Deutschlands Richter verschärfen die Sanktionen

Gefährliche Kombi: Alkohol und Vollkaskoversicherung

von:

Deutschlands Richter gehen immer schärfer gegen Alkohol im Straßenverkehr vor. In diesem Jahr verfügten sie in zwei Fällen drastische Kürzungen der Versicherungsleistungen bei Vollkaskoversicherungen, weil der Fahrzeuglenker mit hohem Blutalkohol unterwegs war. Handelt es sich um Firmenwagen, werden die Unternehmen zur Kasse gebeten: In einem Falle sogar zu 100 Prozent. Rechtsanwalt Rainer Schilling schildert die Folgen für den GaLaBau.

Dumm gelaufen: Wieder war ein Mitarbeiter aus dem Mandantenkreis unter Alkoholeinfluss Verursacher eines Verkehrsunfalls. Der Unfall trifft den Arbeitgeber, ein kleineres GaLaBau-Unternehmen, besonders hart. Der Mitarbeiter ist durch Führerscheinentzug, zumindest vorübergehend, Fußgänger und steht im Rahmen seiner sonst üblichen Beschäftigung nicht mehr als Fahrzeuglenker zur Verfügung.

Rechtsprechung anders als die Werbung

Schlimmer könnte es das Unternehmen noch bei der Regulierung des Schadens durch die Vollkaskoversicherung des geleasten Fahrzeuges treffen (Leasingfirmen verlangen stets Vollkasko-Versicherungsschutz). Wenn es in einem solchen Fall an die Schadensregulierung geht, kann es für den GaLaBau-Unternehmer zu einem bösen Erwachen kommen. Durch die Versicherungswirtschaft wird zwar mächtig damit geworben, dass man bei vielen Vollkaskoversicherungen auf den Einwand der Herbeiführung des Schadensfalls (Unfall) infolge grober Fahrlässigkeit verzichte (§ 81 Abs. 2 VVG) und man dementsprechend ein "Rundum-Sorglos-Paket" als Versicherungsschutz anbiete. Die Regulierungspraxis sieht zumindest aufgrund der recht eindeutigen Rechtsprechung allerdings oft anders aus.

Unternehmer zahlt 5340 Euro

Nach der Rechtsprechung ist der Alkoholgenuss seitens eines Fahrzeuglenkers und der dadurch verursache Unfall zwar grob fahrlässig herbeigeführt. Trotz der Zusicherung in der Werbung, auch für grobe Fahrlässigkeit zu haften, besteht aber für den alkoholbedingten Eigenschaden am Fahrzeug des Unternehmers kein oder nur ein äußerst eingeschränkter Vollkaskoversicherungsschutz. So hat gerade vor kurzem wieder das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass die Vollkaskoversicherung eines Fahrzeughalters trotz des abgeschlossenen Versicherungsschutzes für den Schaden bei einem Blutalkoholgehalt des Fahrzeuglenkers von 1,09 Promille nur in Höhe eines Viertels eintreten muss.

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Projektleiter*in (m/w/d) gesucht!, Gronau-Epe  ansehen
Gärtner:in (w/m/d) mit Funktion als..., Bremen  ansehen
Landschaftsarchitekt/-in (w/m/d), Wiesbaden  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Bei dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall mit einem Totalschaden von 7850 Euro wurde zuerst der Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 430 Euro sowie sodann der Selbstbehalt von 300 Euro abgezogen, so dass eigentlich die Vollkaskoversicherung einen Betrag in Höhe von 7120 Euro hätte als Versicherungsleistung erstatten müssen. Nach Meinung des Gerichts greift bei einem alkoholbedingten Unfall allerdings nicht der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Das Gericht entschied zu Lasten des Fahrzeughalters eine drastische Kürzung der Versicherungsleistung um 75 Prozent, das heißt die Versicherungsleistung betrug letztendlich nur noch 1780 Euro.

Trotz Vollkasko keine Leistung

Noch drastischer ist das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27.02. 2014 (Az. 2 O 370/13) ausgefallen. Bei dem dort entschiedenen Fall hatte der Lenker des Unfallfahrzeuges einen Blutalkoholgehalt von 2,07 Promille. Das Gericht nahm in seiner Entscheidung eine Kürzung der Versicherungsleistung auf Null vor, das heißt die Versicherung war von jeglicher Leistung frei. Im speziellen Fall musste der Unternehmer, der das Fahrzeug geleast hatte, den vollen Schaden zu 100 Prozent der Leasingfirma erstatten.

Jedem GaLaBau-Unternehmen sei deshalb dringend angeraten, zumindest sämtlichen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit für das Unternehmen ein Fahrzeug führen, den Genuss von alkoholischen Getränken generell zu untersagen und dieses Verbot von Zeit zu Zeit zu erneuern. Auch sollte den Mitarbeitern, die mit dem Betrieb von Fahrzeugen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu tun haben, entsprechende Verbotsklauseln in den Arbeitsvertrag mit dem Hinweis aufgenommen werden, dass dem Mitarbeiter bei Alkoholgenuss möglicherweise eine persönliche Haftung trifft. Die Fälle, bei denen Vollkaskover-sicherungen nicht oder nicht vollständig aus alkoholbedingten Gründen zu Recht ihre Schadensregulierung verweigern dürfen, kommen im gewerblichen Bereich leider immer wieder vor. GaLaBau-Betriebe bilden hierbei leider keine Ausnahme.

Restalkohol wird völlig unterschätzt

Häufig wird beim Feiern mehr Alkohol zu sich genommen, als es der Konsument merkt oder wahrhaben will. Insbesondere dann, wenn man bei einer Feier bewusst sein Fahrzeug zu Hause gelassen hat, um bei den Getränken zuschlagen zu können. Da sich der Alkoholgehalt im Blut erst wieder nach und nach abbaut, verbleibt am nächsten Morgen bei Arbeitsantritt oft noch ein erheblicher Restalkoholgehalt im Blut. Trotz eines tiefen nächtlichen Schlafes, sind Restalkoholwerte von mehr als 1,1 Promille häufiger als gedacht. Dies ist der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit. Ganz gleich, ob der Alkohol kurz vor Fahrtantritt oder am Vorabend erfolgte, maßgeblich ist nur der gemessene Alkoholgehalt im Blut. Dementsprechend gilt für den Fall des Restalkoholgehaltes im Blut sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich keine Sonderbehandlung.

Jeder GaLaBau-Unternehmer sollte sich wegen des Restalkoholproblemes überlegen, ob er zum Beispiel seine Weihnachtsfeier auf einen Freitag legt und damit den Mitarbeitern die Gelegenheit gibt, sich durch einen längeren Schlaf vom Alkoholgenuss wieder zu erholen.
 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen