GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt
BGH-Urteil zur Höhenbegrenzung von Nachbarhecken
von: Rainer Schilling
Der unter anderem für Nachbarstreite beim Bundesgerichtshof zuständige V. Zivilsenat befasste sich in seiner Revisionsentscheidung vom 28.03.2025, Az. V ZR 185/23 mit einem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.08.2023, Az. 17 U 132/22. Sowohl das erstinstanzliche Landgericht Frankfurt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt hatten dem Kläger Recht gegeben. Der Bundesgerichtshof sah es überwiegend anders.
Den Urteilen der Gerichte lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke im Bundesland Hessen. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich seit den 60er-Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine 28 m lange Mauer aus Betonprofilen (L-Steine) abgestützt wird. Dadurch ist der Niveauunterschied der beiden Grundstücke recht beträchtlich. Im Jahr 2018 pflanzte die Beklagte auf der Aufschüttung Bambus an und verbaute zum klägerischen Grundstück hin eine Rhizomsperre. Der Bambus hat inzwischen eine Höhe von mindestens 6 bis 7 m erreicht. Mit seiner Klage verlangt der Kläger den Rückschnitt des Bambus auf eine Wuchshöhe von 3 m gemessen vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks, das heißt vom tieferliegenden Grundstück. Das Landgericht und Oberlandesgericht gaben dem Kläger Recht. In zweiter Instanz verlangte der Kläger zusätzlich noch, den Beklagten zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, den Bambus über eine Wuchshöhe von 3 m gemessen vom Geländeniveau des Klägers hinaus wachsen zu lassen.
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Rückschnitt: gesetzliche Regelung
Hält ein Grundstückseigentümer bei der Anpflanzung die im jeweiligen Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem betroffenen Nachbarn aus § 1004 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der sich daraus für ihn ergebenden Eigentumsbeeinträchtigung zustehen. Für Hecken sieht zum Beispiel § 43 Abs. 2 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes einen solchen Rückschnittsanspruch ausdrücklich vor. Das Gericht hält fest, dass es auf die botanische Zuordnung der Gehölze nicht ankommt und Bambus auch unter dem Begriff der Hecke fallen lässt.
Höhenvorgaben sieht das Hessische Nachbarrecht nach § 39 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz nur bis zu einem Grenzabstand von 0,75 m vor. Die Abstandsflächen sind im Hessischen Gesetz gestaffelt. In bis zu 1,2 m Höhen können bis zu 0,25 m gepflanzt werden. Mit einer Höhe bis zu 2 m muss der Abstand 0,5 m betragen und bei Höhen über 2 m sieht das Gesetz einen Grenzabstand zum Nachbargrundstück von 0,75 m vor. Der Leser sei darauf hingewiesen, dass in manchen Bundesländern sehr detaillierte nachbarrechtliche Gesetze existieren, die hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzabstände entsprechende Regelungen enthalten, die zum Teil so weit gehen, dass sogar einzelne Pflanzen mit ihrer lateinischen Bezeichnung für die Bemessung des Grenzabstandes ausdrücklich benannt werden. So zum Beispiel in Hessen, wo es eine recht genaue Aufzählung von Pflanzen beziehungsweise Pflanzenarten gibt. Jeder Unternehmer, der einen Auftrag für die Lieferung und Einbau von Pflanzen annimmt, sollte die entsprechenden in dem maßgeblichen Bundesland gültigen Gesetze kennen. Eine solche Kenntnis wird von der Rechtsprechung von einer Fachfirma erwartet.
Was ist eine Hecke?
Eine allgemeine, von diesen Vorgaben unabhängige Höhenbegrenzung kann auch nicht aus dem Begriff der Hecke abgeleitet werden. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermittelt. Der Begriff der Hecke wird eher funktionell gesehen, das heißt ihre Abgrenzungs- und Schutzfunktion erscheint maßgeblich. Hierbei gibt es keine Höhenbegrenzung. Auch systematisch wäre es nicht überzeugend, wenn eine Hecke die über eine bestimmte Höhe hinauswächst, nicht mehr als Hecke, sondern als Solitärgewächs behandelt würde, für die es zum Teil andere Grenz- und Höhenabstände geben kann.
Der Bundesgerichtshof betont, dass aus dem Begriff der Hecke keine Höhenangabe hergeleitet werden kann. Insbesondere keine auf 3 m. Eine solche Bestimmung wäre dem Gesetzgeber vorbehalten. Im vom Gericht entschiedenen Fall ging es aufgrund des Bewuchses um einen Grenzabstand von 0,75 m. Das Gericht betonte, dass die zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen ist, an dem die Anpflanzung aus dem Boden austritt. Im vorliegenden Fall war dies das höhergelegene Grundstück. Das Gericht macht folgende weitergehende Einschränkung. Erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, hält das Gericht abweichend von seinen aufgestellten Grundsätzen das ursprüngliche Geländeniveau für maßgeblich. Ansonsten könnte jeder Nachbar durch kurzfristig vorgenommene Aufschüttungen und anschließenden Anpflanzungen das Höhenniveau kräftig verändern. Beim entschiedenen Fall war die Aufschüttung allerdings schon vor Jahrzehnten erfolgt.

Die Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung grundsätzlich dem Beklagten Recht gegeben, das heißt der Beklagte könnte seine hohe Bambushecke stehenlassen und müsste keine Kürzung vornehmen. Die Entscheidung des Gerichts ist allerdings nicht abschließend. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof meint, das Oberlandesgericht Frankfurt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die hochgewachsene Bambushecke nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Nachbarschaftsgesetz den Grenzabstand von 0,75 m einhalte und das der Kläger zugestanden habe. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs soll dies aber nicht der Fall sein, so dass er das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und dem Gericht aufgegeben hat, die Grenzabstände zu überprüfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt muss jetzt im Rahmen einer ergänzenden Beweisaufnahme die Grenzabstände prüfen, die es vorher als unstreitig angesehen hatte. Dies geschieht, indem das Gericht einen Beweisbeschluss erlässt und mit diesem einen Sachverständigen beauftragt, die Messungen vorzunehmen. Je nachdem welche Feststellungen der Sachverständige trifft, bleibt es entweder bei dem vom Bundesgerichtshof angekündigten Ergebnis. Anderenfalls muss das Oberlandesgericht Frankfurt doch noch auf Kürzung der Bambushecke erkennen.
Rechtsgrundlage für einen solchen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch ist § 1004 BGB gegebenfalls in Verbindung mit dem entsprechenden Landesgesetz. In Hessen wäre dies zum Beispiel § 43 oder § 39 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, § 40 Hessisches Nachbarschaftsgesetz. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Frankfurt ist das Ergebnis noch völlig offen und hängt praktisch ausschließlich an der Feststellung, welcher Grenzabstand vom Beklagten eingehalten wurde.









