GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt
Richtiger Umgang mit gesetzlichen Verzugszinsen
von: Rainer Schilling
Der Schuldnerverzug ist in § 286 BGB geregelt. Danach gerät zum Beispiel bei einer Vergütungsforderung der Auftraggeber durch Mahnung in Verzug. Es empfiehlt sich, die Mahnung möglichst unmissverständlich und konkret zu formulieren, d. h. mit Setzung einer Zahlungsfrist. Nach Ablauf der Frist gerät der Schuldner in Verzug. Eine solche Mahnung ist allerdings überflüssig, wenn die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist. Interessant ist noch § 286 Abs. 3 BGB. Nach dieser Bestimmung kommt der Schuldner bei einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Dies gilt allerdings nicht gegenüber Verbrauchern (Privatleuten). Diese müssen auf die Folgen des Verzuges in der Rechnung besonders hingewiesen werden. Fällig wird im Werkvertragsrecht eine Vergütungsforderung nach Abnahme und Rechnungsstellung.
Die gesetzliche Regelung
Höhe der Verzugszinsen
Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 BGB. Generell beträgt der Zinssatz für Geldschulden, die sich in Verzug befinden, 5 Prozentpunkte über Basiszins. Dies gilt auch für Vergütungsforderungen, bei denen der Schuldner ein Verbraucher ist. Ist der Schuldner kein Verbraucher, sondern Kaufmann oder die öffentliche Hand (z. B. Kommunen, Bundesländer oder die BRD), beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über Basiszins. Da der Basiszinssatz zurzeit 3,37 Prozent ausmacht, kommt man bei Verbrauchern auf 8,37 Prozent und bei anderen Schuldnern auf 12,37 Prozent jährlich. Zu beachten ist des Weiteren, dass für die anfallenden Zinsen nach § 289 BGB ein sogenanntes Zinszinsverbot besteht. Darüber hinaus sieht § 291 BGB eine Sonderregelung für Prozesszinsen vor. Zum Eintritt der Rechtshängigkeit sind in jedem Fall Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins zu entrichten. Zu beachten ist auch, dass im Gesetz jeweils nicht %-Zinsen steht, sondern Prozentpunkte, was zu einer höheren Verzinsung führen kann. Wenn man bedenkt, dass normale Vergütungsprozesse im Baubereich zumeist einen Streitwert von mehr als 50.000 Euro haben und derartige Rechtsstreite fast immer fünf Jahre oder länger dauern, da man sie ohne Einschaltung eines Sachverständigen kaum entscheiden kann, macht die Verzinsung der Klageforderung einen ganz erheblichen Teil aus.
Rechenbeispiel
Geht man bei einem Rechtsstreit von einem Streitwert von 50.000 Euro aus und dieser dauert fünf Jahre, so ist bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 9 Prozent plus Basiszins 3,37 Prozent, also 12,37 Prozent ein Zinsbetrag von 6185 Euro pro Jahr fällig. Das macht in fünf Jahren 30 925 Euro aus. Ich hatte in meiner Praxis sogar schon einen Rechtsstreit, bei dem der Zinsbetrag die Hauptforderung erreichte. Bei einem Vergütungsprozess sollten sich die Beklagten ernsthaft überlegen, ob sie wirklich um den letzten Cent kämpfen wollen, oder ob man sich nicht lieber vergleicht, beziehungsweise Beträge anerkennt. Durch den gesetzlichen Zinssatz kann sich der Kampf letztendlich zu Lasten der Beklagten äußerst nachteilig auswirken.
NL-Stellenmarkt


Hohe Kreditzinsen
Auch wenn die Kreditzinsen im Augenblick wieder etwas nachgeben, sind insbesondere Dispozinsen fast immer noch höher, als der gesetzliche Verzugszinssatz. Zahlt ein Unternehmer bei seiner Bank höhere Zinsen, so bleibt es ihm unbenommen, diese bei Verzug des Schuldners statt der gesetzlichen Zinsen als Verzugsschaden geltend zu machen. Soweit die Zinsen über die vom Gesetzgeber bestimmten Verzugszinsen hinausgehen, ist der Unternehmer für den in Anspruch genommenen Kredit und die gezahlten höheren Zinsen nachweispflichtig.
Interessant ist auch die Bestimmung des § 287 BGB. Danach hat der Schuldner jede Fahrlässigkeit zu vertreten, d. h. der Schuldner gerät mit dieser Vorschrift schon bei leichter Fahrlässigkeit allzu leicht in die Haftung. Wenn man nach der Rechtsprechung sieht, wie schnell eine leichte Fahrlässigkeit angenommen wird, stellt diese Vorschrift eine deutliche Verschärfung der Haftung dar.
Zusätzliche Pauschale
Viel zu wenig machen Gläubiger von der Möglichkeit Gebrauch, bei der Geltendmachung von Verzugsschäden auch zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40 Euro zu verlangen. Diese Pauschale wird streitwertunabhängig gewährt, d. h. ist der Verzugsschaden nur 40 Euro so beträgt die Pauschale dennoch ebenfalls 40 Euro. Der Betrag fällt genauso an, als wenn der Verzugsschaden mehrere tausend Euro betragen würde.
Verbot des Ausschlusses von Verzugszinsen
§ 288 Abs. 6 BGB enthält eine vernünftige Regelung. Danach ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, nicht möglich. Der Gläubiger wird damit geschützt, dass er im Voraus nicht vom Schuldner gezwungen werden kann, auf Verzugszinsen zu verzichten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Gläubiger im Nachhinein mit dem Schuldner eine Vereinbarung treffen kann, dass er auf den verwirkten Verzugsschaden (z. B. Zinsen) ganz oder teilweise verzichten kann.

Geschäft mit Verzugszinsen
Ich vertrete einen GaLaBau-Unternehmer, der für eine Kommune gearbeitet hat und jetzt seinem Geld hinterherläuft. Die Rechnung fiel zum Schluss wesentlich höher aus, als die Kommune wohl gedacht hat. Insbesondere wurde das von der Kommune vorgesehene Budget deutlich überschritten. Sie versucht jetzt mit allen möglichen Einwänden die Höhe der Rechnung zu drücken beziehungsweise es werden kleine Mängel aufgebauscht und damit Gegenforderungen generiert. Ich war verwundert, dass mein Mandant so gelassen blieb und sich mit der Beitreibung der Forderung alle Zeit der Welt ließ. Später erklärte er mir sein Handeln. Er hatte die Kommune, die wegen der Differenzen überhaupt nicht zahlte, ordentlich in Verzug gesetzt und ließ die Verzugszinsuhr ticken. Zurecht meinte er, eine Kommune könne nicht Pleite gehen. Einen besseren Schuldner, der Verzugszinsen zahlen muss, könne er nicht bekommen. Am Kapitalmarkt seien schließlich risikolos keine Zinsen in Höhe von mehr als 10 Prozent zu erzielen. D. h. selbst wenn am Ende des Rechtsstreits nach langer aufwendiger Beweisaufnahme der Unternehmer gewisse Abzüge hinnehmen muss, machen die Zinsen so viel mehr aus, dass der Unternehmer einen satten Gewinn einstreicht.
Prozessvermeidung
Prozessvermeidung sollte für Vertragspartner das oberste Gebot sein. Dazu gehört, dass der Unternehmer zeitnah Abschlagsrechnungen stellt, um so dem Auftraggeber noch in der Bauphase die Möglichkeit zu geben, vor Ort die berechneten Leistungen zu überprüfen und ggf. zu reklamieren. Auch sollte man sich nicht zu lange mit der Schlussrechnung Zeit lassen. Direkt nach der Abnahme ist die Forderung aus der Schlussrechnung fällig, so dass dies der richtige Zeitpunkt ist, die Rechnung zu stellen. Ich habe einen Mandanten, dem es wohl nicht so sehr auf das Geld anzukommen scheint oder aber zu bequem ist. Er stellt manchmal erst nach über einem Jahr nach Abnahme seine Schlussrechnung und wundert sich, dass die verdienten Gelder dann nicht zeitnah bei ihm ankommen. Gerade private Kunden haben nach so langer Zeit im Zweifel das auf ihrem Konto bereit gestellte Geld längst anderweitig ausgegeben und haben dann Schwierigkeiten, die notwendigen Mittel wieder aufzubringen. Zeitnah abrechnen ist also das Gebot der Stunde. Man denke daran, bei einem über acht Jahre geführten Rechtstreit, können die Verzugszinsen schon die Hauptforderung erreichen. Bei längeren Prozessen über acht Jahre, übertreffen die Verzugszinsen die Hauptforderung.












