Europäischer Gerichtshof kippt Preisregelung der HOAI

In einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofes haben die Luxemburger Richter die Höchst- und Mindestpreisregelung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gekippt. Die Richter entschieden, dass die Bestimmungen der HOAI insoweit nicht länger als verbindlich gelten dürfen.

Architekten und Ingenieuren bleibt es nach der Gerichtsentscheidung jetzt unbenommen, von der HOAI abweichende Honorare zu verlangen, wie es zum Beispiel im Ein- und Zweifamilienhausbau wegen der von Bauherrenseite als zu hoch empfundenen Architektenhonorare häufig unter Verstoß gegen die Mindestpreisregelung der HOAI geschehen ist. Eine der HOAI entsprechende Regelung mit Höchst- und Mindestpreisen existiert in keinem anderen Land der EU und führte in der Vergangenheit zu gewissen Kuriositäten.

Ein in England ansässiger Architekt, der in Deutschland einen Bau plante und betreute, war nicht an die Mindestsätze der HOAI gebunden, wohingegen sein in Deutschland ansässiger Kollege die Mindestsätze beachten musste. Der ausländische Kollege konnte dementsprechend den Deutschen unterbieten und hatte nicht unerhebliche Wettbewerbsvorteile. Wie in dem Urteil des EuGH unter anderem festgestellt wird, sind die Architektenhonorare in Deutschland zum Teil um 30 Prozent höher als die Durchschnittshonorare in der EU. Das Gericht meint des Weiteren nicht feststellen zu können, dass die Qualität der Architekten in den übrigen EU-Ländern schlechter sei, als die in Deutschland. Zumindest in zahlreichen Baubereichen dürfte das Architektenhonorar zukünftig geringer ausfallen.

Die öffentliche Hand hat sich in der Vergangenheit stets an die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gehalten, was zur Folge hatte, dass bei nahezu allen Vergaben die Architekten ein Honorar anboten, das den Mindestsätzen entsprach. Bei der Honorarhöhe selbst gab es dementsprechend kaum einen echten Wettbewerb. Bei der Vergabe von Architektenleistungen wurden deshalb andere Kriterien in den Vordergrund gestellt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die öffentliche Hand bei neuen Ausschreibungen von Architektenleistungen verhält. Allgemein wird aufgrund des Urteils mit einem verschärften Preiswettbewerb gerechnet. Dies gilt auch für die im GaLaBau-Bereich tätigen Planer.

Rainer Schilling, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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