GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Probleme mit der Abrechnung von Tagelohnarbeiten

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Oft gibt es zwischen den Vertragsparteien Streit, ob gewisse Leistungen, für die im vereinbarten Leistungsverzeichnis keine Positionen enthalten sind, auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden dürfen. So gab es in meiner Praxis einen kuriosen Fall, bei dem ein Heizungsunternehmer eine größere Baumaßnahme dahingehend abrechnete, dass die Schlussrechnung des Unternehmers lediglich zwei Seiten nach Einheitspreisen abrechnete, aber mehr als 100 Seiten Tagelohnpositionen enthielt. Betragsmäßig machte die Summe der Einheitspreise wesentlich weniger aus, als die abgerechneten umfangreichen Tagelohnarbeiten.
Bauvertragsrecht Abrechnung
Sowohl beim BGB- als auch beim VOB-Vertrag können die Parteien Arbeiten in Tagelohn vereinbaren. Es gilt die vom Gesetzgeber vorgesehene Vertragsfreiheit. Foto: Wiltrud Lütge, Neue Landschaft

Im vorliegenden Fall hatte der Architekt, wenn auch verspätet, die meisten Tagelohnzettel unterschrieben, ohne dass der Auftraggeber davon Kenntnis erhalten hatte. Es verwundert deshalb nicht, dass es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit kam, der letztendlich bis zum Bundegerichtshof geführt wurde und entsprechend lange dauerte.

Clevere Kalkulation

Die cleveren Unternehmer, die bei einem Auftrag mit dem Anfall von Stundenlohnarbeiten rechnen, kalkulieren ihre Angebotspreise zwar im Rahmen des Üblichen. Soweit in der Ausschreibung ohne nähere Konkretisierung – insbesondere für Unvorhergesehenes – eine Tagelohnposition enthalten ist, wird allerdings ein deutlich höherer Stundenlohn eingesetzt. Dies gilt insbesondere, wenn der Ausschreibende nur als "Merkposten" eine Stunde Tagelohn ausgeschrieben hat. Fällt dann entsprechend (viel) Tagelohn an, erweist sich eine solche Position oft als "goldene Gans". Erfahrene Auftraggeber verlangen, soweit wie möglich, allerdings ein Nachtragsangebot auf der Basis von Eigenkosten mit einem angemessenen Zuschlag für Wagnis und Gewinn. Für geringfügige Arbeiten, die keinen oder nur einen geringen Materialanteil haben, bietet sich allerdings eine Abrechnung nach Tagelohn an.

Vereinbarung nach Tagelohn

Sowohl beim BGB- als auch beim VOB-Vertrag können die Parteien Arbeiten in Tagelohn vereinbaren. Es gilt die vom Gesetzgeber vorgesehene Vertragsfreiheit. Die VOB enthält zur Tagelohnvereinbarung nähere Regelungen. Zum einen bestimmt § 2 Abs. 10 VOB/B, dass Stundenlohnarbeiten nur vergütet werden, "wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind". Zum anderen geht die VOB stillschweigend von einem vereinbarten Einheitspreisvertrag aus, nach dem zwischen den Parteien abzurechnen ist. Eine Abrechnung nach Tagelohn ist insoweit eine Besonderheit, die vereinbart werden muss. Nähere Einzelheiten zum Tagelohnvertrag regelt in der VOB dann § 15 VOB/B. Auch wenn die VOB davon ausgeht, dass Stundenlohnarbeiten vor Beginn der Arbeiten zu vereinbaren sind, ist eine nachträgliche Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten durchaus rechtens. Hat der Auftragnehmer Leistungen ohne wirksame Stundenlohnvereinbarung erbracht und gibt es keine näheren Anhaltspunkte für die vertragliche Vergütung, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf die übliche Vergütung. Wird als übliche Vergütung ein Tagelohn ermittelt, so sind die Leistungen nach Stundenlohn abzurechnen. In den Stundensatz sind üblicherweise die Lohn- und Gehaltskosten, die Lohnnebenkosten und die Zuschläge für Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn einzubeziehen. Etwaige Material- und/oder Geräte- beziehungsweise Maschineneinsatzkosten werden regelmäßig zusätzlich zu den Stundenlohnarbeiten abgerechnet und gesondert ausgewiesen.

Abrechnung von Aufsichtspersonen

Verlangt der Auftraggeber, dass Stundenlohnarbeiten durch eine Aufsichtsposition beaufsichtigt werden oder ist eine solche Beaufsichtigung nach den einschlägigen Unfallverhütungs- oder sonstigen Vorschriften notwendig, so hat eine Abrechnung dieser Aufsichtsleistung nach den vorher erwähnten Kriterien zu erfolgen. Bei dieser "Aufsichtsvergütung" handelt es sich um eine im Einzelfall zu berechnende Zulage. Um eine besondere Aufsicht handelt es sich jedoch nur, wenn eine zusätzliche Person mit besonderer für die Beaufsichtigung geeigneter fachlicher Qualifikation (z. B. ein Meister) eingesetzt wird, die ausschließlich die Aufsicht führt. Der Aufsichtsperson müssen die für eine Aufsichtstätigkeit erforderlichen Befugnisse, insbesondere das Treffen von Anordnungen zustehen. In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass ein Polier, der an der Ausführung der Stundenlohnarbeiten beteiligt ist, gleichzeitig die Aufsicht führt. In einem solchen Fall steht dem Auftragnehmer keine gesonderte Aufsichtsvergütung zu. Es wird dann nur der Stundenlohn für die ausgeführte Arbeit abgerechnet.

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Oft werden Stundenlohnzettel völlig unzureichend ausgefüllt und man kann die Tätigkeit der angeführten Personen nicht oder nur erahnen. Foto: marcus hofmann, Adobe Stock

Stundenlohnzettel

Der Auftraggeber hat ein berechtigtes Interesse, den bei Stundenlohnarbeiten anfallenden Aufwand zu überwachen und rechtzeitig vor dem Umfang der angefallenen Stunden Kenntnis zu erlangen. Beim Stundenlohnvertrag sind die Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers hinsichtlich des angemessenen Vergütungsaufwandes regelmäßig eingeschränkt. Dieser Kontrollbefugnis des Auftraggebers soll unter anderem dadurch Rechnung getragen werden, dass den Auftragnehmer die Verpflichtung trifft, den Beginn von Stundenlohnarbeiten anzuzeigen und Stundenlohnzettel einzureichen (§ 15 Abs. 3 VOB/B). Den Auftraggeber trifft dabei die Verpflichtung, die Stundenlohnzettel unterschrieben zurückzugeben beziehungsweise gegen den Inhalt der Stundenlohnzettel Einwendungen zu erheben. Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht zur fristgemäßen Rückgabe von Stundenlohnzetteln nicht nach, kann zu seinen Lasten eine Anerkenntniswirkung eintreten.

Inhalt des Stundenlohnzettels

In der Praxis muss ich immer wieder feststellen, dass Stundenlohnzettel völlig unzureichend ausgefüllt werden und man die Tätigkeit der angeführten Personen nicht oder nur erahnen kann. Immer wieder wird auf dem Tagelohnzettel lediglich die Anzahl der Personen und deren geleistete Stunden vermerkt. Weitere Angaben fehlen. Wird einem Auftraggeber ein derartiger Stundenlohnzettel vorgelegt, ist es allzu leicht verständlich, dass er sich möglicherweise weigert, einen solchen Stundenlohnzettel zu unterzeichnen. Dieser soll nicht nur Auskunft über die jeweils geleisteten Arbeitsstunden geben, sondern auch den erforderlichen Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, die Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen, Verfrachten, Fuhr- und Ladeleistungen anführen. In leserlicher Schrift sollten die Namen der eingesetzten Personen und ihre Funktion angegeben werden beispielsweise Helfer, Polier oder Meister. Je konkreter der Stundenlohnzettel ausgefüllt ist, desto weniger wird er für den Auftraggeber Anlass geben, Einwände zu erheben.

Vorlage beim Auftraggeber

Soweit nichts Genaues vereinbart ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den vollständig ausgefüllten Stundenlohnzettel je nach Verkehrssitte beziehungsweise Vertrag werktäglich oder wöchentlich vorzulegen. Ohne abweichende vertragliche Vereinbarung kann bereits die Vorlage des Stundenlohnzettels an einen bauaufsichtsführenden Architekten genügen.

Anerkenntniswirkung durch Unterschrift?

Ein in der Praxis weitverbreiteter Irrglaube ist es, dass mit der Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln eine nachträgliche konkludente Vereinbarung über Stundenlohnarbeiten zu sehen ist. Enthält der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten, kann die für eine nachträgliche konkludente Stundenlohnvereinbarung erforderliche Willenserklärung in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung des Stundenlohnzettels hergeleitet werden. Ohne weitere Anhaltspunkte reichen also unterschriebene Stundenlohnzettel nicht, um eine Stundenlohnvereinbarung anzunehmen. Hat der vom Auftraggeber gestellte Bauleiter die Stundenlohnzettel unterschrieben, fehlt diesem regelmäßig die Abschlussvollmacht, Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren.

Verpflichtung des Auftraggebers durch Unterzeichnung

Hat es zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Stundenlohnvereinbarung gegeben, so ist durch die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels grundsätzlich ein Anerkenntnis zu vermuten. Dieses Anerkenntnis bezieht sich allerdings nur auf den aufgelisteten Aufwand an Arbeitszeit und Material. Das Anerkenntnis geht nicht so weit, dass vom Auftraggeber eine Vergütungspflicht dem Grunde und der Höhe nach anerkannt wird. Der Auftraggeber kann auch weiterhin alle Einwände gegen die abgerechneten Stunden erheben. Insbesondere kann er einwenden, die in den Tagelohnzetteln abgezeichneten Arbeiten seien bereits in anderen Positionen des Hauptauftrags enthalten. Die herrschende Meinung geht sogar so weit, dass der Auftraggeber noch die Möglichkeit hat, den Einwand zu erheben, dass überhaupt nicht auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden darf, weil es hier an einer erforderlichen Vereinbarung fehle. Es fragt sich bei dieser Meinung allerdings, weshalb der Auftraggeber dann Stundenlohnzettel abgezeichnet hat.

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Etwaige Material- und/oder Geräte- beziehungsweise Maschineneinsatzkosten werden regelmäßig zusätzlich zu den Stundenlohnarbeiten abgerechnet und gesondert ausgewiesen. Foto: Wiltrud Lütge, Neue Landschaft

Abrechnungsstreit über Stundenlohn

Von Auftragnehmern wird oft nicht beachtet, Stundenlohnzettel zeitnah beim Auftraggeber einzureichen. Die VOB geht je nach Verkehrssitte von einem werktäglichen oder wöchentlichen Einreichen aus. In der Praxis wird seitens der Auftragnehmer die Pflicht zur Vorlage der Stundenlohnzettel häufig nicht beachtet oder es werden Stundenlohnzettel nur verspätet vorgelegt. Immer wieder werden die Stundenlohnzettel erst zusammen mit der Schlussrechnung eingereicht. Der Auftraggeber hat dann so gut wie keine Möglichkeit mehr, den erforderlichen Anfall von Stundenlohnarbeiten zu prüfen. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart wurden, über den Umfang der Arbeiten aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung auf Basis eines wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes an Arbeitszeit, Verbrauch von Stoffen und für die Vorhaltung von Einrichtung, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen für Fuhr- und Ladeleistungen sowie Sonderkosten, eine Vergütung vereinbart wird. Die nicht rechtzeitige Vorlage der Stundenlohnzettel muss ferner Ursache dafür sein, dass beim Auftraggeber berechtigte Zweifel über den Umfang der vom Auftragnehmer behaupteten Stundenlohnarbeiten aufgetreten sind. Es muss ihm also die Prüf- und Kontrollmöglichkeit durch die verspätete Vorlage wesentlich erschwert oder gar vereitelt sein. In den meisten Fällen kommt es zum Streit.

Sachverständiger entscheidet

Wenn die Prozessbevollmächtigten der Streithähne ordentlich vorgetragen haben, bleibt einem Gericht zumeist nichts mehr übrig, als einen Sachverständigen einzusetzen. Dieser wird dann ermitteln, welche Arbeiten außerhalb des vertraglichen Leistungsverzeichnisses noch erfolgten und wie diese zu bewerten sind. Wenn man ehrlich ist, wird ein solcher Rechtsstreit zwar formell vom Gericht, aber faktisch vom Sachverständigen entschieden.

Häufig hat der Sachverständige auch zu entscheiden, ob die vom Unternehmer in Tagelohn abgerechneten Leistungen nicht schon in Positionen des Leistungsverzeichnisses erfasst sind und dementsprechend mit den abgerechneten oder noch abzurechnenden Einheitspreisen vergütet werden müssen.

Um einen langwierigen und kostenaufwendigen Streit aus dem Wege zu gehen, sollten die Parteien sich an die Vorgaben der VOB zur Tagelohnabrechnung halten, d. h. zeitnah dem Auftraggeber Tagelohnzettel zur Unterschrift präsentieren und dieser sodann seinen Prüfungspflichten nachkommen, damit es gar nicht zum Streit kommt. Auch sollte ein Architekt, dem Tagelohnzettel präsentiert werden, diese stets an den Auftraggeber weiterreichen, damit dieser rechtzeitig weiß, was finanziell möglicherweise auf ihn zukommt.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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