Die Prüfpflicht des Käufers nach § 377 HGB

GmbH-Recht
Streckengeschäft: Bei Bauvorhaben wird oft die Lieferung direkt an die Baustelle und nicht an die Adresse des Käufers vereinbart. Foto: Rainer Schilling

In der Vergangenheit hatten wir in verschiedenen kaufrechtlichen Beiträgen immer wieder einmal auf § 377 HGB und seine gravierenden Rechtsfolgen verwiesen. Die leider immer noch zu wenig in Kaufmannskreisen bekannte Vorschrift des Gesetzgebers sieht im kaufmännischen Verkehr (d. h. Käufer und Verkäufer sind bei einem Kaufvertrag beide Kaufleute) eine unmittelbare Prüfpflicht des Käufers bei Erhalt der gekauften Ware vor. Im Einzelnen bestimmt § 377 HGB:

Gerade bei Bauvorhaben, bei denen größere oder auch zahlenmäßig recht unterschiedliche Materialien benötigt werden, vereinbaren die Kaufvertragsparteien oft die Lieferung direkt an die Baustelle und nicht an die Adresse des Käufers. Dorthin wird zum Schluss lediglich noch die Rechnung mit der Bitte um Überweisung geschickt. Eine solche Verfahrensweise nennt man hinsichtlich der Abwicklung in Fachkreisen oft "Streckengeschäft" (siehe Schaubild).

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 377 HGB kann jedem Käufer im kaufmännischen Geschäftsverkehr nur dringend angeraten werden, bei der Lieferung der Kaufsache jemanden vor Ort zu haben, der das Baumaterial bei Anlieferung nicht nur darauf überprüft, ob es sich bei der angelieferten Ware um die bestellten Artikel handelt (auch Anzahl ist zu überprüfen) und der bei Beanstandungen (z. B. falsche Ware, falsche Stückzahl oder mängelbehaftete Artikel) unverzüglich für eine Rüge beim Verkäufer Sorge trägt. Nur so kann der Käufer bei einem Streckengeschäft seine Rechte zur späteren Geltendmachung wahren. Gerade beim Streckengeschäft wird die vom Gesetzgeber vorgesehene Rügepflicht häufig nicht beachtet und führt beim Käufer unter Umständen zu nicht wieder gutzumachenden Schäden. Unterbleibt die nach § 377 HGB erforderliche Rüge, gilt die mangelhafte Ware als genehmigt und ist vom Käufer voll und ganz zu bezahlen.

In den letzten Jahren hatte ich schon mehrere Fälle, bei denen Käufer wegen Nichtbeachtung von den in § 377 HGB vorgeschriebenen Rügeverpflichtungen kräftig Schaden genommen haben. Besonders tückisch ist dabei die Lieferung des Materials direkt an den Einsatzort (Baustelle) und nicht an die Adresse des Rechnungsempfängers. Bei ständigen guten Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer wird sich ein Verkäufer häufig kulant zeigen und von seinen Rechten nicht oder nicht in vollem Umfang Gebrauch machen. Verlassen sollte man sich allerdings auf ein solches Verhalten des Verkäufers nicht. Rainer Schilling

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
eine*n Landschaftsarchitekt*in/-planer*in, Schwerte  ansehen
Projektleitung Freiraum-/Grünplanung (m/w/d), München  ansehen
Leiter*in der Abteilung Planung und Neubau sowie..., Giessen  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen