EuGH

Fahrzeiten vom Arbeitgeber zum Einsatzort sind Arbeitszeit

Wie der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) mitteilt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Urteilen – zuletzt mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (C-110/24) – in verschiedenen Sachverhalten ausgeurteilt, dass Fahrzeiten, unter anderem auch Fahrten vom Arbeitgeber (Sammelpunkt/Stützpunkt) zum jeweiligen Einsatzort, als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes einzustufen sind.
Arbeitsrecht GaLaBau
Ausschlaggebend ist, dass die Organisation der Fahrt – etwa Route, Zeitpunkt oder Fahrzeugnutzung – durch den Arbeitgeber vorgegeben werden. Foto: Neue Landschaft

Das soll ebenso für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Mitfahrende in einem vom Arbeitgeber gestellten Firmenfahrzeug unterwegs sind, gelten. Ausschlaggebend sei, dass die Organisation der Fahrt – etwa Route, Zeitpunkt oder Fahrzeugnutzung – durch den Arbeitgeber vorgegeben werden und die Beschäftigten sich dessen Anweisungen unterordnen müssen.

Die Weisungsgebundenheit, respektive fehlende subjektive Verfügbarkeit für die Arbeitnehmenden über deren Zeit steht meist im Mittelpunkt der Begründung durch den EuGH in allen Urteilen. Aussagen zur Vergütung, so der BGL, sind damit zunächst nicht verbunden.

Es gehe in erster Linie und vorrangig um die Frage, insbesondere im GaLaBau, ob in der Organisation der Arbeitsabläufe im Betrieb in Deutschland die maximal erlaubte Grenze von zehn Stunden Arbeitszeit pro Tag ohne Pausen auch für Mitfahrende überschritten wird. Diese Problematik sei bei den Fahrerinnen und Fahrern schon bekannt, denn für sie sei ihre Fahrtätigkeit immer Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne und sei auch im Stundenlohn zu vergüten.

Der GaLaBau-Bundesverband verweist darauf, dass im Garten- und Landschaftsbau tarifvertragliche Besonderheiten gelten.

Nach dem Tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im GaLaBau beginne die Arbeitszeit grundsätzlich auf der Baustelle. Der erste Weg von zu Hause – unabhängig davon, wohin er führt, sei keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne des Arbeitszeitgesetzes und werde nicht vergütet.

cm/ BGL

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