GaLaBau und Recht: Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Eheleute als Auftraggeber: An wen geht die Rechnung?

von:

Rainer Schilling

Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtSMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Königsberger Str. 2

60487 Frankfurt am Main

r.schilling@smng.de

GaLaBau und Recht Private Gärten
Das Gericht zieht oft auch die Miteigentümerstellung zu Rate, wem die Leistungen des GaLaBau-Unternehmers zugutekommen. Foto: Marcus Gloger/BUGA 2011

Gerade bei Privatgärten steht bei GaLaBau-Unternehmern oft die Beratung und Gestaltung des Gartens im Vordergrund, ohne dass man von vorneherein klärt, wer eigentlich Vertragspartner des Unternehmers werden soll und wer für die Leistungen des GaLaBau-Unternehmers sodann auch finanziell einsteht.

Schon in Faust I von Johann Wolfgang von Goethe heißt es zu Recht: "Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen." Im übertragenen Sinn bedeutet dies, jedem Vertragspartner sei zur Vermeidung von Missverständnissen dringend angeraten, für in Auftrag gegebene Leistungen stets einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Zur Vermeidung von Missverständnissen oder gar Streitigkeiten sollte die in Auftrag gegebene Leistung möglichst korrekt und umfassend in LV-Positionen oder in einer funktionalen Leistungsbeschreibung konkretisiert werden. Der Verfasser rät wegen der immer wieder auftretenden unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten dringend davon ab, sich als GaLaBau-Unternehmer auf eine funktionale Leistungsbeschreibung einzulassen. Gegenstand dieses Beitrags soll allerdings nicht die Konkretisierung des erteilten Leistungsumfangs sein, sondern die Frage, wem man die Abschlags- beziehungsweise Schlussrechnung zu stellen hat und wer letztendlich die Vergütungsforderung ausgleichen soll.

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Schriftlicher Vertrag

Mündlicher Auftrag

Auch ein mündlich erteilter Auftrag stellt einen rechtswirksamen Vertrag dar. Im Beispielsfall eines vor einem Oberlandesgericht geführten Rechtsstreits waren Eheleute Miteigentümer eines 400 Jahre alten Fachwerkhauses. Einer der beiden Ehepartner beauftragte einen GaLaBau-Unternehmer mit der Erbringung sämtlicher Gartenbauleistungen des Privatgartens. Als es später um das Bezahlen der nicht unerheblichen Leistungen für den zwischenzeitlich angelegten Garten ging, meinte der andere Ehegatte, nicht Vertragspartei geworden zu sein und dementsprechend nicht zahlen zu müssen. Wahrscheinlich funktionierte die Ehe zwischen den beiden Partnern nicht mehr so gut, dass man sich nicht einvernehmlich auf die Zahlungspflicht gegenüber dem GaLaBau-Unternehmer einigen konnte. Zwar hatte nur ein Ehegatte den Auftrag erteilt. Der andere Ehegatte war jedoch der Partner, der eigentlich über das Geld für die Bezahlung des Gartens hätte verfügen können.

Auslegungsfrage, wer Vertragspartner geworden ist

Das Gericht muss unter solchen Umständen auf entsprechenden Anwaltsvortrag ermitteln, wer Vertragspartner geworden und zur Zahlung verpflichtet ist. Wurde in der Vergangenheit bei Abschlagsrechnungen, die an Eheleute gestellt wurden, ohne weiteres gezahlt oder gibt es Äußerungen der sich nicht verpflichteten Ehefrau, wie der Garten im Einzelnen aussehen soll, wird man im Einzelfall nur durch Auslegung entscheiden können, wer, was von dem GaLaBau-Unternehmer im Einzelnen wollte. Das Gericht zieht oft auch die Miteigentümerstellung zu Rate, wem die Leistungen des GaLaBau-Unternehmers zugutekommen. Hatten beide Ehegatten Einfluss auf den Bauablauf, wurde der Schriftwechsel unter dem Namen beider Ehegatten geführt, so wird man im Zweifel auch eine Verpflichtung von beiden Ehegatten zur Zahlung annehmen können.

Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

Viel zu wenig ist in der Bevölkerung die Vorschrift des § 1357 BGB bekannt. Nach der Bestimmung ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich ausnahmsweise aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt. Eine kleine Reparatur im Garten eines Einfamilienhauses, bei dem nur ein Ehegatte Eigentümer ist, wäre durchaus ein solches Geschäft, bei dem der Unternehmer, der die Reparatur ausgeführt hat, beide Ehegatten in Anspruch nehmen kann, obwohl er nur mit einem gesprochen hat. Aufträge für kleinere handwerkliche Arbeiten sind nach der Rechtsprechung regelmäßig ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs. Der Abschluss eines Vertrags über die Anlage eines größeren Privatgartens fällt allerdings nicht unter die Vorschrift des § 1357 BGB. Hier muss bei entsprechendem rechtsanwaltlichem Vortrag das Gericht sich im Rahmen einer Beweisaufnahme um Aufklärung bemühen. Häufig verklagen Rechtsanwälte bewusst beide Ehepartner, auch wenn sie damit das Risiko eingehen, möglicherweise mit der Klage gegenüber einem Ehepartner abgewiesen zu werden. Das Verklagen beider Ehepartner hat aber den Vorteil, dass beide Partei des Rechtsstreits sind und so ohne weiteres nicht als Zeuge Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits nehmen können.

Vorsicht bei Verbraucherverträgen

Gerade wenn es sich um Gärten handelt, die Privatleute neu anlegen oder umgestalten wollen, hat sich in Kreisen der GaLaBau-Unternehmer leider noch nicht ausreichend herumgesprochen, dass es sich bei solchen Verträgen auch um sogenannte Verbraucherverträge handeln kann, für die der Unternehmer unter Umständen die gesetzlichen Neuregelungen zwingend beachten muss. Der einschlägige § 312 b BGB lautet auszugsweise wie folgt:

§ 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort
geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat.

Wird zwischen dem GaLaBau-Unternehmer und Privatleuten zum Beispiel direkt auf der Baustelle ein mündlicher Vertrag über die Errichtung eines Privatgartens geschlossen (was immer wieder geschieht), ist der GaLaBau-Unternehmer nach §§ 312 d, 312 g und 355 BGB verpflichtet, den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht umfassend zu belehren. Auf den äußerst informativen Aufsatz zu diesem Thema meines Kollegen Manfred Gnoss in der Neuen Landschaft Heft, 7/2016, Seite 40 ff. möchte ich zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen. Als Anlage zu meinem Beitrag darf ich zur weiteren Verwendung durch die Unternehmer ein Muster einer Widerrufsbelehrung beifügen. Wegen der Zwei-Wochen-Frist für den Widerruf sollte ein GaLaBau-Unternehmer zur Vermeidung unnötiger Risiken erst mit den beauftragten Arbeiten nach Fristablauf beginnen.

BGB-Gesellschaft als Vertragspartner

Sind mehrere Personen an der Auftragserteilung beteiligt, handelt es sich oft um eine BGB-Gesellschaft. Hier wird es bei der Auslegung noch schwieriger, ob nur ein einziges Mitglied der BGB-Gesellschaft oder mehrere beziehungsweise sogar die BGB-Gesellschaft selbst den Auftrag erteilt hat. Wenn man sich dazu entschließt, die BGB-Gesellschaft als Ganzes in Anspruch zu nehmen, was durchaus Sinn machen kann, sollte man beachten, dass man dann auch nur in das Vermögen der BGB-Gesellschaft mit einem erstrittenen Titel vollstrecken kann. Es ist deshalb bei einer Inanspruchnahme einer BGB-Gesellschaft stets ratsam, neben der Gesellschaft selbst auch die einzelnen BGB-Gesellschafter mit in Anspruch zu nehmen. Sind die BGB-Gesellschafter Partei des Rechtsstreits und wird gegen sie ein Zahlungstitel erwirkt, so kann nicht nur in das Vermögen der BGB-Gesellschaft, sondern auch in das Privatvermögen eines jeden einzelnen Gesellschafters, der im Titel als Partei genannt ist, vollstreckt werden.

Besser ist es, wenn man dem Grundsatz treu bleibt: "Wer schreibt, der bleibt." Mit einem schriftlichen Vertrag umgeht man mit Ausnahme der Widerrufsbelehrung die Schwierigkeiten und geht nicht das Risiko ein, im schlimmsten Fall bei Gericht mit einer Vergütungsklage abgewiesen zu werden, weil man nicht ausreichend dartun und beweisen konnte, von wem man als Unternehmer den Auftrag erhalten hat.

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