Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben...

von:
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Grafiken: Uwe Bienert

84. Folge - Unsere Serie für den Nachwuchs erläutert das wichtigste GaLaBau-Grundlagenwissen vom Abstecken bis zum Zaunbau: Diesmal geht es um das Thema Nachbarschaftsstreitigkeiten.

... wenn es dem Nachbarn nicht gefällt. Altes Sprichwort und doch in der heutigen Zeit mit sehr viel Wahrheit gefällt. Das zeigen unter anderem die unzähligen Prozesse an deutschen Gerichten über Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Gerade deshalb ist es wichtig über eine zweckmäßige Dokumentation in der Rechtsprechung Kenntnis zu erlangen, die uns in unserem Bereich hilft, diesen Auseinandersetzungen aus dem Wege zu gehen - die Nachbarschaftsgesetze.

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Kann ja nicht so schwer sein

Hier irrt der Gärtner. Das Nachbarrecht ist nicht nur umfangreich sondern auch noch - wie unerwartet - unübersichtlich und über die ganze Dokumentenlage der Rechtsprechung verteilt. Wir versuchen uns mal eine Übersicht zu verschaffen, mehr können und wollen wir an dieser Stelle auch nicht. Das Nachbarrecht besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers einschränken, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die daraus entstehenden unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen. Hier in Deutschland unterscheidet zwischen dem privaten und dem öffentlichen Nachbarrecht. Es wird das private Nachbarrecht im Bund über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dort findet man in den Paragraphen 903 ff. Regelungen zu folgenden Themen: Befugnisse des Eigentümers, Notstand, Begrenzung des Eigentums, Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen), Gefahr drohende Anlagen, drohender Gebäudeeinsturz, Vertiefung, Überhang (von Wurzeln und Zweigen), Überfall (von Früchten), Überbau, Notwegerecht, Grenzabmarkung, Grenzverwirrung, Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen und Grenzbaum. Zugegeben einige Fachbegriffe hören sich für unsere Ohren recht eigenartig an, das tut deren Wichtigkeit jedoch keinen Abbruch.

Neben dem BGB gibt die deutsche Gesetzgebung in der Rechtsprechung viele Kompetenzen an die einzelnen Bundesländer ab. Diese regulieren das Nachbarrecht über Nachbarrechtsgesetze. Wichtige Teile des Nachbarrechts sind von jeher örtlichen Gebräuchen unterworfen. In fast allen Bundesländern sind diese auch erlassen worden, so zum Beispiel schon 1959 in Baden-Württemberg und 1962 in Hessen, während einige Bundesländer auch noch heute ohne diese Gesetzgebung auskommen (z. B. Hamburg, Bremen Mecklenburg-Vorpommern).

Von dem oben beschriebenen privaten Nachbarrecht ist das öffentliche Nachbarrecht zu unterscheiden. Aus verschiedenen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z. B. Baurecht, Abstandflächenvorschriften der Landesbauordnungen u. Ä.) ergeben sich subjektive Rechte des Einzelnen im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender Grundstücke.

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Wie sieht das Recht beim Nachbarn aus

In Österreich regelt das Nachbarrecht vor allem die Zulässigkeit von Immissionen,Vorlage:§/Wartung/RIS-SucheVorlage:§/Wartung/RIS-Suche die Vertiefung des Grundstücks, die Problematiken des Grenzbaumes (Stamm auf mehreren Liegenschaften) und des Baumes an der Grenze (Wurzeln von fremdem Baum, überhängende Äste) und sonstige Grenzeinrichtungen (z. B. Mauern, Zäune, Hecken).

Ergänzt wurde Rechtsprechung im Jahre 2003 um folgende Aspekte: Danach kann der Entzug von Licht (z. B. durch hohe, dichte Bäume) und Luft durch ein Nachbargrundstück untersagt werden und Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche der Nachbar hat nun Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche das Recht hat, überhängende Äste oder auf sein Grundstück wachsende Wurzeln zu entfernen und muss bei der Ausübung dieses Rechtes fachgerecht vorgehen und die Pflanze möglichst schonen.

In der Schweiz ist das Nachbarrecht im Zivilgesetzbuch geregelt. Jedermann wird dort verpflichtet sich aller übermäßigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Ruß, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.

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Der Inhalt als Zusammenfassung

Bei der größen Anzahl von Bundesländern fällt es schwer eine allgemeine Aussage über den Inhalt dieser Gesetze zu treffen. Als Resümee kann man jedoch bestimmte Schwerpunkte in allen Gesetzen der Bundesländer erkennen:

Wichtige Parameter für den GaLaBau

Viele Bereiche unserer Arbeit (Wege- und Treppenbau, Anlage von Mauern usw.) betreffen das Nachbarrecht und doch möchte ich mich an dieser Stelle primär auf Aussagen, die sich mit den Grenzabständen der Bepflanzung befassen beschäftigen. Dazu habe ich versucht die Angaben der einzelnen Landesgesetze zu filtern und etwas komprimiert aufzuzählen. Es steht jedem frei sich intensiver mit der für sein Bundesland geltenden Rechtsprechung nochmals individuell beschäftigen.

Berechnung des Abstandes

Für die Berechnung des Abstandes wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstockes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt. Bei Hecken ist von der Seitenfläche aus zu messen.

 Uwe Bienert
Autor

Landschaftsgärtner-Meister und Ausbilder

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