Ermittlungsmethode für Unternehmenswert ist ungeeignet

Erbschaftsteuer: Betroffene Firmen werden wertvoll gerechnet

Recht und Normen
Die Beispielrechnung des IW Köln belegt: Betriebe werden nach der heutigen Ermittlungsmethode zu hoch bewertet. Grafik: © 2015, IW Medien • iwd 20

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber das Erbschaftsteuerrecht reformieren. Dabei rückt die finanzielle Bewertung von Unternehmen in den Fokus, die die Basis für die Besteuerung bildet. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln hat nachgehakt und festgestellt: Das derzeitige Verfahren ist problematisch, weil es zu einer massiven Überbewertung führt.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren verzerrt

Wer ein Sparkonto erbt, weiß genau, wie viel er bekommt. Wird ein Unternehmen vererbt, ist die Sache weitaus komplizierter. Um dessen Wert festzustellen, wird standardmäßig das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet. Die grundlegende Frage dahinter lautet: Wie viel Geld muss am Kapitalmarkt investiert werden, damit die Erträge genauso hoch sind wie die des zu vererbenden Unternehmens? Dieser Betrag wird dann als Unternehmenswert definiert und muss grundsätzlich versteuert werden.

Diese Vorgehensweise ist zwar im Ansatz plausibel. Das Ergebnis hängt allerdings stark von den verwendeten Ausgangsdaten ab. Eine Kennziffer ist der vom Bundesfinanzministerium jährlich veröffentlichte Basiszins, der sich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ableitet. Diese ist zwischen 2008 und 2015 von 4,6 auf 1,0 Prozent gesunken. Allein dadurch erhöht sich der Wert eines Unternehmens, ohne dass sich die Gewinne ändern.

Unrealistischer Risikozuschlag festgelegt

Hinzu kommt das höhere Risiko bei einer Investition in ein Familienunternehmen. Denn die Gewinne schwanken und es besteht die Gefahr einer Insolvenz. Wer in ein Familienunternehmen investiert, kann das Risiko auch nicht streuen wie bei einem Aktienfonds. Es gibt zudem nur einen sehr kleinen Käuferkreis. Und schließlich verhindern Gesellschaftsverträge oftmals, dass ein beliebiger Käufer Anteile erwerben darf oder Gewinne ausgeschüttet werden dürfen.

All dies verringert aus Sicht eines Investors den Wert von Familienunternehmen. Das versucht der Gesetzgeber durch einen pauschalen Zuschlag von 4,5 Prozent zum Basiszins auch zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag ist aber deutlich zu niedrig, um alle oben genannten Faktoren aufzufangen.

Simulationsrechnung offenbart Diskrepanzen

Das IW Köln hat daher in vier Simulationsrechnungen mit realistischeren Basiszinssätzen und Risikozuschlägen ermittelt, wie sich der Unternehmenswert ändert, wenn an einem oder mehreren Parametern gedreht wird. Demnach sind die Betriebe nach der heutigen Ermittlungsmethode im Schnitt um 50 Prozent zu hoch bewertet (Grafik).

Es ist deshalb dringend erforderlich, die Reform des Erbschaftsteuergesetzes um eine Reform des Bewertungsrechts zu ergänzen. Das IW Köln empfiehlt:

- Für den Basiszins sollte ein Durchschnittswert aus mindestens drei Jahren herangezogen werden, um Extremwerte zu vermeiden.

- Sinnvoller wäre es, der Gesetzgeber würde sich an den tatsächlich üblichen Eigenkapitalrenditen für Unternehmensinvestitionen orientieren und eine Verzinsung von 8 bis 9 Prozent in die Berechnung des Unternehmenswerts einstellen.

- Die Besonderheiten von Familienunternehmen sollten durch einen weiteren Zuschlag von 3 bis 4 Prozentpunkten berücksichtigt werden. iwd

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Mitarbeiter/in (m/w/d) für den Friedhofsbereich, Winnenden  ansehen
Fachkraft für Baumkontrolle (m/w/d), Stuttgart  ansehen
Gärtnermeister*in bzw. Fachagrarwirt*in / ..., Köln  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen