EuGH-Urteil

Die Ausschreibung von Rahmenverträgen

von:
Im GaLaBau-Bereich gibt es relativ viele Rahmenverträge, wobei diese häufig mit der öffentlichen Hand geschlossen werden. Dazu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt erstmals eine Entscheidung (Urteil vom 17.06.2021, Az. Rs.C-23/20) verkündet, die unter Umständen weitreichende Auswirkungen für die Vertragsparteien haben kann.
Vergaberecht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung (Urteil vom 17.06.2021, Az. Rs.C-23/20) verkündet, die für Landschaftsgärtner sehr relevant sein kann, wenn sie Rahmenverträge mit der öffentlichen Hand abschließen. Foto: Robert Kneschke, Adobe Stock

Nach der Entscheidung des Gerichts muss zumindest im Falle einer öffentlichen Ausschreibung für eine Rahmenvereinbarung in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht nur die geschätzte Menge oder der Schätzwert angegeben werden, sondern auch die Höchstmenge und/oder einen Höchstwert der zu erbringenden Leistungen. Des Weiteren muss vermerkt werden, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn die Menge beziehungsweise der Wert erreicht ist.

Die Meinung des EuGHs hilft unter Umständen den GaLaBau-Unternehmern. In der Vergangenheit hatte ich in meiner Praxis mehrere Fälle, dass ein Rahmenvertrag mit der öffentlichen Hand gar nicht oder nur ganz geringfügig in Anspruch genommen wurde und der durch den Rahmenvertrag verpflichtete Unternehmer unnötig für die Verpflichtung aus dem Vertrag Kapazitäten freigehalten hatte, was zu Verlusten führte. Auch vom umgekehrten Fall kann ich berichten, dass der Unternehmer mit seinen anderen Aufträgen in Schwierigkeiten geriet, weil er mit den Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag überfordert war.

Der EuGH verfolgt zumindest bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand die Absicht, dass der Unternehmer als Bieter für einen Rahmenvertrag seine Leistungsfähigkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen beurteilen kann. Die verlangte Angabe der Höchstmenge soll den Unternehmer davor schützen, durch den Rahmenvertrag überfordert zu werden.

Die Entscheidung führt dazu, dass Bieter bei einer Ausschreibung ohne Mindest- oder Höchstmengen rügebefugt sind. Besteht die Rüge zu Recht, führt dies in den meisten Fällen dazu, dass der Zuschlag erst einmal nicht erteilt werden kann. Das Vergabeverfahren ist dann entsprechend zurückzusetzen und vergabekonform unter Angabe der fehlenden Werte fortzusetzen oder es muss sogar gänzlich wiederholt werden. Die neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erweist sich als gerecht und verhindert, den Unternehmern als Bieter schwer erträgliche Risiken aufzubürden. Rainer Schilling

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Bachelor Fachrichtung Landschaftsarchitektur /..., München  ansehen
Leiter*in der Abteilung Planung und Neubau sowie..., Giessen  ansehen
Sachbearbeiter*in Gewässerbau in der Abteilung..., Giessen  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen
 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen