Darf es ein bisschen mehr sein?

Einnahmen ohne Mängel- beziehungsweise Schadensbeseitigung

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Recht und Normen
Das Oberlandesgerichts Düsseldorf hat versucht, dem "Kasse machen" Einhalt zu gebieten. Foto: Charlie1965nrw/CC BY-SA 3.0

Eigentlich kann man es Auftraggebern beziehungsweise Geschädigten nicht verdenken, dass sie zwar Mängel oder Schäden rügen, aber statt deren Beseitigung hauptsächlich auf einen finanziellen Ausgleich aus sind, ohne dass tatsächlich eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Beseitigung vorgenommen wird. Bestes Beispiel für den Wunsch, noch etwas Kasse zu machen, ist die Geltendmachung von Reisemängeln. Rechtsschutzversicherungen können hiervon ein Lied singen, wie häufig sie zwischenzeitlich Deckungsschutz gewähren müssen, nur weil man sich als Urlauber bei einer nicht ganz geglückten Reise ohne Kostenrisiko vom Veranstalter ein Taschengeld für den nächsten Urlaub erhofft.

Ähnlich ist die Einstellung bei manchen Auftraggebern, fiktive Ansprüche für Mängel oder Sachbeschädigungen geltend zu machen. Nach meiner Einschätzung versuchen es private Bauherren häufiger als Gewerbetreibende, noch zusätzlich etwas herauszuschlagen. Für Entscheidungen im Werkvertragsrecht ist beim Bundesgerichtshof (BGH) zumeist der VII. Zivilsenat zuständig. Dieser vertritt die Meinung des so genannten "Verbots der Überkompensation". Bei Mängelbeseitigungsansprüchen des Auftraggebers, die in Geld abgegolten werden sollen, macht das Gericht die Höhe der Zahlung an den Auftraggeber davon abhängig, ob der Mangel beziehungsweise Schaden tatsächlich beseitigt wurde oder nicht. Nur wenn die Mängelbeseitigungsarbeiten tatsächlich auch durchgeführt wurden, ist nach Meinung des Gerichts der Bruttobetrag des Wertes der Mängelbeseitigung zu zahlen, anderenfalls nur der Nettobetrag, was im Gegensatz zu vorsteuerabzugsberechtigten Gewerbetreibenden bei privaten Auftraggeber als Differenz schließlich 19Prozent ausmacht. Die 19-prozentige Mehrwertsteuer soll nur und erst fällig werden, wenn der Anspruchsteller den Nachweis der durchgeführten Beseitigung erbracht hat, das heißt im Zweifel Rechnungen von einer Fachfirma vorlegen kann.

Neues Urteil des OLG Düsseldorf

In einer neuen noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 23.04.2015, Az. 5 U 97/14) hat das Gericht versucht, dem "Kasse machen" der Geschädigten weiteren Einhalt zu gebieten. Der Leitsatz der Entscheidung des Gerichts lautet:

"Wird ein Mangel (hier: Löcher im Holzboden durch Betreten des Parketts mit Nagelschuhen) nicht beseitigt, können lediglich die zur reinen Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten fiktiv geltend gemacht werden. Für alle darüber hinausgehenden Begleit- und Folgekosten (zum Beispiel für Malerarbeiten) kommt nur ein konkreter Zahlungsanspruch in Betracht." Das heißt, bei einem fiktiv geltend gemachten Anspruch, ohne dass es zu einer Beseitigung des Schadens selbst kommt, können eigentlich nur die reinen Beseitigungskosten (im Zweifel netto) geltend gemacht werden. Für alle darüber hinausgehenden Begleit- und Folgekosten (zum Beispiel Architekt, Maler, Bauschuttentsorgung etc.) kommt für den Auftraggeber nur dann ein konkreter Zahlungsanspruch in Betracht, wenn der Auftraggeber die Beseitigungsleistungen tatsächlich hat ausführen lassen. Nach dieser Rechtsprechung wird es für Auftraggeber immer uninteressanter, im Schadensfall fiktiv Geld statt Leistung zu verlangen.

In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter eines Auftragnehmers mit Nagelschuhen das vorhandene, schon einige Jahre alte Parkett so beschädigt, dass es hätte abgeschliffen werden müssen. Darüber hinaus wurden vom Auftraggeber für Malerarbeiten infolge Staubentwicklung und für die Durchführung eines Neuanstrichs als Schadensfolge fiktive Kosten beansprucht. Das OLG Düsseldorf hat derartige Ansprüche verneint. Die Erforderlichkeit solcher Kostenpositionen und deren Erstattung trete erst mit der tatsächlichen Durchführung der Schleifarbeiten ein und sei dementsprechend nur bei sich dann ergebender Notwendigkeit erstattbar.

Folge für die Zukunft

Mit der Entscheidung beschränkt das Gericht praktisch den Anspruchsteller auf das absolute Minimum dessen, was man als Schaden bei einer fiktiven Abrechnung überhaupt als denkbar ansehen kann. Die Meinung des OLG Düsseldorf wird die Auftragnehmer erfreuen, die häufig bei aufgetretenen Schäden auch für alle möglichen Folgekosten ihren Geldbeutel aufmachen mussten. Lachender Dritter wird zweifelsohne auch die Versicherungswirtschaft sein, die sich zukünftig auf das Urteil des OLG Düsseldorf bei der Schadensregulierung berufen wird.

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 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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