zu können.

Das Lager - ein eigener Raum oder ein Schrank - müssen abschließbar und auch tatsächlich stets verschlossen sein. Zugang haben nur sachkundige Personen. Von außen soll es sichtbar als gefährlicher Ort gekennzeichnet und erkennbar sein. Dazu gibt es spezielle Aufkleber. Ein tagesaktuelles Inventar ist zu führen und außen am PSM-Schrank anzubringen. Nur so können Einsatzkräfte im Notfall die richtigen Entscheidungen treffen um Gefahren für Kollegen und Umwelt zu vermeiden.

Handelt es sich um einen PSM-Schrank, muss dieser aus Metall bestehen. Er ist flexibel aufstellbar. Es ist wichtig, dass der Raum in dem der Schrank steht belüftet werden kann, damit Ausdünstungen ablüften können und es kein Büro oder Aufenthaltsraum ist in dem gegessen wird. Da PSM frostfrei gelagert werden müssen, muss auch das Lager frostsicher sein.

Grundsätzlich muss ein PSM-Lager so gestaltet sein, dass austretende PSM nicht in den Boden oder gar ins Grundwasser gelangen können. Sicherheitsregale und Sicherheitsschränke zur Lagerung von PSM haben zu diesem Zweck Bodenbleche, die als Wannen mit einem bis zu 4 cm hohen Rand geformt sind. Alternativ können die PSM auch in stabilen säure- und laugenbeständigen Plastikwannen oder gleich der ganze Schrank auf eine Auffangwanne, für die die gleichen Bedingungen gelten, gestellt werden.

Die Größe der Auffangeinrichtung ist definiert: Sie muss 10 Prozent der gesamten Lagermenge aufnehmen können oder den vollständigen Inhalt des größten Gebindes. Es gilt immer der höhere Wert und bezieht sich, je nachdem, auf die Einzelebene oder den vollständigen Schrank. Insgesamt darf die totale Lagermenge 100 kg beziehungsweise Liter nicht überschreiten!

Die Ordnung in einem Pflanzenschutzmittel-Lager ist nicht willkürlich. Pulverförmige Pflanzenschutzmittel in Papiergebinden sollen hoch gelagert werden, damit bei einem Wassereinbruch (beispielsweise Überschwemmung, Löschwasser ) der Umweltschaden möglichst gering bleibt. Kanister und andere wasserdicht verschließbare Pflanzenschutzmittel-Gebinde sind immer aufrecht stehend zu lagern.

Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Originalgefäßen gelagert werden. Zu einem vollständigen Gebinde gehört immer die Gebrauchsanweisung hinzu. Das Um- oder Abfüllen und Lagern von Pflanzenschutzmitteln - weder unverdünnt noch in gebrauchsfertiger Verdünnung - in fremde Kanister oder gar Wasserflaschen ist untersagt und kann lebensgefährlich sein. Eine Beschriftung macht das nicht besser. Unter Verschluss, im Pflanzenschutzmittel-Schrank sind ebenso Messbecher, Trichter, Anrühreimer, Waagen oder ähnliches aufzubewahren.

Nicht in den Pflanzenschutzmittel-Schrank gehören dagegen ausdrücklich alle Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung wie beispielsweise Schutzbrille, Sicherheitshandschuhe, Schutzanzug oder Atemschutz. Sie sind jedoch in unmittelbarer Nähe aufzubewahren.

Entsorgung

Bei der Herstellung der Behandlungsflüssigkeit ist zu beachten: nie mehr als notwendig anzusetzen um so Reste in der Spritze zu vermeiden. Restbrühen und Reinigungsflüssigkeiten sind auf der Kultur auszubringen.

Abgelaufene Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr eingesetzt werden dürfen, oder leere Verpackungen, sind sach- und fachgerecht zu entsorgen. Für beides gibt es mit PAMIRA (Packmittel-Rücknahme Agrar) und PRE (Pflanzenschutzmittel Rücknahme und Entsorgung) offizielle Sammlungen, die von der Industrie organisiert und angeboten werden. Darüber hinaus nehmen teilweise auch der Handel und lokale Anlaufstellen derartige Abfälle/Reststoffe entgegen. Wichtig ist, dass Belege für die Rückgabe vorhanden sind. Es sollte mindestens ein Eigenbeleg mit den Daten (Wer, Wann, Was, eventuell Foto) angefertigt und aufbewahrt werden.

Sollten nach der Lektüre dieser Hinweise Fragen oder gar Zweifel hinsichtlich der Konformität im eigenen Betrieb aufgekommen sein, können eine amtliche Beratung oder ein Pflanzenschutz-Kontroll-Check, Klarheit und Hilfe bringen und somit für die Zukunft eine sichere, gute Grundlage legen.

Internetlinks

PAMIRA: www.pamira.de

PRE-Service: www.pre-service.de

BMEL-Grundsätze der guten fachlichen Praxis, 2010: www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/GutePraxisPflanzenschutz.pdf

Prof. Martin Bocksch
Autor

Diplom Agrarbiologe

Hochschule Geisenheim University

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