Neues Recht beim Tod eines Kontoinhabers

Erben müssen Verfügungsberechtigung haargenau nachweisen

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Viele von uns haben sich bei Banküberweisungen noch nicht einmal an die lange IBAN-Konto-Nummer oder die BIC-Kennung gewöhnt und sich sicherlich auch schon darüber geärgert, wenn man sich bei den langen Zahlenreihen verschrieben hat und der Scanner der Bank die Zahlen nicht mehr zweifelsfrei erkennt. Jetzt kommt schon wieder neue Ungemach von der Europäischen Union (EU) auf uns zu. Die EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, eine neue Verbraucherrichtlinie in nationales Recht umzusetzen, das heißt der deutsche Gesetzgeber musste die EU-Richtlinie in ein deutsches Gesetz umformulieren. Das ist zwischenzeitlich geschehen.

Das neue Gesetz

Das entsprechende Gesetz tritt zum 13. Juni 2014 in Kraft und hat dazu geführt, dass Banken und Sparkassen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung vom 13. Juni 2014 ändern müssen oder schon geändert haben. Manche Banken halten sich aus Vorsichtsgründen schon jetzt an die neue Gesetzeslage.

Beim Tod des Kontoinhabers hat danach derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung "in geeigneter Weise nachzuweisen". Wird der Bank eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) nebst dazugehöriger Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn über das Bankkonto verfügen zu lassen und insbesondere darf die Bank mit schuldbefreiender Wirkung an ihn leisten.

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Leider gibt es immer noch genügend Fälle, bei denen lediglich eine Person Kontoinhaber ist und keine weiteren Bevollmächtigten (insbesondere über den Tod hinaus) über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Hat die kontoführende Bank auch nur die geringsten Zweifel, wer Erbe oder Miterbe des verstorbenen Kontoinhabers geworden ist, bleibt ihr nach der neuen strengeren EU-Regelung nichts anderes übrig als von den Erben einen entsprechenden Erbschein zu verlangen. Bei meinem gerade verstorbenen Nachbarn hat die Bank bereits die Neuregelung angewandt und der nicht ausreichend bevollmächtigten Witwe die Auszahlung von ihr benötigten Gelder erst einmal verweigert. Da neben der Witwe drei volljährige Kinder vorhanden sind, verlangte die Bank entweder ein eröffnetes Testament (was nicht vorlag) oder einen Erbschein, der natürlich so schnell nicht zu erlangen ist.

Vorsorge von Nöten

Aufgrund der durch die neue EU-Verbraucherrichtlinie gegebenen Rechtslage sollte jeder Kontoinhaber für den Fall seines Todes Vorsorge treffen, dass der Erbe beziehungsweise der ansonsten Berechtigte über das Konto nach dem Todesfall sofort weiter verfügen und die notwendigen Ausgaben bestreiten kann. Um den Überlebenden die Erfahrungen zu ersparen, die meine Nachbarin machen musste, sollte sich der Kontoinhaber mit seiner Bank abstimmen, welche Regelung bei ihn im konkreten Fall die einfachste bzw. günstigste ist.

Oft genügt zum Beispiel eine so genannte Kontovollmacht "über den Tod hinaus" oder ein Konto, deren Inhaber beide Eheleute sind oder ein eindeutig formuliertes kurzfristig eröffenbares Testament.

Wer in keiner Weise Vorsorge betrieben hat, muss ansonsten im Falle seines Todes damit rechnen, dass es unter Umständen geraume Zeit dauern wird, bis die Erben wieder Zugriff auf das Guthaben des Kontos haben. Glücklich kann sich der Erbe schätzen, der über genügend eigene Mittel verfügt, um eine Wartezeit überbrücken zu können. Nicht jeder ist allerdings in einer solch komfortablen Lage.

Auch eingetragene Kaufleute betroffen?

Bei kleinen Garten- und Landschaftsbauunternehmen ist oft der als Einzelkaufmann tätige Firmeninhaber auch alleiniger Kontoinhaber des auf ihn lautenden Geschäftskontos. Im schlimmsten Fall wird sich auch hier die Bank auf ihre neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, obwohl die EU-Verbraucherrichtlinie hierzu eigentlich gar nicht gedacht war. Auch hier gilt: Lieber rechtzeitig vorsorgen als später mit größeren Schwierigkeiten kämpfen zu müssen, um rechtzeitig an liquide Mittel zu gelangen.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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