GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Erhebliche Risiken bei Verträgen mit Verbrauchern

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Vertragsrecht GaLaBau
Findet der neue Privatgarten beim Auftraggeber keinen Wohlgefallen oder ist er wesentlich teurer geworden, als sich der Auftraggeber gedacht hatte, kommt es allzu leicht zu einem Rechtsstreit vor den Gerichten. Foto: Jamie Hooper, Adobe Stock

Recht viele GaLaBau-Unternehmen sind für Privatleute tätig. Es werden Außenanlagen völlig neu angelegt oder mit erheblichem Aufwand umgestaltet. Der Wert eines solchen Auftrages kann durchaus einen Auftragswert erreichen, der auch fällig wird, wenn man sich zum Kauf einer Eigentumswohnung entschließt. Viel zu wenig wird dabei an die rechtlichen Gegebenheiten gedacht, die ein Unternehmer bei Verträgen mit Privatleuten beachten sollte.

Im schlimmsten Fall kann es einem GaLaBau-Unternehmer so ergehen, wie es einem Schreiner bei der Auseinandersetzung mit einem privaten Auftraggeber ergangen ist. Der Rechtsstreit zwischen den Parteien endete vor dem Oberlandesgericht München (Urteil vom 24.03.2021, Az.: 18 U 2186/20 Bau) mit einem vollständigen Prozessverlust. Ähnlich erging es ebenso einer Aufzugsfirma vor dem BGH (Urteil vom 30.08.2018, Az.: VII ZR 243/17).

Verbraucherschutz geht vor

Findet der neue Privatgarten beim Auftraggeber keinen Wohlgefallen oder ist er wesentlich teurer geworden, als sich der Auftraggeber gedacht hatte, kommt es allzu leicht zu einem Rechtsstreit vor den Gerichten. Wie die oben genannten Rechtsstreite vor dem Oberlandesgericht München oder beim BGH zeigen, wird der Verbraucherschutz hochgehalten, auch wenn es im Ergebnis zu Urteilen kommt, die die Mehrheit der Bevölkerung für ungerecht hält. Das gilt insbesondere für das Münchner Urteil, bei dem der private Auftraggeber an der vom Schreiner gebauten individuell geplanten Holztreppe nichts auszusetzen hatte und dennoch auf seine Rechte als Verbraucher pochte.

Dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Schreiner soll für einen privaten Auftraggeber eine im Detail genau geplante Holztreppe im Privathaus herstellen und einbauen. Den dazugehörigen Vertrag schlossen die Vertragsparteien im Privathaus des Kunden, wobei eine Anzahlung von 15.000 Euro vereinbart wurde, die der Auftraggeber später auch leistete. Der im Verbraucherrecht unkundige Schreiner fing sofort mit der Planung und dem Bau der Treppe an und baute diese in das Privathaus des Kunden ein. Weitere Zahlungen außer der Anzahlung von 15.000 Euro erhielt der Schreiner nicht.

Erst Monate nach dem Einbau der Treppe widerrief der Kunde den Vertrag, ohne dafür einen Grund anzugeben. Außerdem verlangte er die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 15.000 Euro. Er berief sich darauf, zum Widerruf des Vertrages berechtigt zu sein, weil man als Verbraucher vom Schreiner nicht über das zustehende Widerrufsrecht belehrt wurde. Im dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München klagte der Kunde auf Rückzahlung der geleisteten Summe. Bemerkenswert ist, dass es in dem Rechtsstreit nicht um Mängel an der vom Schreiner eingebauten Treppe ging. Das Oberlandesgericht München gab dem Auftraggeber Recht und verurteilte den Schreiner zur Rückerstattung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 15.000 Euro. Zusätzlich hatte der Schreiner die erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten zweier Instanzen zu tragen.

Die Begründung des Gerichts:

Der Auftraggeber ist nach Ansicht des Gerichts Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und damit vom Gesetz umfänglich geschützt. Da der Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume des Schreiners erfolgte, steht dem Auftraggeber als Verbraucher für den geschlossenen Werkvertrag nach Gesetz, beginnend mit dem Tag des Abschlusses des Vertrages, ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (§ 355 Abs. 2 BGB). Im vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall war die 14-Tagesfrist schon lange Zeit verstrichen. Der dem Schreiner erteilte Auftrag war längst ausgeführt und die Treppe in Benutzung, als der Widerruf durch den Auftraggeber erfolgte. Dennoch konnte der Auftraggeber den Vertrag wirksam widerrufen, da die 14-tägige Widerrufsfrist nicht beginnt, ehe der Auftragnehmer den Auftraggeber über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Bei unterbliebener Belehrung erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages.

Diese etwas eigenartige Frist ergibt sich aus § 356 Abs. 3 BGB. Jedem Auftragnehmer sei deshalb bei Verträgen, die nicht in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen werden, dringend die Belehrung über das 14-tägige Widerrufsrecht des Verbrauchers angeraten. Wegen dieses zu Lasten des Verbrauchers nicht abdingbaren Rechts, sollte ein Auftragnehmer erst nach Belehrung und Ablauf der 14-tägigen Frist nach Vertragsschluss überhaupt mit seiner Leistung beginnen. Nur so ist sichergestellt, dass der Vertrag mit dem Verbraucher auch endgültig Bestand hat. Eine andere Möglichkeit wäre für den Auftragnehmer, den Vertrag mit dem Kunden, der Verbrauchereigenschaft hat, in seinen Geschäftsräumen abzuschließen, denn dann gibt es kein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München ist die konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Widerruf von Werkverträgen mit Verbrauchern. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.08.2018 zugunsten des Verbrauchers entschieden. Der Fall zeigt, dass der Verbraucherschutz einen so großen Stellenwert erreicht hat, dass es zu größeren Ungerechtigkeiten kommen kann. Es fragt sich, ob man in manchen Fällen darüber nachdenken muss, ob man den kleinen Unternehmer vor dem kundigen Verbraucher schützen muss.

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Vertragsrecht GaLaBau
Lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig über das Widerrufsrecht des Verbrauchers belehren. Foto: Viacheslav Lakobchuk, Adobe Stock

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Wohnung eines Privatmanns (d. h. Verbrauchers) schlossen die Parteien einen Vertrag über einen individuell geplanten Personenlift, als Anbau an das Wohnhaus des Kunden. Der Vertragswert machte 40 600 Euro aus. Nach Erhalt der vom Auftragnehmer gefertigten Planunterlagen leistete der Auftraggeber eine Anzahlung in Höhe von 12 435 Euro. Der Auftraggeber war mit den Planunterlagen unzufrieden und verlangte Nachbesserung. Als dies nicht geschah, erklärte er telefonisch, dass er vom Vertrag Abstand nehme. Danach verlangte er Rückzahlung des geleisteten Vorschusses binnen 14 Tagen. Als der Auftragnehmer die Rückzahlung verweigerte, klagte der Auftraggeber beim Landgericht Ellwangen auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Er bekam bei diesem Gericht ebenso Recht, wie im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.

Der Aufzugsunternehmer versuchte sodann sein Glück im Zuge einer Revision beim Bundesgerichtshof. Auch dort ist er letztendlich unterlegen. Dem Auftragnehmer blieb nach dem rechtskräftigen Urteil keine andere Möglichkeit, als die 12 435 Euro nebst Zinsen und Kosten an den Verbraucher zurück zu zahlen. Am Ende des Urteils machte der Bundesgerichtshof Ausführungen, die jeder Auftragnehmer, der einen Verbraucher bei einem Werkvertrag als Kunden hat, unbedingt beachten sollte. Auch wenn der Kunde seinen Rücktritt vom Vertrag oder gemäß § 649 BGB kündigt, bleibt dem Verbraucher dennoch weiterhin bei Fehlen der Belehrung über das Widerrufsrecht die Möglichkeit nachträglich noch den Widerruf zu erklären. Das Widerrufsrecht erlischt auch dann nicht, wenn der Verbraucher erst einen anderen rechtlichen Weg, wie Rücktritt oder Kündigung versucht hat.

Kein Wertersatz

Der Bundesgerichtshof führt in seinen Entscheidungsgründen am Ende sogar aus, dass dem Auftragnehmer kein Wertersatzanspruch für etwaige bis zum Widerruf erbrachte Leistungen zusteht, "weil der Beklagte den Kläger über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren über die Ausführung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nicht unterrichtet hat." Jedem Unternehmer, der Leistungen nach Werkvertragsrecht erbringt, sei nach der strikten Haltung der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs dringend angeraten, lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig über das Widerrufsrecht des Verbrauchers zu belehren und sodann die 14-tägige Widerrufsfrist abzuwarten.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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