Geschäftsgeschenke: Steuerurteil vom Ministerium gemildert

Steuerrecht
Es bleibt dabei: Für den Betriebsausgabenabzug ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich. So wird Schenken nicht zu teuer. Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

Steuerregeln für Geschäftsgeschenke: Der Bundesfinanzhof hatte sie in einem Urteil kürzlich verschärft. Danach hätten Unternehmen Geschäftsgeschenke möglicherweise nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen können. Auf Nachfrage des Bundes der Steuerzahler (BdSt) gab das Bundesfinanzministerium jedoch Entwarnung: Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage. Für die kommende Weihnachtszeit ist das eine Erleichterung.

Im Einzelnen: Der Bundesfinanzhof hatte am 30. März dieses Jahres (Az.: IV R 13/14) entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist. Das heißt, der Wert des Geschenks nebst Steuer werden zusammengerechnet. Überschreitet die Summe dann den Betrag von 35 Euro, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Für die Praxis hätte das Urteil fatale Folgen gehabt, denn bisher wurde die Pauschalsteuer nicht in die 35 Euro-Grenze mit eingerechnet. Die Geschenke hätten also deutlich billiger werden müssen, um noch genug Raum für die Pauschalsteuer zu lassen, die immerhin 30 Prozent beträgt. Nun gab das Bundesfinanzministerium Entwarnung. Zwar wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten bindend, aber es soll eine Fußnote gesetzt werden. In dieser soll auf ein Verwaltungsschreiben vom 19. Mai 2015 verwiesen werden. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.

Der Hintergrund: Beim Empfänger zählen Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern, zum Einkommen und sind deshalb zu versteuern. Der schenkende Unternehmer kann die Einkommensteuer für den Beschenkten aber auch pauschal übernehmen. Nach Ansicht der Rechtsprechung kann der schenkende Geschäftspartner die Aufwendungen für das Geschenk als Betriebsausgabe abziehen, wenn das Geschenk und die Steuer zusammen unter der Grenze von 35 Euro pro Jahr und Geschäftspartner bleiben. Bisher rechnete die Finanzverwaltung die übernommene Pauschalsteuer nicht in die 35-Euro-Grenze ein, was für die Unternehmer günstiger war (H 37b EStR). Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums soll es bei dieser Rechtslage bleiben. BdSt

NL-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Bauleitung (a) im Bereich Grünplanung, Freiburg  ansehen
Tarifbeschäftigte / Tarifbeschäftigter für den..., bundesweit  ansehen
Forstamtsrat*rätin (m/w/d) beim Amt für..., Köln  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Redaktions-Newsletter

Aktuelle GaLaBau Nachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen