Gebietseigenes Saatgut: FLL-Empfehlungen werden überarbeitet

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL)
Am 11. Juli nahm der neue FLL-Regelwerksausschuss "Gebietseigenes Saatgut" in Bonn seine Arbeit auf. Foto: peter draschan, pixelio.de

Die konstituierende Sitzung des neuen Regelwerksausschusses (RWA) "Gebietseigenes Saatgut" wird am 11. Juli in der Geschäftsstelle der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) in Bonn stattfinden, um zeitnah mit der anstehenden Überarbeitung beginnen zu können. Ein vorbereitendes Delegierungsverfahren wurde eingeleitet, damit betroffene Berufs- und Fachverbände eine Person zur Vertretung ihrer Interessen in den RWA entsenden können.

Die Fachwelt erhält zudem die Möglichkeit, der FLL Korrektur-, Ergänzungs- und Erweiterungshinweise mitzuteilen, die bei der Überarbeitung des Regelwerks berücksichtigt werden sollen. Sie können als konkrete und begründete Textvorschläge bis zum 15. August an die FLL-Geschäftsstelle gesendet werden. Zur Erleichterung der Aufbereitung aller Hinweise bittet die FLL um die Verwendung eines Formblatts, das auf der ihrer Website steht. Die FLL-'Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut' wurden erstmals 2014 veröffentlicht. In den FLL-Empfehlungen wurden Regelungen für so genanntes naturraumtreues Saatgut (z. B. als Mähgut, Druschgut, Vegetationssoden) und Regiosaatgut (z. B. Regiosaatgut-Mischungen, RSM Regio) vorgegeben.

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schreibt nach einer zehnjährigen Übergangsfrist ab März 2020 die Anwendung von gebietseigenem (autochthonem) Saatgut in der freien Natur bindend vor. Aus Kreisen des FLL-RWA Gebietseigenes Saatgut und in verschiedenen Fachtagungen wurde in den letzten Jahren mit Hinblick auf das anstehende Ende der gesetzlichen Übergangsfrist eine Überarbeitung der FLL-Empfehlungen angeregt. Dieser Wunsch wird auch durch aktuelle Überarbeitungswünsche mehrerer Fachverbände und Experten unterstützt. Ziel ist die Veröffentlichung der überarbeiteten Ausgabe 2014 zum Ende der Übergangsfrist des BNatSchG im Jahr 2020, um allen Anwendern aktuelle Handlungsempfehlungen als Hilfestellung anbieten zu können.

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