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Gesetzesnovelle macht Betriebsrenten attraktiver

Der Deutsche Bundestag hat eine Reform der Betriebsrenten beschlossen. Ab Januar 2018 sollen sie auch für kleine und mittlere Unternehmen attraktiv werden. Sie werden dazu von bisherigen Haftungsrisiken entlastet und müssen weder für die Rentenhöhe noch für Mindestleistungen gerade stehen. Sie haften lediglich für die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge, beispielsweise an ein Versorgungswerk. Im Gegenzug sollen sich die Arbeitgeber an der Absicherung der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen.

Die betriebliche Altersversorgung muss künftig in Tarifverträgen festgelegt und von den Tarifpartnern gesteuert werden. Nicht tariflich gebundene Unternehmen können mit ihren Beschäftigten vereinbaren, dass tariflich vorgesehene Betriebsrenten auch für sie gelten sollen. Erstmals werden Modelle der automatischen Entgeltumwandlung im Gesetz verankert. Die Aufsicht über die Betriebsrenten führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf der Grundlage neu geschaffener Vorschriften.

Bieten Arbeitgeber Beschäftigten mit weniger als 2200 Euro brutto Monatsverdienst eine Betriebsrente an, so erhalten sie dafür einen unmittelbaren Steuerzuschuss von 30 Prozent. Arbeitgeberseitig werden dann Beiträge zwischen 240 Euro und 480 Euro jährlich fällig. Der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen wird außerdem auf bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Sie liegt in diesem Jahr bei einem monatlichen Verdienst von 6350 Euro. Betriebsrenten gelten als die älteste, wichtigste und kostengünstigste Zusatzversorgung im Alter. Etwa 30 Prozent der Rentner beziehen sie neben der gesetzlichen Rente.

Unter den Beschäftigten sorgen rund 57 Prozent betrieblich vor. Auch für Geringverdiener werden deshalb im Sozialrecht Anreize zum Auf- und Ausbau einer Betriebsrente gesetzt. Freiwillige Zusatzrenten, zu denen auch die Betriebsrente zählt, bleiben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bis zu 202 Euro anrechnungsfrei. cm

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