Unternehmensführung

EuGH-Urteil stärkt Rechte von Arbeitnehmern mit Behinderung

Ein Arbeitnehmer mit Behinderung, der für ungeeignet erklärt wird, die wesentlichen Funktionen seiner bisherigen Stelle zu erfüllen, kann einen Anspruch auf Verwendung an einem anderen Arbeitsplatz haben, für den er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist. Diese Maßnahme darf den Arbeitgeber jedoch nicht unverhältnismäßig belasten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Februar.

Das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union erläuterte damit die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Vor allem ging es um den in Artikel 5 der Richtlinie festgeschriebenen Begriff "angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung".

Nach Auffassung des EuGH kann es im Rahmen "angemessener Vorkehrungen" eine geeignete Maßnahme darstellen, einen Arbeitnehmer, der wegen des Entstehens einer Behinderung für seinen Arbeitsplatz endgültig ungeeignet geworden ist, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden.

Allerdings könne die Richtlinie 2000/78/EG den Arbeitgeber nicht dazu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die ihn "unverhältnismäßig belasten". Bei der Prüfung der Frage, ob diese Maßnahmen zu übermäßigen Belastungen führen, sollten insbesondere der mit ihnen verbundene finanzielle Aufwand sowie die Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz der Organisation oder des Unternehmens sowie die Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

m Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass die Möglichkeit, eine Person mit Behinderung an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, jedenfalls voraussetzt, dass es zumindest eine freie Stelle gibt, die der betreffende Arbeitnehmer einnehmen kann.

cm/EuGH

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