GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Wann darf man als Unternehmer eine Vergütung nach Stundenaufwand abrechnen?

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In meiner Kanzlei gibt es immer wieder Mandate, bei denen Tagelohnrechnungen im Streit sind. Insbesondere Auftraggeber meinen oft, es seien zu viele Stunden angefallen und die Rechnungen zu hoch. Von Unternehmerseite wird den Auftraggebern gerne angeboten, auf Tagelohnbasis (auch Regiekosten genannt) abzurechnen, wenn eine leistungsbezogene Vergütung sich für die Parteien nicht oder nur schwer berechnen lässt. So zum Beispiel bei Instandsetzungsmaßnahmen oder bei der Beseitigung von Mängeln an Werkleistungen, die andere Unternehmer verursacht haben. Während bei einem Einheitspreis- oder Pauschalvertrag die Vergütung nach Leistung bemessen wird und der Erfolgsbezogenheit des Werkvertrages entspricht, wird bei Stundenlohnverträgen eine zeitbezogene Vergütung vereinbart, die vom Wesen her sehr an einen anderen Vertragstyp, nämlich den Dienstvertrag, erinnert.
Vertragsrecht Abrechnung
Bei öffentlichen Ausschreibungen dürfen normalerweise Bauleistungen nur im geringen Umfang im Stundenlohn vergeben werden (siehe § 4 Abs. 2 VOB/A). Foto: Wiltrud Lütge, Neue Landschaft

Eine Vereinbarung einer Vergütung nach Tagelohnstunden stellt für den Auftraggeber ein nicht unerhebliches Kalkulationsrisiko dar, weil er den Umfang und die Notwendigkeit der abgerechneten Arbeitsstunden nur sehr begrenzt kontrollieren kann und man bei Vertragsabschluss nicht weiß, wie hoch die endgültige Vergütung für die bestellte Leistung einmal sein wird. Bei meiner Beratung der Vertragsparteien im Rahmen der Auftragsverhandlungen rate ich stets zur Vorsicht und nur dann eine Tagelohnvergütung zu vereinbaren, wenn diese (ausnahmsweise) für die Abwicklung des Vertrages sinnvoll erscheint. Bei öffentlichen Ausschreibungen dürfen normalerweise Bauleistungen nur im geringen Umfang im Stundenlohn vergeben werden (siehe § 4 Abs. 2 VOB/A).

Abrechnungen nur nach Vereinbarung

    Die VOB stellt zwei Anforderungen an die Abrechnung nach Stundenlohnsätzen:

    1. Eine ausdrückliche Vereinbarung, dass nach Stundenlohn abgerechnet werden kann (§ 2 Abs. 10 VOB/B).
    2. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn vom Unternehmer anzuzeigen.

    Literatur und Rechtsprechung sind sich allerdings darüber einig, dass die Anzeigepflicht selbst keine Anspruchsvoraussetzung darstellt. Sie sei lediglich eine Nebenpflicht. Deren Verletzung soll gegebenenfalls zu Schadenersatzansprüchen führen. Werden Stundenlohnzettel nicht oder verspätet dem Auftraggeber vorgelegt, hat der Unternehmer unter Umständen Probleme, seine Forderung durchzusetzen, weil die Verspätung im Zweifel zu seinen Lasten geht. Für die Abrechnungsfähigkeit von Stundenlohnarbeiten ist die Vorlage von Stundenlohnzetteln allerdings nicht zwingend Voraussetzung. Tagelohnarbeiten können nach der Rechtsprechung auch ohne die Vorlage von Stundenlohnzetteln abgerechnet werden, wenn der Unternehmer die Stunden zweifelsfrei nachweisen kann. So hat dies schon das Oberlandesgericht Köln in einer alten Entscheidung aus dem Jahr 1996 entschieden (OLG Köln, Baurecht 1996, Seite 725).

    Häufig gibt es Streit, ob ein Unternehmer eine Leistung nach Tagelohn abrechnen darf oder nicht. Ist zwischen den Parteien ein Einheits- oder Pauschalvertrag geschlossen, berechtigt es den Unternehmer nur, dann nach Tagelohn abzurechnen, wenn es zwischen den Parteien entsprechend vereinbart wurde. Dies bestimmt insbesondere beim VOB-Vertrag in § 2 Abs. 10 VOB/B und § 15 VOB/B. Leider wird von den Unternehmern § 15 Abs. 4 VOB/B oft nicht beachtet. Die Bestimmung verlangt, dass Stundenlohnrechnungen alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von vier Wochen beim Auftraggeber einzureichen sind. Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass der Unternehmer noch Wochen mit seinem Auftrag zu tun hat und die Tagelohnarbeiten längst abgeschlossen sind. Nach der Bestimmung sollte der Unternehmer dann nach Abschluss der Tagelohnarbeiten, die innerhalb der anderen vertraglichen Leistungen angefallen sind, zeitnah abrechnen. Es kommt leider immer wieder vor, dass Unternehmer erst mit der Schlussrechnung auch die angefallenen Tagelohnstunden entgegen § 15 Abs. 4 VOB/B abgerechnet werden.

    An diese Vorschrift halten sich viele Unternehmer nicht und kommen auf den Auftraggeber erst mit ihrer Schlussrechnung zu, wenn vieles auf Grund des Baufortschritts nicht mehr nachgeprüft werden kann.

    Späte Abrechnung schadet meist dem Unternehmer

    Bei einem Hallenschwimmbadbau in Rheinland-Pfalz, bei dem ich den Werkunternehmer vertrat, beklagte sich dieser, dass er auf seine Schlussrechnung noch keine Zahlung erhalten habe und ich deshalb seine Restforderung von mehreren 100.000 Euro einklagen solle. Er übergab mir einen dicken Leitz-Ordner, der die Schlussrechnung und eine Unzahl von zur Schlussrechnung gehörender Tagelohnzettel beinhaltete. Die Tagelohnzettel waren nur teilweise durch eine Person auf Auftraggeberseite unterschrieben. Auf einer Vielzahl von Tagelohnzetteln fehlte die Unterschrift. Es wurde lediglich der Tag der Ausstellung und die geleisteten Stunden angeführt. Was an dem Tag auf Stundenlohnbasis ausgeführt worden sein soll, fehlte fast immer. Für das Bauvorhaben war eigentlich ein Einheitspreisvertrag geschlossen worden. Demzufolge hatte mein Mandant auf circa fünf Seiten seine Leistungen nach Einheitspreisen abgerechnet. Seine Rechnung selbst umfasste allerdings circa 400 Seiten. Im Anschluss an die Einheitspreisabrechnung wurden dann mehrere hundert Seiten nur Tagelohnarbeiten abgerechnet, wobei fast immer auf die Tagelohnzettel verwiesen wurde, die allerdings auch oft nicht angaben, was man an dem entsprechenden Tag an Leistungen erbracht hat. In meiner langjährigen Praxis als Baurechtsanwalt ist mir eine solche Rechnung weder zuvor, noch danach noch einmal untergekommen. Mir war schnell klar, dass die Stadt, als Auftraggeber der Schwimmbadanlage, auf eine solche Rechnung nicht weiter zu zahlen bereit war. Nur nach umfangreicher Nachbesserung der Rechnung gelang es uns schließlich in einem Rechtsstreit doch noch eine halbwegs vertretbare vergleichsweise Regelung herbeizuführen. Wenn ich auf Auftraggeberseite gewesen wäre, hätte ich auch auf eine solche Rechnung keine Zahlung geleistet.

    Nicht jeder Tagelohnzettel führt zur Vergütung

    Leider hält sich in der Praxis der Irrglaube, eine vom Auftraggeber oder seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichneter Tagelohnzettel sei auch entsprechend zu vergüten. Ein unterschriebener Tagelohnzettel begründet zwar regelmäßig ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit der Folge, dass der Auftraggeber eine Unrichtigkeit des Inhalts des Stundenlohnzettels so ohne weiteres nicht mehr geltend machen kann. Die Anerkenntniswirkung beschränkt sich aber nur auf den tatsächlichen Anfall der angegebenen Stunden und nicht jedoch auf die Angemessenheit und Notwendigkeit der abgerechneten Stunden. Auch hindert die Unterschrift unter dem Stundenzettel den Auftraggeber nicht, Einwendungen gegen die Vergütung dem Grunde und der Höhe nach zu erheben. So kann er das Fehlen einer wirksamen Beauftragung der nach Stundenlohn abgerechneten Leistungen einwenden. Auch kann er jederzeit damit gehört werden, dass abgerechnete Stunden bereits in der nach Einheitspreisen ausgewiesenen Leistung enthalten sind. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt vor kurzem entschieden, dass aus der Abzeichnung von Stundenlohnzetteln nicht auf eine konkludente Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten geschlossen werden kann. Ein Stundenlohnzettel bescheinigt lediglich Art und Umfang der erbrachten Leistungen, aber nicht, ob tatsächlich eine Abrede existiert, nach Stundenlohn abrechnen zu dürfen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2020, Az. 22 U 233/19). Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmers wurde vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 21.5.2025 (Az. VII ZR 177/23) endgültig zurückgewiesen.

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    Späte und unordentlich oder lückenhaft dokumentierte Abrechnung schadet dem Unternehmer. Foto: DJSPIDA FOTO/Adobe Stock

    Wie geht man am günstigsten als Unternehmer vor?

    Um nicht lange unübersichtliche Schlussrechnungen zu erhalten, rate ich meinen Mandanten immer wieder, Tagelohnarbeiten zeitnah getrennt gegenüber dem Bauherrn abzurechnen, so dass die Tagelohnrechnungen überhaupt nicht mehr in der Schlussrechnung auftauchen. Mit dieser Abrechnungsweise kann man als Unternehmer auch testen, wie sich der Auftraggeber zur vorgenommenen Tagelohnabrechnung stellt. Ich rate auch, Tagelohnarbeiten nicht in Abschlagsrechnungen, sondern in getrennten Rechnungen endgültig abzurechnen. Man vermeidet damit ellenlange Schlussrechnungen und hat im Zweifel schon seine Vergütung für die Tagelohnabrechnungen endgültig erhalten.

    Wer darf Tagelohnzettel unterschreiben?

    Immer wieder kommt es zum Streit, wer berechtigt ist, die Stundenlohnzettel zu unterschreiben, wenn die Unterschrift nicht vom Auftraggeber oder einem ausdrücklich bevollmächtigten Vertreter stammt.

    Sehr oft unterzeichnet ein bauleitender Architekt die Stundenlohnzettel, ohne ausdrücklich vom Auftraggeber hierzu bevollmächtigt zu sein. Es ist häufig strittig, ob der Architekt über eine entsprechende Bevollmächtigung verfügt. Ich selbst halte eine stillschweigende Bevollmächtigung für äußerst zweifelhaft. Ein Unternehmer tut gut daran, mit dem Auftraggeber schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt darüber Klarheit zu schaffen, ob und wer Tagelohnzettel unterzeichnen darf. Oft wird auch damit argumentiert, dass man annehmen könne, der bauleitende Architekt habe eine Anscheinens- oder Duldungsvollmacht zum Abzeichnen der Tagelohnzettel. Die Unterzeichnung durch den bauleitenden Architekten hat im Übrigen auch lediglich die Beweiswirkung, dass der Inhalt der Tagelohnzettel im Zweifel stimmt. Eine weitergehende Beweiswirkung ist damit allerdings wohl nicht gegeben.

    Vorlage und Rückgabe der Tagelohnzettel und deren Folge

    Oft wird von Unternehmern der Fehler gemacht, die Tagelohnzettel erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt an eine Abschlags- oder Schlussrechnung anzuheften und dem Auftraggeber damit erstmals zur Kenntnis zu bringen. Richtig ist – was auch § 15 VOB/B verlangt – die Tagelohnzettel täglich oder wöchentlich beim Auftraggeber einzureichen, damit dieser zeitnah für die Stundenlohnarbeiten unterrichtet ist. Der Auftraggeber hat nach Kenntnisnahme der Tagelohnzettel spätestens innerhalb von 6 Werktagen (der Samstag ist ein Werktag und zählt mit!) die Tagelohnzettel zurückzugeben. Der Auftraggeber kann dann bei Rückgabe Einwendungen gegen den Inhalt der Tagelohnzettel erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Tagelohnzettel gelten nach § 15 Abs. 3 VOB/B als anerkannt. Was auf den ersten Blick als Regelung erscheint, die für den Auftraggeber äußerst unvorteilhaft und kritisch erscheint, hat allerdings nicht die Rechtswirkung, die man möglicherweise befürchtet. Die nicht rechtzeitige Rückgabe der Tagelohnzettel durch den Auftraggeber hat nach einhelliger Meinung nur die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses. Es wird damit verbindlich festgehalten, dass die in den Stundenlohnzetteln aufgeführten Leistungen nach Art und Umfang erbracht wurden. Damit wird aber nicht die Erforderlichkeit und Angemessenheit der aufgeschriebenen Stunden anerkannt.

    Streit was vom Tagelohn-vertrag umfasst ist

    Gerade bei kleineren Firmen, die über weniger rechtliche Erfahrung verfügen, kommt es immer wieder einmal zum Streit, was an Tagelohnvertrag abrechnungsfähig ist und was nicht. Ein Unternehmer kann zum Beispiel den Zeitaufwand für An- und Abfahrten zu und von der Baustelle grundsätzlich nicht bei seiner Abrechnung im Tagelohn berücksichtigen, es sei denn, es liegt eine entsprechende Abrede der Vertragsparteien vor (OLG Hamm, Baurecht 2011, Seite 1168). Im Baugewerbe ist die stundenweise Berechnung der Fahrtkosten nicht allgemein üblich, weil sie vom Unternehmer regelmäßig mit zum Gegenstand seiner Preiskalkulation gemacht wird. Wenn Fahrtkosten vergütungspflichtig sein sollen, sollte dies von den Parteien vor Auftragserteilung entsprechend festgehalten werden. Interessant ist eine Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf (Baurecht 2000, Seite 1334). Nach Meinung des Gerichts kann ein Unternehmer aber seinen Zeitaufwand für die Materialbeschaffung in Ansatz bringen, wenn Art und Umfang des Materials bei Vertragsschluss nicht schon bekannt waren.

    Stundenlohnvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen in von Auftraggeberseite gestelltenVertrags-texten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Es gibt leider eine Fülle von Entscheidungen, die sich in der Vergangenheit damit befassen mussten, ob ein geltend gemachter Tagelohn zu vergüten ist oder nicht. Kommt man im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine Stundenlohnvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist, wird in der Literatur die Meinung vertreten, man könne nach Einheitspreisen abrechnen. Stundenlohnklauseln sind im Übrigen stets an den § 305 ff BGB zu messen. Aus der Vielzahl der Klauseln, die die Gerichte als unwirksam angesehen haben, wenn sie von Auftraggeberseite gestellt wurden, möchte ich nur zwei herausheben. So hat das Landgericht München (Urteil vom 14.1.1991, Az. 7 O 17146/90) eine vom Auftraggeber gestellte Klausel für unwirksam angesehen, wonach Tagelohnzettel von angeordneten Stundenlohnarbeiten spätestens am nächsten Tag nach der Durchführung der Arbeiten zum Anerkenntnis vorgelegt werden müssen. Ansonsten soll keine Vergütung erfolgen. Auch eine andere Klausel wurde für unwirksam erklärt, wonach spätestens innerhalb einer Woche nach Ausführung der Arbeiten, die Stundennachweise vorzulegen sind und anderenfalls der Anspruch des Unternehmers erlöschen soll. Bemerkenswert ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, wonach eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers wirksam sein soll, wonach angefangene Stunden als volle Stunden berechnet werden können (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 1983, Seite 704).

    Wie meine vorstehenden Ausführungen zeigen, lohnt es sich durchaus für beide Vertragsparteien, sich näher mit den rechtlichen Gegebenheiten der Abrechnung von Tagelohnstunden zu beschäftigen. Die Fehler, die von den Parteien gemacht werden, sind häufig im Nachhinein nicht mehr zu korrigieren.

     Rainer Schilling
    Autor

    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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