Ausbilder-Eignungsschein wird nicht mehr angerechnet

Gärtnermeisterprüfung setzt neuen Schwerpunkt

Der Umgang mit Mitarbeitern im Betrieb erhält einen höheren Stellenwert. Am 29. Mai hat das Bundeslandwirtschaftsministerium eine novellierte Prüfungsverordnung zum Gärtnermeister in Kraft gesetzt. Sie enthält erstmals einen eigenen Prüfungsabschnitt zur Mitarbeiterführung. Danach sollen die angehenden Meister während der Prüfung eine vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung eigenständig lösen.

Der Fall muss schriftlich dargelegt und in einem Fachgespräch mit den Prüfern erläutert werden. Für die schriftliche Arbeit stehen 120 Minuten zur Verfügung, für das Fachgespräch 20 Minuten. Um Menschenführung geht es unverändert auch im Abschnitt Berufsausbildung der Meisterprüfung. Dort soll der Prüfling eine Ausbildungssituation schriftlich planen, praktisch durchführen und in einem Fachgespräch erläutern. Für die Ausarbeitung des Textes stehen 150 Minuten zur Verfügung.

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Mitarbeiterführung erhält eigenen Abschnitt

Bisher waren Fragen der Mitarbeiterführung mit der Berufsausbildung im Teil III der Meisterprüfungsverordnung zusammengefasst gewesen. Jedoch war es möglich, diesen Teil und ihre Prüfung durch die Vorlage eines Ausbilder-Eignungsscheins zu ersetzen. In verschiedenen Bundesländern hatte rund die Hälfte der Prüfungsteilnehmer den Schein vorgelegt. Er kann nach einem ein- bis zweiwöchigen Vorbereitungskurs mit einer Prüfung, beispielsweise bei einer Industrie- und Handelskammer, erworben werden. Obgleich damit die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zum Ausbilder nachgewiesen werden soll, fehlen in Ausbildereignungsverordnung (AEVO) jegliche Inhalte zur Mitarbeiterführung.

Prüflings-Gewohnheiten kritisch beobachtet

GaLaBau-Unternehmer Erich Hiller, Vizepräsident des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) und Vorsitzender des Berufsbildungsausschusses seines Verbandes, begrüßte die Neuregelung: "Mit dieser neuen Systematik wird eine Anrechnung des Ausbilder-Eignungsscheins zukünftig nur noch für den Teil Berufsbildung möglich sein. Der Bereich 'Mitarbeiterführung' entfällt aus der Anrechnung und muss obligatorisch abgelegt werden." Die Gewohnheiten der Prüflinge seien für den Berufsstand mit Sorge beobachtet worden. "Mit den massenhaften Anrechnungsverfahren drohte eine qualitative Abwertung der Meisterqualifikation, der wir entgegentreten wollten", so Hiller. "AEVO und Teil III der Prüfungsverordnung zum Gärtnermeister wurden bisher de jure als gleichwertig anerkannt, obwohl sie es de facto nicht sind. Daher hat sich der BGL für die Änderungen beim Landwirtschaftsministerium stark gemacht", so Johannes Bömken, Referent für Berufsbildung und Bildungspolitik beim BGL. Schließlich sei der Meistertitel in Deutschland Ausdruck fachlicher Kompetenz und Sprungbrett für eine Karriere im GaLaBau.

"Der deutsche und europäische Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen stellen den Meister auf dieselbe Qualifikationsstufe wie den Hochschulabschluss Bachelor", so Bömken. Wegen dieser zukünftig auch auf Zeugnissen ausgewiesenen Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung sei der Erhalt einer hohen Qualität in der Meisterausbildung enorm wichtig.

Die bis zum 28. Mai dieses Jahres begonnenen Gärtnermeisterprüfungen sollen noch nach den bisher gültigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Wer nach seine Prüfung vor diesem Datum begonnen hat, kann sie nach den alten Regelungen auch dann beenden, wenn er die Prüfung nicht bestanden hat und eine Wiederholungsprüfung ablegt. Für alle Prüfungsverfahren die nach dem 29. Mai beginnen, gilt jedoch die novellierte Prüfungsverordnung zum Gärtnermeister. cm

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