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Forderungen aus 2021: Verjährung droht!
von: Rainer Schilling
Das Jahresende kommt schneller, als gedacht. Unternehmen sollten deshalb rechtzeitig daran denken, dass gerade fällige Kaufpreis- und Werklohnforderungen zum Jahresende zu verjähren drohen. Für beide Forderungen gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden und fällig ist.
Betroffen sind demnach die Forderungen aus dem Jahr 2021, die zum 31.12.2024 zu verjähren drohen. Es empfiehlt sich deshalb entweder mit dem Schuldner verjährungshemmende Vereinbarungen zu treffen, oder rechtliche Schritte in die Wege zu leiten. Entgegen landläufiger Meinung sei besonders darauf hingewiesen, dass eine Mahnung nicht ausreicht, um einen Anspruch vor der Verjährung zu retten. Es müssen tatsächliche Schritte in die Wege geleitet werden (z. B. Mahnbescheid oder Klage bei Gericht), um den Anspruch vor der Verjährung zu retten. Gewährleistungsansprüche fallen nicht unter die Verjährung zum Kalenderjahresende. Derartige Ansprüche verjähren auch unter dem Jahr und müssen deshalb besonders im Auge behalten werden.
Rainer Schilling, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
NL-Stellenmarkt














