GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Diebstahl von Baumaterial und Baugerät - Wer haftet?

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Der Diebstahl von Baumaterial und Baugerät auf Baustellen kommt leider häufiger vor als den Eigentümern lieb sein kann. Oft sieht man Baustellen, bei denen alle möglichen Baugeräte wie Kreissägen, Rüttler etc. nach Feierabend am Turmdrehkran auf halbe Höhe gehievt wurden und dort über Nacht halbwegs diebstahlsicher verbleiben sollen.

Ansonsten ist eine Diebstahlssicherung von im Freien lagernden Baumaterialien und Geräten kaum effizient möglich, es sei denn, es stehen hierzu speziell sichere Behältnisse zur Verfügung. Container oder Ähnliches sind für geübte Diebe kein großes Hindernis. Über Nacht kommen immer wieder selbst Großgeräte wie Bagger, Walzen und großes Material abhanden. Selbst vor GPS-gesicherten Geräten machen Diebe keineswegs Halt. Anhand von GPS-Ortungen stellt man immer wieder fest, dass sich die Geräte schon am nächsten Morgen außer Landes befinden und ihr Ziel gewisse Gebiete auf dem Balkan sind. Von dort gibt es eigentlich kaum eine realistische Chance sie wiederzuerlangen.

In einer gerade neu veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken (Urteil vom 03.12. 2014, Az. 1 U 49/14) hat das Gericht zum Diebstahlsrisiko für Bauvertragsparteien klarstellend wie folgt entschieden:

"Das Verlustrisiko trägt bis zur Abnahme des Gewerks der Bauunternehmer. Es ist grundsätzlich seine Sache, sein im Objekt gelagertes Material gegen Diebstahl zu sichern."

In dem vom Gericht entschiedenen Rechtsstreit hatte der Auftragnehmer sein Baumaterial in einem im Ausbau befindlichen verschlossenen Einfamilienhaus gelagert. Das war für die Diebe allerdings kein Hindernis, das zum Teil recht wertvolle Baumaterial mitgehen zu lassen. Die Diebe hatten bei dem verschlossenen Einfamilienhausbau den Schließzylinder der Eingangstüre gewaltsam abgedreht und sich so Zugang zu dem Haus verschafft. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied im Einklang mit der wohl ganz herrschenden Rechtsmeinung, dass die verschlossene Aufbewahrung des Baumaterials den Unternehmer nicht vor den Folgen eines Diebstahls schützt und er das Material auf eigene Kosten neu besorgen und sodann einbauen muss.

Wenn überhaupt, lässt sich das Risiko nur durch eine nicht gerade preiswerte Versicherung minimieren. Im vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall besaß der Auftraggeber bereits neben dem Auftragnehmer Schlüssel von dem im Ausbau befindlichen Einfamilienhaus. Dennoch meinte das Gericht, das Diebstahlsrisiko einseitig dem Auftragnehmer ohne eine Mithaft des Auftraggebers anlasten zu können. Für das Gericht gilt die klare Regelung bezüglich des Diebstahlsrisikos von Baumaterialien:

"Bis zur Abnahme der Werkleistung haftet der Auftragnehmer und erst ab der Abnahme der Auftraggeber." Den Unternehmen sei aus der Entscheidung des OLG Saarbrücken zweierlei geraten:

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 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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