GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Drei neue BGH-Entscheidungen betreffen den GaLaBau

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GaLaBau und Recht Haftung
Immer häufiger übernehmen GaLaBau-Unternehmer vertragliche Leistungen, die baugenehmigungspflichtig sind. Foto: Moritz Lösch/Neue Landschaft

Die einzelnen Senate des Bundesgerichtshofs (BGH) haben eine ganze Reihe neuer Entscheidungen verkündet, die für GaLaBau-Unternehmer von Bedeutung sein können. Der Verfasser hat für diesen Beitrag drei Entscheidungen ausgewählt, von denen er meint, dass ein Unternehmer sich hierüber informieren sollte.

Immer häufiger übernehmen GaLaBau-Unternehmer vertragliche Leistungen, die baugenehmigungspflichtig sind. Dies kann vielleicht daran liegen, dass gerade größere GaLaBau-Unternehmer sich eine eigene Bauabteilung oder gar ein Tochterunternehmen zugelegt haben, das berechtigterweise auch Leistungen ausführen darf, die dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind. Nachdem in den letzten 15 Jahren in den meisten Bundesländern die Baugenehmigungsvorschriften in den einzelnen Landesbauordnungen gelockert wurden, hat man seitens der am Bau Beteiligten sich viel zu wenig über die dadurch möglicherweise geänderten haftungsrechtlichen Konsequenzen Gedanken gemacht.

I. Die Haftung von Prüfingenieuren nach Werkvertragsrecht für von ihnen gemachte Fehler

Das Urteil des BGH

Mit einem Urteil vom 31.03.2016 vom BGH wurde zum Leidwesen der Prüfingenieure eine wesentlich weitergehende Haftung angenommen als es bisher dieser Berufsstand aufgrund diverser früherer oberlandesgerichtlicher Entscheidungen angenommen hat. In dem jetzt vom BGH entschiedenen Rechtsstreit hatte noch das Oberlandesgericht Frankfurt die Klage eines Bauherrn gegen einen Prüfstatiker abgewiesen. Der BGH allerdings sieht dies anders. Dem von ihm entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Sachverhalt in Kürze

Beim Bau eines Einfamilienhauses auf einem Hanggrundstück wurde dem Bauherrn die Baugenehmigung erteilt mit der Auflage, die bautechnischen Nachweise vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Dies geschah, indem der Bauherr einen Prüfstatiker beauftragte, der über die Leistungen auch eine Überwachungsbescheinigung ausstellte. Später stellte sich heraus, dass die hangseitige Kellerwand nicht stabil genug geplant und dementsprechend nicht standsicher war. Der dadurch eingetretene Schaden betrug rund 134.000 Euro. Der in dem Rechtsstreit in Anspruch genommene Prüfstatiker verteidigte sich unter anderem damit, dass er als Prüfingenieur in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe und deshalb nicht hafte. Er sei nur zum Schutz der Allgemeinheit, nicht aber für die Belange des Klägers tätig geworden.

Die Meinung des BGH

Der BGH sah entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt bei einer Genehmigung des Bauvorhabens im vereinfachten Verfahren die Tätigkeit des Prüfingenieurs nicht als rein öffentliches Amt an. Zwischen dem Bauherrn und dem Prüfingenieur sei ein privatrechtlicher Werkvertrag geschlossen worden. Da dieser Werkvertrag auch den Schutz des Bauherrn vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik bezwecke, sei auch eine Haftung gegenüber dem Bauherrn gegeben. Die Arbeit des Prüfingenieurs sei im vorliegenden Fall nicht so, dass seine Prüfung nur einen Bestandteil der von der Behörde ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit bildet.

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Für Prüfingenieure nachteilige Änderung der Gesetzeslage

Nachdem nach den Landesbauordnungen das Bauordnungsrecht weitgehend dereguliert und privatisiert wurde, habe man die staatlichen Prüfungs- und Überwachungsaufgaben auf private Sachkundige, zum Beispiel Prüfingenieure, übertagen. Es sei dann Aufgabe des Bauherrn, sachkundige Personen zu beauftragen, die die technische Sicherheit des geplanten Bauvorhabens gewährleisten. In diesem Fall soll der Bauherr gemeinsam mit dem von ihm eingeschalteten Sachkundigen die Verantwortung für die technische Sicherheit des Bauvorhabens tragen. Die Tätigkeit des Sachkundigen sei nicht Teil der präventiven hoheitlichen Bauaufsicht, sondern vollziehe sich in privatrechtlichem Rahmen aufgrund eines Auftrags des Bauherrn an den Prüfstatiker. Indem der BGH die Tätigkeit des Prüfingenieurs zumindest bei Bauvorhaben, die im vereinfachten Verfahren genehmigt werden, als privatrechtliche werkvertragliche Leistung ansieht, haftet der Prüfingenieur auch für eine von ihm abgelieferte mangelhafte Leistung direkt gegenüber seinem Auftraggeber (Bauherrn). Dementsprechend sah der BGH die Haftung des Prüfingenieurs als gegeben an. Lediglich, um eine weitere Aufklärung der Sache vorzunehmen, wurde der Rechtsstreit sodann zur neuen Verhandlung und Entscheidung vom BGH an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen. GaLaBau-Unternehmer, die Objekte herstellen, die im vereinfachten Verfahren genehmigt werden, müssen zukünftig bei Schäden, die sich aufgrund unzureichender Statik ereignen, stets daran denken, dass es einen weiteren Haftenden, den Prüfingenieur, gibt, der sich im Zweifel nicht mehr auf seine rein öffentlich-rechtliche Tätigkeit berufen kann, sondern für seine unzureichende oder fehlerhafte Leistung verantwortlich ist.

II. Das Verhältnis der Haftung von Objektplanern und Architekten für Außenanlagen am selben Bauvorhaben

Von besonderem Interesse für GaLaBau-Unternehmer dürfte eine neue Entscheidung des BGH vom 14.07. 2016, Az. VII ZR 193/14 sein. Bei dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte ein Auftraggeber für sein neu errichtetes Gebäude die Planung an einen Architekten vergeben und einem anderen die Planung und Überwachung der Arbeiten an den Außenanlagen übertragen. Der Objektplaner hatte dabei die Aufgabe, dem Außenanlagen-Planer die erforderlichen Objektunterlagen für dessen Planung zur Verfügung zu stellen. Erst als es zu erheblichen Feuchtigkeitsschäden kam, stellte sich heraus, dass die Objektplanung fehlerhaft erstellt war und der Planer der Außenanlagen sich hierauf verlassen hatte.

Mitverschulden des Auftraggebers

Der Auftraggeber nahm wegen der aufgetretenen Schäden beide Planer in Anspruch. Hinsichtlich des Außenanlagen-Architekts hatte er dabei nur teilweise Erfolg. Der BGH kommt zu diesem Ergebnis mit folgender Begründung: Nach seiner ständigen Rechtsprechung habe der objektplanende Architekt die Pflicht, dem für die Außenanlagen zuständigen bauaufsichtsführenden Planer mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Der bauaufsichtsführende Außenanlagen-Planer könne seine Aufgabe, ein mangelfreies Gewerk zu errichten, nur erfüllen, wenn ihm vom Auftraggeber mangelfreie Pläne des Objektplaners zur Verfügung gestellt werden. Überlässt der Auftraggeber dem bauaufsichtsführenden Außenanlagen-Planer fehlerhafte Pläne, müsse der Auftraggeber sich die Mitverursachung des Schadens durch den objektplanenden Architekten gemäß den §§ 254 Abs. 2, 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung fehlerhafter Pläne des Objektplaners bedient habe. Der BGH wendet in diesem Fall § 278 BGB an und sieht insoweit den Objektplaner als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers an. Der Außenanlagen-Architekt habe zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Anspruch auf die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Pläne, die er für seine eigene Tätigkeit benötige.

Günstige Entscheidung für Architekt der Außenanlagen

Sind die Pläne fehlerhaft, führt dies nach Meinung des BGH zu einem dem Auftraggeber zuzurechnenden Mitverschulden. Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Haftung des Außenanlagen-Architekten wegen des dem Auftraggeber zuzurechnenden Mitverschuldens deutlich reduziert. Dies soll auch gelten, obwohl der Außenanlagen-Architekt eine eigene Untersuchungs- und Rügepflicht habe. Je nachdem wie hoch das zuständige Gericht das Mitverschulden des Auftraggebers bemisst, kürzt sich dessen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Außenanlagen-Planer. Davon unberührt bleibt selbstverständlich der Haftung des Objektplaners gegenüber dem Auftraggeber.

Die Entscheidung des BGH ist deshalb für GaLaBau-Unternehmer von besonderem Interesse, da die Firmen oft fremdgeplante Objekte vorfinden und darauf aufbauend ihre Leistungen erbringen müssen. Die neue Entscheidung des BGH ist allerdings für die Unternehmen kein Freibrief, auf ihre Pflicht zur verantwortungsvollen Prüfung der Vorleistung und gegebenenfalls zur Bedenkenanmeldung nach §4 Abs. 3 VOB/B zu verzichten.

III. Rückzahlungspflicht vermeintlich sichergeglaubtem Geldes wegen Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Eine weitere Entscheidung des BGH vom 16.06.2016 (Az. IX ZR 23/15) befasst sich mit der Rückforderung eines erheblichen Betrages, den ein Insolvenzverwalter gegenüber einem Lieferanten beansprucht.

Die Situation der Schuldnerin

Der Lieferant verlangte seinerzeit von einer Firma den Ausgleich von Rückständen in Höhe von mindestens 200000 Euro, die aufgrund von ständigen Geschäftsbeziehungen aufgelaufen waren. Aus diesem Grunde hatte er auch einen Lieferstopp gegenüber der Schuldnerin verhängt. Diese offenbarte dem Lieferanten, dass ihr die notwendige Liquidität zur Begleichung der Schuld fehle. Sobald allerdings bei ihr wieder Zahlungseingänge zu verbuchen seien, wollte sie eine Einmalzahlung in Höhe von 50.000 Euro leisten und sodann monatliche Raten in Höhe von 40.000 Euro. Der Lieferant war damit einverstanden. Allerdings erhöhte sich im Rahmen der weiteren Geschäftsbeziehung die Forderung des Lieferanten auf schließlich 800.000 Euro. Zur weiteren Lieferung eines speziellen recht teuren Artikels war der Lieferant nur noch bereit, wenn er von der Schuldnerin eine Abschlagszahlung in Höhe von 200.000 Euro und eine Bankbürgschaft für offene Forderungen erhalten würde. Die Schuldnerin zahlte später 201 486,39 Euro und stellte eine Bankbürgschaft in erheblicher Höhe. Kurze Zeit später meldete allerdings die Schuldnerin Insolvenz an.

Die Insolvenzanfechtung

Der Insolvenzverwalter erklärte gegenüber der Lieferantin die insolvenzrechtliche Anfechtung. In dem durch die Instanzen geführten Rechtsstreit gab der BGH schließlich dem Insolvenzverwalter Recht. Der Lieferant als Gläubiger der Gemeinschuldnerin habe von der eigentlichen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Kenntnis gehabt beziehungsweise die Kenntnis der Umstände hätten zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen lassen. Der Insolvenzverwalter sei deshalb berechtigt gewesen, wirksam die Geschäfte beziehungsweise Zahlungen an den Lieferanten anzufechten. Der BGH hat zu seiner Entscheidung den amtlichen Leitsatz wie folgt verkündet:

"Kündigt der Schuldner dem Gläubiger einer in den Vormonaten deutlich angewachsenen fälligen Forderung an, im Falle des Zuflusses neuer Mittel die Verbindlichkeit nur durch eine Einmalzahlung und 20 folgende Monatsraten begleichen zu können, so offenbart er dem Gläubiger seine Zahlungsunfähigkeit."

Verzicht bei Geschäften mit finanzschwachen Kunden

GaLaBau-Unternehmer sollten aus der Entscheidung des BGH die Lehre ziehen, möglichst mit Kunden keine Geschäfte zu machen, bei denen der Kunde aufgrund fehlender Liquidität nur ratenweise eine fällige Forderung abstottern will. Ein solches Verhalten eines Schuldners indiziert in den meisten Fällen einen Zustand, der im Falle der Insolvenz des Schuldners den Insolvenzverwalter zur Anfechtung berechtigt und bereist gezahlte Raten wieder zurückverlangen kann. Das Risiko von finanzschwachen Kunden, die nur Ratenzahlungen leisten können, die vereinnahmte Vergütung wieder herausrücken zu müssen, ist nach der Entscheidung des BGH aufgrund des Insolvenzanfechtungsrechts recht groß. Ein GaLaBau-Unternehmer sollte deshalb bei jedem Geschäft, bei dem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit beziehungsweise -willigkeit des Kunden bestehen, überlegen, ob nicht ein Fall des § 648 a BGB gegeben ist, und er auf diese Weise seine Forderung sichern kann, zumal in den allermeisten Fällen eine nach § 648 a BGB gestellte Sicherheit inzwischen so ohne weiteres nicht mehr der Insolvenzanfechtung unterliegt.

Wie die drei oben näher erläuterten Urteile des BGH zeigen, gibt es im Augenblick recht viele Entscheidungen, die für das tägliche Geschäft des GaLaBau-Unternehmers von Bedeutung sein können. Es rentiert sich sicherlich für eine Geschäftsleitung die einschlägigen Entscheidungen des BGH zu verfolgen, soweit sie im GaLaBau-Bereich von Interesse sein können.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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