
Foto: Wiltrud Lütge, Neue Landschaft
Nicht alles, was die Politik beschließt ist vernünftigBis zum 31.12.2017 sah das BGB für Verträge mit GaLaBau-Unternehmen und herkömmlichen Bauunternehmen für Bauleistungen als Vertragsart einheitlich den Werkvertrag vor. Für seine Leistungen erhielt der Werkunternehmer den entsprechenden Werklohn. Das BGB hat in keiner Weise unterschieden, ob es um die Herstellung eines ganzen Bauwerks oder ob es nur um kleinere Maßnahmen beziehungsweise Reparaturen ging. Diesen einheitlichen Werkvertrag gibt es seit dem 01.01.2018 nicht mehr. Der Gesetzgeber...