GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Immer wieder Probleme mit Vertragstexten, Vereinbarungen und Rechnungsversand per E-Mail

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Immer wieder gibt es unterschiedliche Auffassungen, ob vorgedruckte Vertragsbedingungen in das Vertragswerk miteinbezogen und ob diese überhaupt wirksam vereinbart wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, zu denen vorgedruckte Vertragstexte gehören, unterliegen nach den Bestimmungen des BGBs einer Inhaltskontrolle, ob ein Vertragspartner mit ihnen unangemessen benachteiligt wird, oder nicht. Oft gehen die Meinungen auseinander, ob überhaupt eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Immer wieder werden vorgedruckte Vertragstexte von einem Vertragspartner verwandt, die die Wahlmöglichkeit eröffnen, durch Ankreuzen oder Ergänzung eines Lückentextes, um Klauseln zu vereinbaren.
Vertragsrecht Recht und Normen
Die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg sind der Meinung, dass jede Klausel der VOB eines Vertrages auf Benachteiligung des Vertragspartners geprüft werden sollte. Foto: Buendia22, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom 25.03.2025, Az. 23 U 138/23) musste das Gericht über die Wirksamkeit eines solchen "Auswahltextes" entscheiden.

1. Probleme mit Vertragstexten zum Ankreuzen oder bei "Lückentexten"

Dem Urteil des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien sind sich über den Leistungsumfang eines Bauvertrags einig. In dem vom Auftraggeber gestellten vorgedruckten Bauvertragsformular, kann der Auftragnehmer bezüglich der zu stellenden Sicherheiten, unter anderem unter zwei Klauseln durch Ankreuzen mit "ja" oder "nein" wählen. Die Klauseln, die durch Ankreuzen mit zum Vertragsinhalt werden sollen, benachteiligen unstreitig den Auftragnehmer. Im Vertragstext ist die Klausel mit "ja" angekreuzt. In dem späteren Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf streiten die Parteien, ob die angekreuzte Klausel betreffend die Sicherheitsleistung wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde oder nicht. Über die unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers gibt es keinen Streit. Der Auftraggeber meint jedoch, der Auftragnehmer habe die Wahlmöglichkeit gehabt und sich durch Einbeziehung der Klausel in den Vertrag selbst für die nachteilige Klausel entschieden. Durch das Ankreuzen sei die Klausel ausgehandelt und als individuell vereinbart anzusehen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Das Gericht ist nicht der Meinung des Auftraggebers. Ein Aushandeln, wie es der Gesetzgeber verlangt, sei mehr als nur ein Verhandeln. Der Verwender von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss den benachteiligenden gesetzesfremden Kerninhalts einer Bedingung ernsthaft zur Disposition gestellt haben und dem Verhandlungspartner eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Eine Wahlmöglichkeit durch Ankreuzen, Streichen oder Ausfüllen von Lücken allein genüge nicht, um von einem Aushandeln einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ausgehen zu können. Das Gericht sah dementsprechend die Einbeziehung der für den Auftragnehmer benachteiligenden Klausel in das Vertragswerk als nicht wirksam an. Verfolgt man über die Jahre die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einbeziehung von benachteiligenden Geschäftsbedingungen, wird man feststellen, dass die Gerichte zwischenzeitlich die Voraussetzungen an den Begriff des "Aushandelns" so hoch angesetzt haben, dass diese praktisch so gut wie nie erfüllt werden können. Jedem Vertragspartner kann nur geraten werden, es in vorgedruckten Verträgen erst gar nicht mit einseitig benachteiligenden Klauseln zu versuchen. Im Zweifel wird ein Gericht diese Klauseln jeweils als unwirksam ansehen.

2. Immer wieder Probleme mit der Vereinbarung der VOB/B "als Ganzes"

Die VOB/B ist weder ein Gesetz, noch eine Verordnung, sondern lediglich eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die im Geschäftsverkehr am Bau eine gewisse Bedeutung erlangt hat. Im BGB erfährt die VOB/B in den §§ 305 ff eine gewisse Privilegierung, in dem die Regelungen im Einzelnen nicht einer Wirksamkeitsprüfung unterworfen werden, wenn die VOB "als Ganzes" vereinbart worden ist. In einer Entscheidung des Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 14.01.2025, Az. 2 W 2077/24 Bau) musste das Gericht entscheiden, ob in einem Vertrag die VOB "als Ganzes" vereinbart wurde oder nicht. Falls nicht, unterliegen die Klauseln der VOB einer getrennten Wirksamkeitsprüfung.

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vertragsparteien des Rechtsstreits waren beide Vollkaufleute und hatten in dem von ihnen geschlossenen Vertrag die VOB/B mit einbezogen. Der Vertrag enthielt unter anderem folgende Klausel:

"Zusätzliche Aufträge beziehungsweise Nachträge, die über den hiermit erteilten Auftrag hinaus gehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

Der Auftragnehmer verlangt in dem Rechtsstreit vom Auftraggeber noch einen Restwerklohn in Höhe von 43 609,21 EUR brutto, wobei der Betrag weitgehend aus Nachträgen resultiert. Der Auftraggeber beruft sich auf eine vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung durch den Auftragnehmer gem. § 16 Abs. 3 VOB/B und will nicht zahlen. Der Auftragnehmer meint, bei § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B handele es sich um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Klausel unterliege einer Einzelfallüberprüfung, da die Parteien die VOB nicht "als Ganzes" vereinbart hätten.

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Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss den dem Verhandlungspartner eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Foto: vegefox.com/Adobe Stock

Die Entscheidung des Oberlandeserichts Nürnberg

Das Oberlandesgericht Nürnberg gibt dem Auftragnehmer Recht und hält im vorliegenden Fall die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung für nicht gegeben. Es ist der Meinung, dass jede inhaltliche Abweichung von der VOB dazu führe, dass diese nicht "als Ganzes" vereinbart wurde. Unter Berufung auf den Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.01.2r023, Az. VII ZR 34/20) soll jede Abweichung, unabhängig davon, welches Gewicht die Abweichung im Einzelnen hat, dazu führen, dass eine Inhaltskontrolle jeder einzelnen Klausel möglich sei. Das Gericht hält eine Klausel, wonach für Nachträge einer Schriftform vereinbart wird, für eine Abweichung von der VOB "als Ganzes". Es begründet seine Meinung damit, dass in der VOB keine Regelung für eine Formerfordernis, betreffend zusätzlicher Leistungen enthalten ist. Die VOB ermögliche formfrei die wirksame Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung für Aufträge und Nachträge. Das strengere Formerfordernis der Schriftform sehe die VOB nicht vor. Das Gericht prüft deshalb, ob § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers enthält. Dies haben bereits zahlreiche Urteile verschiedener Oberlandesgerichte so gesehen. Da zu Lasten des Auftragnehmers die Ausschlusswirkung einer vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung im vorliegenden Fall nicht greift, kann der Auftragnehmer seine zusätzliche Vergütungsforderung wegen zusätzlicher erbrachter Leistungen zu Recht verlangen.

Aus meiner beruflichen Erfahrung heraus kann ich sagen, dass es praktisch keine Verträge gibt, in denen nicht in irgendeiner Weise zumindest kleine Änderungen hinsichtlich des ursprünglichen Textes der VOB gemacht wurden. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist damit stets jede Klausel der VOB im Einzelnen zu prüfen, ob diese eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners mit sich bringt.

3. Vorsicht vor per E-Mail versandten Rechnungen

Immer häufiger versenden Kaufleute ihre Rechnungen per E-Mail, ohne dass sich der Absender des Risikos einer solchen Versendung bewusst ist. Mit einem solchen Fall hatte sich vor kurzem das Oberlandesgericht Schleswig zu befassen (Urteil vom 18.12.2024, Az. 12 U 9/24).

Der Sachverhalt der Entscheidung: Ein Auftragnehmer stellte einem Auftraggeber für eine Forderung aus einem Bauvertrag seine Schlussrechnung in Höhe von 15 385,78 EUR. Die Rechnung schickte er an den Auftraggeber per E-Mail, wobei die E-Mail lediglich eine Transportverschlüsselung enthielt (TLS). Die Rechnung wurde von einem Dritten abgefangen. Dieser änderte die im Rechnungstext enthaltene Kontoverbindung zu seinen Gunsten. Erst dann geht die Schlussrechnung beim Auftraggeber ein. Er überweist den Rechnungsbetrag auf das vom Dritten manipulierte Konto. Als der Rechnungsbetrag beim Auftragnehmer säumig bleibt, stellten die Vertragsparteien die Fehlüberweisung fest. Der Auftragnehmer verlangt die erneute Überweisung, jetzt aber auf sein richtiges Konto. Der Auftraggeber verweigert die Zahlung, da der Auftragnehmer den durch die Fehlüberweisung entstandenen Schaden zu tragen habe. Er begründet dies damit, dass der Auftragnehmer keine ausreichende Schutzvorkehrung getroffen und so gegen die Datenschutzverordnung (DSGVO) verstoßen habe.

Vertragsrecht Recht und Normen
Solange kein endgültiges Urteil des Bundesgerichtshofs existiert, sei größte Vorsicht geboten, Rechnungen per E-Mail zu versenden, ohne Schutzvorkehrungen zu treffen. Um nicht unnötige Risiken einzugehen, empfiehlt es sich weiterhin, Rechnungen per Post zu versenden. Foto: DEFOTO Dirk Ellmer/Adobe Stock

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig

Das Gericht gibt dem Auftraggeber Recht. Er muss nicht erneut zahlen. Durch die Überweisung auf das manipulierte fremde Konto sei die Forderung des Auftragnehmers nach § 362 Abs. 2 BGB zwar nicht erloschen. Insbesondere habe die Überweisung auf das manipulierte Konto keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Das Gericht meint aber, der Auftraggeber dürfe die Zahlung in Höhe der Fehlüberweisung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verweigern. Schließlich habe der Auftragnehmer durch die einfache Übersendung der Schlussrechnung per E-Mail gegen die Grundsätze in Art. 5, 24 und 32 DSGVO verstoßen. Eine nur TLS geschützte E-Mail sei kein ausreichender Schutz gegen unredliche Dritte. Ein geeigneter Schutz sei eine "End-to-End" Verschlüsselung beim Versand der Rechnungen per E-Mail. Daran ändere auch nicht der damit verbundene technische Aufwand. Da die E-Mail des Auftragnehmers diesen Standard nicht erfüllte, soll nach Meinung des Gerichts ein haftungsbegründender Verstoß gegen die DSGVO vorliegen. Nach der Entscheidung des Gerichts bleibt der Auftragnehmer auf dem Verlust des Rechnungsbetrages sitzen.

Soweit ersichtlich ist bisher eine derartige Entscheidung zum Versand von Schlussrechnungen per E-Mail höchstrichterlich nicht ergangen. Das Oberlandesgericht Schleswig hat deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Bundesgerichtshof hierüber entscheidet. Solange ein derartiges endgültiges Urteil des Bundesgerichtshofs nicht existiert, sei größte Vorsicht geboten, Rechnungen per E-Mail zu versenden, ohne Schutzvorkehrungen zu treffen. Um nicht unnötige Risiken einzugehen, empfiehlt es sich weiterhin, Rechnungen per Post zu versenden.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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