FLL stellt Gelbdruck der neuen ZTV-Baumpflege in Essen vor

Fast 200 Anregungen aus der Fachöffentlichkeit hatte es gegeben. "Die ZTV ist ein völlig neues Werk geworden", so Dujesiefken. Als wichtige Veränderungen benannte er beispielhaft: keine Kronenverankerungen im neuen Entwurf, eine stärkere Berücksichtigung des Artenschutzes, die Aufnahme des Formschnitts und des Kopfbaumschnitts sowie eine Neustrukturierung der ZTV unter Berücksichtigung der ATV DIN.

Artenschutz stärker berücksichtigt

Das Kapitel 0 hat viele zusätzliche Informationen erhalten, die allerdings nicht direkter Bestandteil von Verträgen werden. Dort sind alle notwendigen Ergänzungen/Erläuterungen für das Leistungsverzeichnis (LV) enthalten. Damit wird sich die Anwendung der ZTV Baumpflege verändern. Das Kapitel 0 ist für alle relevanten Aspekte fast als Checkliste zu sehen, die zu bedenken sind. Das Kapitel 3 "Ausführung" ist dagegen verschlankt worden, wesentliche Teile sind jetzt in Kap. 0 untergebracht. Kap 3 beschreibt, was im Standardfall mindestens gefordert ist. "Mit diesen Neuerungen und mit Anwendung eindeutiger Sprachregelungen wird die neue ZTV nun auch den strukturellen Vorgaben einer ZTV gerecht", sagte Dujesiefken. Heinz Schomakers, Normenreferent des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL), erläuterte die Bedeutung und den Stellenwert der ZTV Baumpflege im Normenwerk als Vertrags- und Ausschreibungsgrundlage. Ihre Verankerung beschrieb er anhand einer "Normenkaskade" und verwies auf wichtige Regelungen: Eine neue VOB erscheint 2016 als 14. Ausgabe. "Regelungen in einem Vertrag nach VOB/C gehen immer vor", so Schomakers.

Folgende wichtige Regelwerke sind für die Baumpflege zu berücksichtigen: die ATV DIN 18919, die in der Überarbeitung mit einem neuen Titel erscheint, die ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, die ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten und die ATV DIN 18329 Verkehrssicherungsarbeiten. Sie ist wichtig für Baumpfleger. Es gelten auch etwaige ZTVen (ZTV Baumpflege, ZTV Wegebau, ZTV Pflaster-StB). Eine ZTV schlägt die ATVen und Regelungen aus VOB/C. Beispielhaft stellte Schomakers die Bedeutung einer guten Leistungsbeschreibung praktischen Beispielen gegenüber; hier bestehen nach seiner Meinung noch manche "Chancen" für Verbesserungen.

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Unternehmer beklagen Ausschreibungen

Auch Unternehmer kamen zu Wort: Stefan Schwarz, von der Firma Hanseatic Treework GbR, Bremen, ging auf die Bedeutung des Abschnitts 3 für den Baumpfleger am Beispiel der Maßnahme Kronenpflege ein. Er forderte, Arbeitsverfahren optimal auszuwählen (es dürfen keine Schäden am Baum entstehen), das Thema Artenschutz während der Ausführung rechtlich angemessen zu berücksichtigen, schonende Schnittmaßnahmen vorzunehmen (generell nur im Fein- und Schwachastbereich) und ein sortentypisches Erscheinungsbild zu erhalten. Nur eine Kombination von Leistungen, die entlohnt werden, motivierten Bewerbern (AN)/Ausschreibenden (AG), klar umrissenen Leistungen, angeschirrten Ausschreibenden sowie gut ausgebildeten AG und AN könne zu einem fachgerechten und sehr guten Ergebnis führen. Jörg Cremer, Baumpflege Rhein-Ruhr, Sankt Augustin, erläuterte die Sichtweise eines Unternehmers in der Baumpflege: Er beklagte, dass häufig ausreichende Beschreibungen in der Ausschreibung fehlen. Häufig wird lediglich Bezug auf die ZTV genommen. Nachfragen sind oftmals nicht möglich, weil Sachbearbeiter (häufig in ULBs) nicht über die ausreichende Kenntnisse verfügen. Der Wert von Bäumen wird oft nicht hoch eingeschätzt, auch bei der Abnahme gibt es viele Probleme aus Unkenntnis. Wegen fehlender eindeutiger Beschreibungen kann es daher kaum zu vergleichbaren Angeboten kommen. Anhand von einigen sehr aussagekräftigen Beispielen untermauerte er die Forderung, dass Leistungsbeschreibungen künftig von entsprechend qualifizierten Baumpflegern aufgestellt werden müssen, um den Vorgaben der VOB gerecht werden zu können. cm/FLL

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