Erneut mehr Ausbildungsverträge

Ausbildung und Beruf
Erich Hiller, Vizepräsident des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, freut sich über die "gute Nachricht für die Branche". Foto: Neue Landschaft

Die Anzahl der im Garten- und Landschaftsbau abgeschlossenen Ausbildungsverträge ist 2015 erneut angestiegen. Gegenüber 2014 wurden im vergangenen Jahr vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) 90 zusätzliche Verträge registriert. Das entspricht einer Steigerung um 2,7 Prozent, teilte das Ausbildungsförderwerk Gar-ten-, Landschafts- und Sportplatzbau (AuGaLa) mit. Bis zum 30. September 2015 hatten Deutschlands GaLaBau-Unternehmen insgesamt 3447 neue Ausbildungsverträge unterzeichnet. Davon betrafen 3042 männliche und 405 weibliche Auszubildende.

"Nachdem die Zahlen zwischen 2010 und 2012 rückläufig waren, ist seit 2013 wieder ein Zuwachs bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen für den Beruf des Landschaftsgärtners feststellbar", freute sich Erich Hiller, Vizepräsident des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und Mitglied des AuGaLa-Verwaltungsrats. "Dies ist eine gute Nachricht für die Branche und bestätigt die tolle Nachwuchsarbeit unseres Ausbildungsförderwerks."

Die jährlich bekanntgegebenen Zahlen werden durch das BIBB in direkter Zusammenarbeit mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen im Auftrag des Bundesbildungsministeriums erhoben. Dabei werden die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge berücksichtigt, die in der Zeit vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Erhebungsjahres neu abgeschlossen wurden. cm/BGL

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird den europarechtlichen Vorgaben bei der Vergabe von Bauleistungen angepasst. Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Änderungen wurden im Januar im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bis die Novellierung am 18. April dieses Jahres inkrafttreten kann, müssen Bundestag und Bundesrat noch einer vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts zustimmen.

Betroffen sind vor allem die Abschnitte zwei und drei der VOB, Teil A. Sie regeln detailliert die Arten der Vergabe, Zulässigkeitsvoraussetzungen, den Ablauf der Verfahren, die Vergabe nach Losen, Eignungsnachweise und die Qualitätssicherung. Außerdem werden Ausschlussgründe, Zertifizierungen und Gütezeichen, die Leistungsbeschreibung, die Vergabeunterlagen, Allgemeine Vertragsbedingungen, Schiedsverfahren, Ausführungsfristen, Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen, Sicherheitsleistungen, Form und Inhalt der Angebote sowie Eignung, Prüfung, Wertung und Zuschlag bestimmt. Es gibt Regelungen zur Aufhebung der Ausschreibung, darüber, welche Angebote nicht berücksichtigt werden und zu Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit. Auch die Verwendung elektronischer Mittel wird festgelegt.

Auch an der VOB, Teil B werden wenige Änderungen vorgenommen. Sie sind auf einige Sätze und Absätze beschränkt, die unter anderem die Verträge über die Europäische Union und die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof betreffen. Rechtlich gesehen stellt Teil B Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, deren Geltung vereinbart werden muss. cm

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