Der Kommentar

Gesetzlicher Mindestlohn im GaLaBau kein Thema?

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Erstmals wird es in Deutschland ab dem 1. Januar 2015 einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro geben. "Es ist nicht übertrieben, zu behaupten: Wir setzen heute einen Meilenstein in der Arbeits- und Sozialpolitik der Bundesrepublik Deutschland", sagte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles bei der abschließenden Beratung des Gesetzes im Bundestag. Gesetzlicher Mindestlohn klingt eigentlich gut, denn niemand muss für einen "Hungerlohn" arbeiten.

Nun ist der Arbeitsmarkt ein fast ganz normaler Markt, in dem sich der Preis für eine Leistung (hier Arbeitszeit) durch Angebot und Nachfrage bildet. Weil VW-Chef Martin Winterkorn so gut ist, sind Aktionäre und Belegschaft über den Aufsichtsrat bereit, auf Dividenden zu verzichten und dem Chef ein Einkommen von weit über einer Million Euro im Monat zu gewähren. Auf der anderen Seite der Lohnskala ist der Kunde nicht bereit, mehr Geld für den Spargel, den Haarschnitt, den Babysitter auszugeben. In der Folge führt der Mindestlohn zu einer verminderten Nachfrage nach Arbeit, sprich zu mehr Arbeitslosigkeit. Mindestlöhne helfen dann nur noch denen, die Arbeit haben. Daher hatten viele Branchen über ihre Tarifverträge Mindestlöhne vereinbart. Das schützt den Einzelnen vor Ausbeutung und bildet den Markt besser ab als es der Gesetzgeber kann.

Im Landschaftsbau ist ab Januar für die unterste Lohngruppe ein Lohn von 9,23 Euro zu zahlen. Also ist der Mindestlohn für den Landschaftsbau eigentlich kein Thema. Das Problem liegt aber, wie so häufig, im Detail. Zum Beispiel müssen die folgenden Personen nach dem Gesetz von Frau Nahles mit 8,50 Euro je Stunde bezahlt werden: Schüler, die zur Probe in den Osterferien ein Praktikum machen und 18 Jahre alt sind, Praktikanten, die vor ihrem Studium länger als drei Monate im Betrieb tätig sind, Studierende, die im Studium einen besseren Bezug zur Praxis suchen und einem Bauleiter ein Semester lang über die Schulter schauen wollen, und viele mehr.

Die Differenzierung zwischen Pflicht und freiwillig ist im Zweifel durch den Arbeitsgeber auch fünf Jahre später, wenn die Lohnsteuerprüfung ins Haus kommt, zu belegen. Allgemeinbildende Schulen und Hochschulen dürfen Bescheinigungen ausstellen, wie verpflichtend das Praktikum denn nun genau ist. Die Arbeitgeber müssen in ihren Akten alle notwendigen Nachweise vorhalten oder Mindestlohn zahlen. Das Risiko, Jahre später wegen der Unterschreitung eines gesetzlichen Mindestlohnes, in ein Strafverfahren zu geraten, ist hier nicht zu unterschätzen.

So werden sich, nach dem Prinzip von Angebot und Nachfrage, Betriebe aus diesem Beitrag zur Ausbildung verabschieden, Studierende werden weiter ohne engen Praxisbezug ausgebildet werden. Die Generation Praktikum ist damit beendet, meint auch die Ministerin.

Was ist damit erreicht? Mehr Planwirtschaft, wenn überhaupt, dann keine positiven Effekte für die Volkswirtschaft, mehr Bürokratie, weniger Praxis für Interessierte, vermutlich sogar eine Zunahme der Arbeitslosigkeit. Danke, für diesen Meilenstein.

Ihr Martin Thieme-Hack

NL-Stellenmarkt

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Prof. Dipl.-Ing. (FH) Martin Thieme-Hack
Autor

Hochschule Osnabrück, Fakultät A&L

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