Fortbildungsvertrag schützt Betriebe nicht immer

Fortbildungskosten müssen auch dann vom Arbeitgeber getragen werden, wenn ein Fortbildungsvertrag vorsieht, dass die Kosten vom Arbeitnehmer getragen werden müssen, falls er nach der Weiterbildungsmaßnahme kündigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber nach der Fortbildung kein Interesse daran zeigt, den Mitarbeiter entsprechend seiner neuen Qualifikation einzusetzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG 9 AZR 545/12). Die Richter waren der Auffassung, dass in diesem Falle keine Pflicht zur Rückzahlung der Fortbildungskosten an den ehemaligen Arbeitgeber besteht. Die Rückzahlungsklausel im vorliegenden Fortbildungsvertrag unterscheide nicht danach, warum ein Arbeitsverhältnis beendet werde. Es sei aber unzulässig, von dem ausscheidenden Mitarbeiter eine Rückzahlung zu verlangen, wenn der Grund für die vom Arbeitnehmer eingereichte Kündigung allein vom Arbeitgeber zu verantworten sei.

cm

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Bezirksleitung Pflegebezirk für das Garten-,..., Düsseldorf  ansehen
Projektleiter*in (m/w/d) gesucht!, Gronau-Epe  ansehen
Gärtner:in (w/m/d) mit Funktion als..., Bremen  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen