GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Fundstücke: Wie sich Ärger vermeiden lässt

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Es kommt auch im GaLaBau-Bereich immer wieder vor, dass ein Unternehmer beziehungsweise einer seiner Mitarbeiter bei der Ausführung der beauftragten Arbeiten Gegenstände von Altertums-, Kunst-, oder wissenschaftlichem Wert oder gar einen Schatz entdeckt. So zum Beispiel gerade in Langen/Hessen, als bei Geländearbeiten eine rote römische Straße bestehend aus Steinplatten zu Tage kam.

Ein solcher Fund ist zumeist weder eine Freude für den Unternehmer noch für den Auftraggeber, da er zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen mit entsprechender Kostenfolge führt und unter Umständen sogar Umplanungen erforderlich macht. Haben die Vertragsparteien die VOB vereinbart, sind spezielle Regelungen zu beachten.

§ 4 Abs. 9 VOB/B verdient Beachtung

Nach der Bestimmung ist der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich einen Fund dem Auftraggeber anzuzeigen und die Gegenstände, wenn sie entnehmbar sind (z. B. alte Münzen etc.) dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Bestimmung der VOB/B umfasst sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen, die entdeckt werden können. Der Begriff "Fund" ist ein Sammelbegriff. Hierunter fallen auch Reste von alten Bauten. Werden zum Beispiel Reste von einem alten römischen Limes beim Ausschachten einer Baugrube freigelegt, oder stößt man auf ein uraltes Gräberfeld, muss der Auftragnehmer die Bauarbeiten sofort einstellen und unverzüglich eine entsprechende Meldung an den Auftraggeber machen und dieser muss sodann die zuständige Behörde von dem Fund verständigen. Der Auftragnehmer hat danach mit dem Auftraggeber den weiteren Bauablauf abzustimmen. Aus Erfahrung kann ich berichten, dass es recht lange dauert, bis eine Behörde wegen eines archäologischen Fundes sich in Bewegung setzt. Ist die zuständige Behörde mit einer Weiterarbeit nicht einverstanden und verlangt archäologische Grabungen beziehungsweise entsprechende Feststellungen, können darüber Monate vergehen, bis der Auftragnehmer geordnet weiterarbeiten darf. Ein Geschäftsführer einer Firma, der ein altes Gemäuer bei Erdarbeiten gefunden hat, meinte nach seinen Erfahrungen mit dem Fund, er werde dafür sorgen, "möglichst nichts mehr zu finden". Aufgrund eines derartigen Fundes, den ein Archäologe als äußerst bedeutend einstufte, musste beispielsweise eine beabsichtigte Tiefgarage umgeplant und verkleinert werden, was zu einem monatelangen Baustillstand führte.

Folgen der Sicherung und Überprüfung des Fundes

Archäologische Funde behindern den Auftragnehmer fast immer. Sie können für den Unternehmer zu einem unproduktiven Baufortschritt oder gar zum Stillstand der Baustelle führen. Wegen der Folgen eines Fundes sollte der Auftragnehmer stets daran denken, wegen der Bauzeitverzögerung und durch die damit verbundene Verlängerung der Bauzeit, dem Auftraggeber eine Behinderungsanzeige zukommen zu lassen und gegebenenfalls Mehrkosten anzumelden. Der Ersatz, der dem Auftragnehmer durch den Fund entstehenden Kosten, regelt § 2 Abs. 9 VOB/B i. V. m. § 2 Abs. 6 VOB/B. Da die letztgenannte Bestimmung ausdrücklich verlangt, dass der Auftragnehmer seinen Anspruch dem Auftraggeber ankündigen muss, bevor er mit der Ausführung seiner Leistung beginnt, ist für den Auftragnehmer stets Eile geboten, um seine Rechte zu wahren.

Tritt die Unterbrechung aufgrund eines behördlich verfügten Baustopps ein, ohne dass er vom Auftraggeber verschuldet wurde, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten wegen Bauzeitverzögerung zu. Er kann nur eine angemessene Entschädigung gem. § 642 BGB verlangen. Anders sieht es dagegen aus, wenn aufgrund des Fundes Umplanungen und zusätzliche Leistungen erforderlich sind. Diese werden dem Auftragnehmer erstattet.

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Verletzung der Anzeigepflicht

Als Nebenpflicht muss der Auftragnehmer seiner Anzeige- und Ablieferungspflicht nachkommen. Geschieht das nicht, haftet er aufgrund seiner Pflichtverletzung gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Behandelt er den von ihm gefundenen Gegenstand bis zur Ablieferung nicht sorgsam oder wird dieser wegen Verstoßes der Fürsorge- und Obhutspflicht verletzt, macht sich der Auftragnehmer unter Umständen schadenersatzpflichtig.

Die zu beachtende Regelung der VOB

Die besondere Regelung des § 4 Abs. 9 Satz 3 VOB/B betrifft bei einem Fund lediglich die Rechte zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, nicht jedoch gegenüber Dritten und auch nicht gegenüber Behörden. Innerhalb der Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, stehen die Rechte an dem Fund alleine dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer geht dabei leer aus. Die Rechte aus dem Fund stehen damit gem. § 984 BGB dem Auftraggeber zu.

Die Regelung des § 984 BGB

Die in der Bevölkerung wenig bekannte Vorschrift des § 984 BGB lautet wie folgt:

"Schatzfund. Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war."

Nach der Vorschrift steht bei einem Schatzfund von vornherein die Hälfte dem Eigentümer des Grundstücks zu, in dem der Schatz verborgen war. Die andere Hälfte soll dem Entdecker des Schatzes zustehen. Wenn es sich hierbei um den Auftragnehmer handelt, sollen nach § 4 Abs. 9 VOB die Rechte allerdings dem Auftraggeber zustehen, der keinesfalls identisch mit dem Eigentümer des Grundstücks sein muss. Findet auf einem Grundstück ein Dritter den Schatz, ohne dass ein Vertrag nach VOB zugrunde liegt (Zufallsfund durch einen Dritten), steht die zweite Hälfte diesem zufälligen Finder zu. Zum Teil existieren allerdings in den einzelnen Bundesländern abweichende Bestimmungen zugunsten des jeweiligen Landes. Es würde zu weit führen, hier auf die einzelnen Sonderregelungen einzugehen. Merken sollte man sich aber auf alle Fälle, dass in den Sonderregelungen der Länder, erhebliche Ansprüche zugunsten des jeweiligen Bundeslandes enthalten sein können. Das kann so weit gehen, dass bei archäologisch wertvollen Funden, das Land ein Zugriffsrecht hat und lediglich eine entsprechende Entschädigung zahlen muss. In Hessen lief seit Jahren ein Rechtsstreit über die Höhe des Wertes eines Fundes (gefundenes Bildnis eines Pferdekopfes). Ein solcher Streit kann über Jahre durch die Instanzen gehen und wird letztendlich bezüglich des Wertes von einem vom Gericht eingesetzten Sachverständigen entschieden.

Der Begriff des Schatzfundes

Der Fund eines Schatzes ist nicht immer ein Schatzfund im Sinne des Gesetzes. Von einem Schatz spricht man, wenn dieser im Verborgenen lag. Die Sache muss so lange verborgen gewesen sein, dass gerade deshalb der rechtmäßige Eigentümer nicht mehr ermittelbar ist. Zu beachten ist auch, dass landesrechtlich oft nach der Entdeckung ein sogenanntes "Weitergabeverbot" besteht, das zu beachten ist. Man will damit erst einmal den Schatz beieinander halten, um die Auswertungen nicht zu erschweren. Oft stellt sich bei genaueren Ermittlungen heraus, dass gar kein Schatzfund im Sinne des § 984 BGB gegeben ist, weil der Eigentümer durchaus noch ermittelbar ist. Kann man anhand von Indizien feststellen, wem der Schatz gehörte (z. B. ein Schriftstück), so muss der Versuch unternommen werden, den Eigentümer zu ermitteln. Ist dieser längst verstorben, sind die Erben die Begünstigten die Eigentümer, wenn diese ermittelt werden können. Nur wenn kein Eigentümer feststeht, spricht man von einem Schatzfund, der dann nach den Regelungen des § 984 BGB aufzuteilen ist. Oft kommt es dabei zu der Situation, dass Eigentümer des Grundstücks und Entdecker beide Miteigentümer an dem gefundenen Schatz werden, so dass jeder einzelne Bruchteileigentümer im Sinne des § 1008 BGB ist.

Im Laufe meiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt musste ich mehrfach feststellen, dass Mandanten gefundene Gegenstände, auf die durchaus die Vorschrift des Schatzfundes nach § 984 BGB Anwendung finden würde, solche Funde für sich behalten und keine Meldung gemacht haben. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass nicht jeder Schatzfund Freude bereitet und oft aus der Freude über einen Fund ein größerer Aufwand entsteht und es dem Finder nicht erspart bleibt, sich gegebenenfalls mit Behörden auseinandersetzen zu müssen.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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