
Oft wird es von Auftragnehmern als ungerecht empfunden, für Mängel an Baustoffen oder Leistungen im Rahmen des Werkvertragsrechts haften zu müssen, die der Auftraggeber explizit verlangt hat. Unter Umständen war der Auftraggeber dabei sogar durch einen (scheinbar) fachkundigen Architekten vertreten, der auch nicht verhindert hat, dass es zu einer mangelhaften Leistung gekommen ist. Bei auftretenden Mängeln ist man allzu leicht bereit, dem Auftragnehmer die Schuld hieran zu geben.In der VOB gibt es in § 13 Abs. 3 VOB/B eine eigene...