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Die Stoffpreisgleitklausel wird verlängert und angepasst

Das Bundesbauministerium und das Bundesverkehrsministerium haben die Stoffpreisgleitklausel bis zum Jahresende verlängert. Die Sonderregeln für den Umgang mit den gestiegenen Baupreisen auf Baustellen des Bundes (Hoch- und Tiefbau) galt zunächst bis Ende Juni. Zudem wurden Anregungen der Bauwirtschaft und der Bauverwaltungen aufgegriffen, die Preisgleitklausel praktisch handhabbarer zu machen.

Die Schwelle, ab der Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren sind, wird von 1 Prozent auf 0,5 Prozent Stoffanteil an der Auftragssumme abgesenkt. Mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs soll verhindert werden, dass sich mehrere, knapp unter 1 Prozent liegende Stoffpositionen zu erheblichen Mehrbelastungen für das Unternehmen kumulieren. So konnte ein Unternehmen, dass beispielsweise in einer Position 0,9 Prozent Holz, in einer anderen 0,9 Prozent Stahl und in einer weiteren 0,9 Prozent Aluminium hat, bisher nicht von der Klausel profitieren, obwohl sich die Gesamtmenge der den Preisveränderungen besonders ausgesetzten Stoffe auf 2,7 Prozent addiert. Das wird nun geändert.

Eingeführt wird eine alternative Handhabung der Stoffpreisgleitklausel. Sie basiert, statt auf einem von der Bauverwaltung in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Preis, auf dem tatsächlichen Angebotspreis des Unternehmens, das den Zuschlag erhält. Das Unternehmen kann die Wirkung auf seine Kalkulation so besser abschätzen. Auch für die Bauverwaltungen wird die Klausel in der Anwendung damit einfacher.

Die neu geregelte Stoffpreisgleitklausel betont, dass die Feststellung einer unzumutbaren Mehrbelastung für das Unternehmen in bestehenden Verträgen im Einzelfall getroffen werden muss. Eine feste Prozent- oder Betragsgrenze, ab deren Überschreiten solches stets anzunehmen sei, wird es weiterhin nicht geben, da dies durch die geltende Rechtslage nicht gedeckt ist.

Wichtig auch: Nachträglich vereinbarte Stoffpreisgleitklauseln waren bisher mit einem erhöhten Selbstbehalt für das Unternehmen in Höhe von 20 Prozent versehen. Der Selbstbehalt wird künftig auf den "normalen" Satz von 10 Prozent abgesenkt, der auch für Stoffpreisgleitklauseln in neuen Verträgen gilt. BMWS

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