Gewerbeabfallverordnung: Hinweise zur Umsetzung der Regelungen

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Die zum 1. August 2017 in Kraft getretene novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen. Auf die Branche des Garten- und Landschaftsbaus kommen dadurch neue Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten zu. Ziel ist es, die Recyclingmengen zu erhöhen und gleichzeitig die Recyclingqualitäten durch eine striktere Getrennthaltung zu steigern.

Mit dem im Jahr 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wurde der Umgang mit Abfällen neu geregelt. Das KrWG verfolgt die Absicht "eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen" ¹ zu erreichen. Diese Absicht spiegelt sich in einer fünfstufigen Abfallhierarchie (§6 KrWG) wider:

  • Vermeidung
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung
  • Recycling
  • Sonstige Verwertung, insb. energetische Verwertung oder Verfüllung
  • Beseitigung

Die Gewerbeabfallverordnung konkretisiert die genannten Vorgaben des KrWG. Sie richtet sich an Gewerbetreibende, die Erzeuger beziehungsweise Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (Gewerbeabfälle, Siedlungsabfälle) sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sind. Ferner gilt die Verordnung auch für die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Unter gewerblichen Siedlungsabfällen sind hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, also Abfälle, die nicht aus privaten Haushalten stammen zu verstehen. Bau- und Abbruchabfälle entstehen bei allen Neubau-, Umbau- und Abbruchmaßnahmen.

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Beide Abfallfraktionen fallen in der Regel in Garten- und Landschaftsbaubetrieben an, und somit ist die Branche direkt von den Neuerungen betroffen. Ziel der Verordnung ist insbesondere die Stärkung der stofflichen Verwertung und des Recyclings durch eine striktere Getrennthaltung.

Gewerbliche Siedlungsabfälle

Die neue Verordnung enthält im Wesentlichen eine Verschärfung der Getrenntsammlungspflichten (§ 3 Abs. 1 GewAbfV).

Folgende Fraktionen sind getrennt zu erfassen: Papier, Pappe, Kartonagen (Abfallschlüssel 200101), Glas (Abfallschlüssel 200102), Kunststoffe (Abfallschlüssel 200139), Metalle (Abfallschlüssel 200140), Bioabfälle zum Beispiel Garten- und Parkabfälle (Abfallschlüssel 200201), Holz (Abfallschlüssel 200138), Textilien (Abfallschlüssel 200111), Ausnahmen.

Sofern dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (§8 Abs. 2 GewAbfV), sei es ihm erlaubt, Abfälle gemischt zu sammeln. "Technisch nicht möglich" bedeutet dabei, dass eine getrennte Erfassung beispielsweise bei fehlenden Platzverhältnissen für die Aufstellung von Containern nicht möglich ist.

"Wirtschaftlich unzumutbar" bedeutet, dass eine getrennte Erfassung, beispielsweise aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu einer gemischten Erfassung stehen. Anhaltspunkt hierfür ist laut Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) eine Menge von insgesamt 50kg pro Woche über sämtliche Abfallfraktionen hinweg.Beide Ausnahmen (technische Unmöglichkeit und wirtschaftliche Unzumutbarkeit) müssen vom Abfallerzeuger gesondert dokumentiert (vgl. Dokumentationspflichten) werden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Sachverhalte, die eine Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht begründen, liegen beim Abfallerzeuger². Für Abfallgemische gilt eine Sortierpflicht, das heißt, sie sind einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen (§ 4 Abs.1 GewAbfV). Ist auch eine Zuführung der Gemische zu einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist eine möglichst hochwertige energetische Verwertung anzustreben (§ 4 Abs. 4 GewAbfV). Scheidet auch diese Möglichkeit aus, so sind die Abfallgemische dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Beseitigung (Deponien) zu überlassen. (§ 7 Abs. 1 GewAbfV).

Getrenntsammlungsquote

Sofern ein Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung seiner Abfälle von mindestens 90Massenprozent an einem Standort erreicht - dies zusätzlich entsprechend dokumentiert und durch einen Sachverständigen bestätigt wurde, darf der übrige Abfall als Gemisch einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Die weitere Sortierpflicht entfällt in diesem Fall.

Beispiel: Bei einem GaLaBau-Betrieb fallen monatlich insgesamt 2000 kg Abfall an seinem Standort an. Davon werden derzeit bereits 1000 kg Betonbruch, 500 kg Metall, 200kg Papier und 150 kg Holz getrennt erfasst. Damit erreicht das Unternehmen eine Getrenntsammelquote von 92,5 Prozent. Das bedeutet die restlichen 150 kg können als Abfallgemisch zu einer energetischen Verwertung verbracht werden.

Bau- und Abbruchabfälle

Neben den gewerblichen Siedlungsabfällen gelten auch neue Getrenntsammlungspflichten für folgende Bau- und Abbruchabfälle: Beton (Abfallschlüssel 17 01 01), Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02), Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03), Holz (Abfallschlüssel 17 02 01), Glas (Abfallschlüssel 17 02 02), Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03), Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02), Metalle, einschl. Legierungen und Kabel (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11), Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04), Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02).

Von den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung ausgenommen sind Boden (einschl. Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut. Die Begründung zur Gewerbeabfallverordnung enthält den Hinweis, dass nicht vermeidbare Fremdbestandteile (z.B. Mörtel-, Gipsputz- oder Fliesenanhaftungen an Beton- oder Ziegelteilen) in den vorgenannten Abfallfraktionen enthalten sein dürfen. Eine Fehlwurfquote von fünf Massenprozent sollte in der Regel nicht überschritten werden³.

Ausnahmen

Auch hier gilt wieder: Eine getrennte Sammlung ist nicht erforderlich, sofern diese technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 8 Abs. 2 GewAbfV). Für die Beurteilung, ob bei einer Rückbau- beziehungsweise Abbruchmaßnahme eine technische Unmöglichkeit vorliegt, sind zum Beispiel nach Auffassung des Bayerischen Umweltministeriums vor allem Belange des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu beachten.4

Weitere Gründe für eine technische Unmöglichkeit sind fehlende Platzverhältnisse für Container. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit sind Kostenschätzungen zur getrennten beziehungsweise gemeinsamen Sammlung, unter Hinzuziehung von Angeboten zur Sortierung der Gemische, aufzustellen. Darüber hinaus kann eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit durch eine hohe Verschmutzung der jeweiligen Abfallfraktionen oder eine sehr geringe Menge begründet werden (50 kg/Woche). Der Abfallerzeuger hat stets nachzuweisen (z. B. mittels Fotos, Lageplänen), ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht bei einem spezifischen Bauvorhaben gegeben sind oder nicht.5

Auch für Bauabfallgemische gilt eine Sortierpflicht

Gemische die überwiegend aus Glas Kunststoff, Metall, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemischen, Gips bestehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), sind einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Gemische die überwiegend aus mineralischen Abfällen (Beton-, Ziegel-, Fliesen- und Keramikgemische) (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) bestehen, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Scheiden beide Möglichkeiten aufgrund technischer Unmöglichkeit beziehungsweise wirtschaftlicher Unzumutbarkeit aus (§ 9 Abs. 5), so sind diese Gemische einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Ist auch eine Zuführung der Gemische zu einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar so ist eine möglichst hochwertige energetische Verwertung anzustreben (§ 4 Abs. 4 GewAbfV). Scheidet auch diese Möglichkeit aus, so sind die Abfallgemische dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Beseitigung (Deponie) zu überlassen. (§ 7 Abs. 1 GewAbfV).

Dokumentationspflichten

Vorrangig gilt: Bau- und Abbruchmaßnahmen im Garten- und Landschaftsbau, bei denen das Gesamtvolumen der Abfälle pro Baustelle 10 m³ nicht übersteigt, sind von der Dokumentationspflicht ausgenommen. Die Einhaltung der Getrennthaltungspflichten müssen durch den Abfallerzeuger (z. B. GaLaBau-Unternehmer) dokumentiert und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Die Dokumentation der Getrennthaltung hat durch Lagepläne, Lichtbilder, Liefer- und Wiegescheine zu erfolgen.

Der Verbleib der getrennt erfassten Abfallfraktionen ist ebenfalls mittels einer Übernahmeerklärung durch das Entsorgungsunternehmen zu dokumentieren. Hierzu ist in der Regel der Liefer-, Wiege- beziehungsweise Übernahmeschein durch den Entsorger ausreichend.

Auch im Falle einer technischen Unmöglichkeit oder bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Getrenntsammlung der Abfallfraktionen unterliegt der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer einer Dokumentationspflicht. Er muss mittels Lageplänen, Fotos oder Kostenvergleichen darlegen können, warum eine getrennte Erfassung der Abfälle nicht möglich war und diese einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden muss.

Folgen bei Nichteinhaltung

Wird das Gebot zur Getrennthaltung missachtet, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro und einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden kann. Auch eine fehlende oder lückenhafte Dokumentation kann eine Geldbuße nach sich ziehen.

Gemischte Erfassung, Voraussetzungen, Mindestregelung

Abfallfraktionen, deren Getrenntsammlung aufgrund technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht möglich ist, sind als Gemische zu erfassen.

  • Abfallgemische, die überwiegend aus Bauabfällen (Kunststoff, Metall oder Holz) bestehen, sind unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen (§ 9 Abs. 1 GewAbfV).
  • Abfallgemische, die überwiegend aus rein mineralischem Bauschutt (Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik) bestehen, sind unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen (§9 Abs. 1 GewAbfV)

Ausnahmen von der Zuführung eines Gemisches zu einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage

Ähnlich den Ausnahmen bei den Getrennthaltungspflichten gibt es auch bei Gemischen die Möglichkeit, diese aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder technischer Unmöglichkeit keiner Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen, sondern zu entsorgen.

Eine technische Unmöglichkeit liegt unter anderem dann vor, wenn das Abfallgemisch beispielsweise gefährliche Abfälle enthält, welche speziell zu entsorgen sind. Die Gefährlichkeit von Abfällen ist in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) geregelt.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Behandlung und die anschließende Verwertung der Gemische ungleich niedriger sind, als die Kosten für eine Verwertung ohne Vorbehandlung oder Aufbereitung. Dies ist möglichst mit einem Kostenvergleich darzulegen.

Ist einer der Gründe gegeben, so kann das Gemisch einer energetischen Verwertung, einer Verfüllung oder sonstigen Beseitigung zugeführt werden. Dieser Vorgang ist mittels Lieferschein, Wiegeschein oder Entsorgungsvertrag nachzuweisen und zu dokumentieren.

Zusammenfassung und Fazit

Die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus sollten folgendes beachten:

  • GaLaBau-Betriebe müssen künftig in zehn verschiedene Abfallfraktionen bei Bau- und Abbruchabfällen trennen; Neu: Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis
  • Acht verschiedene Abfallfraktionen müssen bei Gewerblichen Siedlungsabfällen getrennt erfasst werden; Neu: Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis
  • Ausnahmen von der Getrenntsammlung bestehen bei technischer Unmöglichkeit (bspw. kein Platz), wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (unter Heranziehung eines Kostenvergleichs zwischen getrennter Sammlung zur gemischten Erfassung) oder bei Eintritt der Mindestmengenregelung (weniger als zehn Kubikmeter pro Baustelle)
  • Ausführliche Dokumentation über Art & Weise der Trennung
  • Getrennt erfasste Abfälle sind einer Vorbereitung zur Wiederverwendung beziehungsweise einer Recyclinganlage zuzuführen
  • Abfallgemische sind einer Aufbereitungs- beziehungsweise Vorbehandlungsanlage zuzuführen

Was muss eine ordnungsgemäße Dokumentation enthalten? Mit der Einführung der neuen Gewerbeabfallverordnung kommen umfangreiche Dokumentationspflichten auf die Abfallerzeuger, -besitzer, -entsorger und -behandler von Bauabfällen zu.

Sämtliche Dokumentationspflichten (a-e) sind für jede Baumaßnahme, bei der das Gesamtvolumen der Abfälle pro Einzelmaßnahme (Baustelle) mehr als 10 m³ überschreitet, zu erfüllen. Das ist bei einer behördlichen Kontrolle gegebenenfalls nachzuwiesen (§ 8 Abs.3, § 9 Abs. 6 GewAbfV). Oftmals bieten auch Entsorgungsunternehmen die ordnungsgemäße Dokumentation als Dienstleistung an.

  • Dokumentationsübersicht der Getrennthaltung nach Baumaßnahme beziehungsweise für Unternehmenssitz (Blatt A)
  • Dokumentation der Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling ("Erklärung der Übernahme") (Blatt EdÜ)
  • Dokumentation des Vorliegens einer oder mehrerer Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht (technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit) (Blatt B)
  • Dokumentation, dass die Abfallgemische unverzüglich einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt wurden (Blatt C)
  • Dokumentation, dass Gemisch keiner Vorbehandlungs- oder Aufbereitungspflicht unterliegt (Blatt D)

Die Gewerbeabfallverordnung ist ein Baustein der geplanten Mantelverordnung. Mit dieser soll der Umgang mit Bodenaushub und Bauschutt umfassend neu geregelt werden. Dazu sind eine Novellierung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung sowie eine Änderung der Deponieverordnung vorgesehen. Überdies soll der Umgang mit Recyclingbaustoffen in einer Ersatzbaustoffverordnung neu geregelt werden.

Die Mantelverordnung wurde zwischenzeitlich zum Regierungsentwurf fortentwickelt, der am 3. Mai 2017 vom Bundeskabinett beschlossen worden ist und im Juni 2017 den Bundestag passiert hat. Aktuell stehen die Beratungen im Bundesrat an. Es derzeit nicht klar, wann diese abgeschlossen sind und die Mantelverordnung in Kraft tritt.

Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) hat zu den Neuregelungen der Gewerbeabfallverordnung ein Merkblatt veröffentlicht. Es kann auf der Homepage des Verbandes unter der Rubrik Mitgliederservice - Betriebspraxis - Infoblätter heruntergeladen werden. Zudem hat der Landesverband Bayerischer Bauinnungen (LBB) ein Merkblatt mit Dokumentationshilfen zur Umsetzung der Vorgaben der GewAbfV bei Bau- und Abbruchmaßnahmen herausgegeben. (Blatt A-D)

Statement und Aktionen der Verbände

Der BGL hat sich im Schulterschluss mit dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes frühzeitig gegen die Gewerbeabfallverordnung gewandt. Denn die neuen Dokumentationspflichten und die Bereitstellung zusätzlicher Abfallcontainer werden das Bauen mit Grün, das stets auch mit der Produktion von Abfällen verbunden ist, teurer und komplizierter gestalten. Neben den zu erwartenden Mehrbelastungen ist es jedoch aus berufsständischer Sicht als Erfolg zu sehen, dass es gelungen ist, mehrere Ausnahmeregelungen von der getrennten Sammlung zu schaffen. Denn falls es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, bedarf es keiner Abfalltrennung. Als weiterhin hilfreiches Instrument kann darüber hinaus die neue Kleinmengenregelung (Abfallmenge ?10 m³) genutzt werden.

In Bayern hat sich im Zusammenhang mit den zunehmenden Schwierigkeiten im Umgang mit Bauabfällen vor einigen Jahren das Verbändebündnis "Kreislaufwirtschaft am Bau" gegründet, dem der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern angehört. Darüber hinaus gehören dem Bündnis der Bayerische Bauindustrieverband, der Bayerische Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden, der Landesverband Bayerischer Bauinnungen und die Baustoff Recycling Bayern an. Die Verbände setzen sich für praktikable Lösungen im Umgang mit Bodenaushub und Bauschutt ein. Ihre Forderungen haben sie in einem Positionspapier im Jahr 2017 veröffentlicht.

Anmerkungen

1 Erläuterung des Bundesumweltministeriums zum KrWG: www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/abfall-politik/kreislaufwirtschaft/eckpunkte-des-neuen-kreislaufwirtschaftsgesetzes/, Zugriff am 01.05.2018

2 Begründung zur Gewerbeabfallverordnung, BR-DS 2/2017 vom 09.01.2017, Seite 67 ff.

3 Begründung zur Gewerbeabfallverordnung, BR-DS 2/2017 vom 09.01.2017, Seite 92 und 66.

4 Seite 4, UMS-Schreiben vom 11.07.2017.

5 Begründung zur Gewerbeabfallverordnung, BR-DS 2/2017 vom 09.01.2017, Seite 67 ff.

Literatur

Seit. H. (2015): Abfall- und Entsorgungsrecht für Bau und Ausbau - Bayern, 2. Auflage 2015, VOB-Verlag Ernst Vögel, Stamsried.

bvse (2017): Leitfaden für den Praktiker zur Gewerbeabfallverordnung, Stand: Juni 2017; Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.

LBB (2017): Merkblatt mit Dokumentationshilfen zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung bei Bau- und Abbruchmaßnahmen, Stand: September 2017, Landesverband Bayerischer Bauinnungen (LBB).

Gesetze und Verordnungen: GewAbfV - Gewerbeabfallverordnung: Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 18. April 2017, zuletzt geändert am 05.07.2017.

KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012, zuletzt geändert am 20.07.2017.

Die wesentlichen Drucksachen zur GewAbfV finden Sie hier: Bundestag-Drucksache 18/10345: dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/103/1810345.pdf.

Bundesrat-Drucksache 2/17 vom 09.01.2017: www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0001-0100/2-7.pdf.

Beschluss des Bundesrates zur Bundesrat-Drucksache. 2/17 vom 10.02.107 finden Sie unter: www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0001-0100/2-17(B).pdf.

 Julian Herold
Autor

Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern

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