GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Neue Entscheidungen zu Vorunternehmerleistungen und Fristen

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Leider kommt es immer wieder vor, dass Leistungen des vom Auftraggeber beauftragten Vorunternehmers mangelhaft sind und der nachfolgende Unternehmer es nicht oder zu spät merkt. Durch die mangelhafte Vorleistung wird die Arbeit des nachfolgenden Unternehmers mangelhaft oder zumindest nicht rechtzeitig fertig. Immer wieder versuchen dadurch geschädigte Unternehmer die mangelhafte Vorleistung dem Auftraggeber ganz oder zumindest teilweise als Mitverschulden anzurechnen. Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Hamm in einem Berufungsrechtsstreit zu befassen.
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Nach Ansicht des Gerichts am Oberlandesgerichts Hamm ist eine Leistung auch dann mangelhaft, wenn sie die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Vorunternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend ist. Foto: nmann77, Adobe Stock

1. Rechtslage bei mangelhaften Vorunternehmerleistungen

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 10.07.2024, Az. 14 U 80/22) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Auftraggeber beauftragte einen Vorunternehmer mit der Lieferung eines Pufferspeichers. An diesem waren für den Transport nur Stopfen aus Kunststoff angebracht, die später gegen Messing beziehungsweise Gewindestopfen ausgetauscht werden sollten. Diesen Austausch nahm auch der Vorunternehmer vor. Nachdem er den Pufferspeicher mit einer Isolierung versehen hatte, schloss sodann ein anderer Unternehmer den Pufferspeicher an die Heizungsanlage an. Es kam zu einem erheblichen Wasserschaden, weil der Vorunternehmer bei seinen Isolierarbeiten einen Stopfen aus Kunststoff vergessen hatte gegen einen Messingstopfen auszutauschen. Es kam sodann zu einem Streit, weil der Unternehmer der Auffassung war, dass die mangelhafte Montage des Vorunternehmers dem Auftraggeber als Mitverschulden anzurechnen sei.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Das Gericht nimmt bei seiner Entscheidung Bezug auf eine alte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.06.1985, Az. VII ZR 23/84. An dieser Entscheidung hatte seinerzeit der Verfasser dieses Beitrages als Rechtsanwalt mitgewirkt. Ebenso wie der Bundesgerichtshof sieht auch das Oberlandesgericht Hamm den Vorunternehmer mit seiner mangelbehafteten Leistung nicht als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers an, so dass dessen mangelhafte Arbeit dem Auftraggeber im Wege des Mitverschuldens nicht zugerechnet wird. Im vorliegenden Fall ist das Gericht im Übrigen davon ausgegangen, dass der Unternehmer seinen Prüf- und Hinweispflichten selbst nicht ausreichend nachgekommen sei. Unabhängig davon sieht das Gericht eine Leistung des Unternehmers als mangelhaft an, wenn es die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Vorunternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend ist. Hätte der Unternehmer die ihm obliegenden Prüf- und Hinweispflichten korrekt erfüllt, wäre es voraussichtlich auch nicht zu dem Schaden gekommen und der Unternehmer nicht in die Haftung geraten.

Dem Unternehmer bleibt nur die Möglichkeit, es mit einem Gesamtschuldnerausgleich mit dem Vorunternehmer zu versuchen, wobei dann maßgeblich ist, nach welchen Anteilen die Mitverursachung an dem Schaden festgestellt wird.

2. Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit nach Abnahme möglich?

Mit der Frage hatte sich das Oberlandesgericht Schleswig in einem Berufungsrechtsstreit zu befassen. Wenn die Frage bejaht wird, welche Konsequenzen hat das für die Vertragsparteien? In meiner Rechtsanwaltskanzlei werde ich immer häufiger mit Streitigkeiten befasst, in denen das Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB eine Rolle spielt. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 24.07.2024, Az. 12 U 75/23) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Auftraggeber hatte einen Unternehmer beauftragt, in seinem Garten Betonflächen und ein Eingangspodest herzustellen. Die Leistung wurde ausgeführt und vom Auftraggeber abgenommen. Dieser verweigert allerdings den Restwerklohn in Höhe von 13 970,79 Euro zu zahlen. Der Auftraggeber beruft sich darauf, dass die Leistung des Unternehmers mangelhaft sei, da ein Einfärben des Betons vereinbart gewesen sei und nicht nur eine Imprägnierung. Darauf fordert der Unternehmer vom Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherheit in Höhe des offenen Restwerklohns. Nachdem die Sicherheit nicht gestellt wurde, verweigert der Unternehmer die Nachbesserung. Er beruft sich auf sein Zurückbehaltungsrecht und kündigt später den Bauvertrag. Auch verlangt er den offenen Restwerklohn. Der Auftraggeber seinerseits verweigert die Zahlung und fordert Vorschuss für die Kosten einer Nachbesserung.

Die Entscheidung des Gerichts Schleswig

Das Oberlandesgericht Schleswig stellt fest, dass der Unternehmer auch nach Abnahme einer Leistung berechtigt ist, wegen eines offenen Restwerklohns nach § 650f BGB eine Bauhandwerkersicherheit zu verlangen. Der Unternehmer könnte sogar für Nebenkosten noch 10 Prozent des offenstehenden Betrages zusätzlich verlangen.
Gegen das Sicherheitsverlangen nach § 650f BGB kann der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit der Leistung des Unternehmers nicht einwenden, d. h. auch dann nicht, wenn der Unternehmer nachbesserungspflichtig ist. Da im vorliegenden Fall der Auftraggeber die Sicherheit nicht stellte, hatte der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht und war berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen.

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In Schleswig stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Unternehmer auch nach Abnahme einer Leistung berechtigt ist, wegen eines offenen Restwerklohns nach § 650f BGB eine Bauhandwerkersicherheit zu verlangen. Foto: Sven Hagge, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Nach der Abnahme und der erfolgten Kündigung hat der Unternehmer nur insoweit einen Restlohnwerkanspruch, als er seine Leistungen mangelfrei erbracht hat. Bei einer mangelhaften Leistung wird der Anspruch in Höhe des Minderwerts gekürzt. Dementsprechend kann auch der Auftraggeber keinen Kostenvorschuss mehr für eine Nachbesserung verlangen.

Oft wird von Auftraggebern, ob Recht oder Unrecht sei dahingestellt, ein Restwerklohn nicht gezahlt, so dass der Unternehmer befürchten muss, auch nach einer erfolgten Nachbesserung, seinem Restwerklohn hinterherzulaufen und gegebenenfalls einklagen zu müssen. Wenn man als Unternehmer dieses Risiko nicht eingehen will, empfiehlt es sich, auch nach der Abnahme vom Auftraggeber noch eine Bauhandwerkersicherheit zu verlangen. Der Unternehmer sollte allerdings zuvor prüfen, ob auch alle Voraussetzungen für das Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit gegeben sind.

Oft machen Unternehmer den Fehler, nach § 650f BGB vom Auftraggeber eine Bankbürgschaft zu verlangen. Das Gesetz gibt dem Unternehmer nur das Recht, eine "Sicherheit" vom Auftraggeber zu verlangen. In welcher Form der Auftraggeber die Sicherheit leistet, bleibt ihm überlassen. Üblich ist zwar die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Versicherung. Auch andere Sicherheiten sind denkbar. So beispielweise Hinterlegung eines Betrages oder von Wertpapieren. Wie sich aus § 232 ff. BGB ergibt, sind auch andere Sicherheitsleistungen möglich, wenn diese werthaltig sind. So bestimmt § 239 BGB, dass ein Bürge für eine Sicherheitsleistung tauglich ist, wenn er ein der Höhe der Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Land hat.

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Das Oberlandesgericht Köln beschäftigte sich mit der Bindung an Fristsetzungen (Beschluss des Gerichts vom 27.11.2023, Az. 16 U 13/23). Foto: Torval Mork, Adobe Stock

3. Wer Fristen setzt muss sich auch an diese halten

Mit der Bindung an Fristsetzungen hatte sich das Oberlandesgericht Köln zu beschäftigen (Beschluss des Gerichts vom 27.11.2023, Az. 16 U 13/23). Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Abnahme wurde einem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung eines Mangels gesetzt. Der Unternehmer beseitigt den Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht. Obwohl die Frist längst abgelaufen war, fordert der Auftraggeber den Unternehmer erneut auf, den Mangel bis zum 09.08.2021 zu beseitigen. Bereits am 05.08.2021 kündigt der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund und lässt keine Nachbesserung mehr zu. Als Grund für die Kündigung behauptet der Auftraggeber Vertragsverletzungen, die ihm bereits viel früher schon bekannt waren. Nach der Kündigung verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer einen Kostenvorschuss in Höhe von 32 692,83 Euro. Der Unternehmer hält den Kostenvorschussanspruch für nicht gerechtfertigt, weil der Auftraggeber ihn vor Ablauf der gesetzten Frist (09.08.2021) gekündigt und nicht mehr habe nachbessern lassen.

Die Entscheidung des Gerichts Köln

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln geht davon aus, dass der Auftraggeber zum zweiten Mal keine Frist zur Nachbesserung hätte setzen müssen. Wenn er erneut eine solche Frist setzt, sei es treuwidrig, die Nachbesserung durch vorzeitige Kündigung zu vereiteln. Der Auftraggeber hätte demzufolge bis zum Ablauf der von ihm gesetzten Frist zum 09.08.2021 warten müssen, ob der Unternehmer der Nachbesserungsaufforderung folgt oder nicht. Nur wenn sicher ist, dass der Unternehmer nicht oder nicht fristgerecht nachbessern würde, hält das Gericht eine vorzeitige Kündigung für möglich. Im vorliegenden Fall konnte dementsprechend der Auftraggeber auch keinen Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten verlangen.

Auch wenn es durchaus sinnvoll sein kann, einen Unternehmer erneut zur Nachbesserung aufzufordern, obwohl die Kündigungsgründe vorliegen, so sollte sich der Auftraggeber stets an das halten, was er selbst mit seiner erneuten Fristsetzung dem Unternehmer an Rechten eingeräumt hat.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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