Erbschaftssteuer: Firmen sitzen in der Niedrigzinsfalleb

Das Steuerrecht will es so: Die stark gesunkenen Zinsen führen dazu, dass Familienunternehmen - bei konstanten Gewinnen - immer höher bewertet werden. Dadurch kann die Erbschaftssteuerlast kräftig steigen. Das müsse die Politik beachten, wenn sie die Regelungen zur Erbschaftssteuer überarbeitet, meint das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW).

Bis Mitte kommenden Jahres muss der Gesetzgeber das Erbschaftssteuerrecht reformieren. So will es das Bundesverfassungsgericht. Im Blickpunkt stehen dabei jene Vorschriften, die dafür sorgen, dass Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer verschont bleibt. Die Bundesregierung sollte bei der Neugestaltung der Erbschaftssteuer aber auch ein ganz spezielles Problem berücksichtigen, so das IW. Das hänge mit einem Thema zusammen, das die meisten bisher kaum mit der Erbschaftssteuer in Verbindung bringen würden: der Finanz- und Staatsschuldenkrise. Im Kern geht es vor allem um die Zinsen. Um das zu verstehen, muss man tief in die Paragrafen eintauchen und sich anschauen, wie die Erbschaftssteuer für nicht börsennotierte Firmen berechnet wird. Sofern für einen Betrieb die Verschonungsregelungen nicht greifen und die Freibeträge der Erben bereits für andere Vermögen in Anspruch genommen wurden, ist die Basis für die Erbschaftssteuer ein fiktiver Unternehmenswert, der aus den zuletzt erzielten Erträgen ermittelt wird (vgl. Erläuterungen zur Grafik).

Der Grundgedanke dabei ist folgender: Wie viel Geld müsste ein Investor am Kapitalmarkt anlegen, um dieselben Erträge wie das Unternehmen zu erzielen? Hier kommen nun die Zinsen ins Spiel - und damit die Finanzmarktkrise. Denn um die Krise zu bekämpfen, hat die Europäische Zentralbank in den vergangenen Jahren das Zinsniveau kräftig gesenkt. Wenn aber die Zinsen fallen, muss ein Anleger mehr Geld investieren, um am Ende denselben Ertrag zu erzielen wie früher. Entsprechend gilt bei der Berechnung der Erbschaftssteuer auf Betriebsvermögen: je niedriger das Zinsniveau, desto höher ist - bei konstantem Unternehmensgewinn - der ermittelte Firmenwert und damit die zu entrichtende Steuer.

Ein Beispiel (Grafik): Für ein Unternehmen, das in den vorangegangenen drei Jahren jeweils 500.000 Euro Gewinn erzielte, hätte der Erbe 2008 gut 1 Mio. Euro Erbschaftssteuer abführen müssen - und 2015 mehr als 2 Mio. Euro. Dabei spielt auch der progressive Steuertarif eine Rolle. Denn mit dem - nur auf dem Papier - gestiegenen Unternehmenswert erhöht sich auch der Steuersatz, im genannten Beispiel von 19 Prozent im Jahr 2008 auf aktuell 23 Prozent. Ist der rechnerische Unternehmenswert noch höher, werden selbst in der günstigsten Steuerklasse (I) 30 Prozent fällig. Daraus folgt: Wenn die Bundesregierung an dem Berechnungsverfahren nichts ändern will, sollte sie auf jeden Fall dafür sorgen, dass die Verschonung von Betriebsvermögen auch künftig der Regelfall bleibt. Denn sonst könnte bei anhaltend niedrigen Zinsen die Erbschaftssteuer manchen Betrieben an die Substanz gehen.

iwd

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