Grundlegende Überarbeitung der ATV DIN 18320 Landschaftsbau

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Erdarbeiten für Vegetationstechnische Zwecke sind nunmehr ausschließlich in ATV DIN 18320 geregelt. Damit gelten die Vorschriften nach DIN18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten. Danach dürften in Zukunft solche Situationen auf Baustellen nicht mehr vorkommen, zumindest sind sie nicht vertragsgerecht. Foto: Martin Thieme-Hack

Mit einer Steigerung von 12 auf nunmehr 34 Seiten ist die August-Ausgabe 2015 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten zu einem echten Schwergewicht unter den ATV geworden. Gänzlich neu ist, dass die Zaunarbeiten in einer ATV enthalten und nun Teil der Landschaftsbauarbeiten geworden sind. Neu ist auch, dass im Abschnitt 3 eine echte und eindeutige Rückfallebene geschaffen wurde.

Am Anfang der Bearbeitung waren sich die Beteiligten einig, dass die alten ATV sehr gute, umfassende und ausgewogene Formulierungen enthielten. Daher waren sich die Bearbeiter eigentlich einig, dass es nur eine geringfügige Überarbeitung werden sollte. Zu dieser umfangreichen Überarbeitung ist es durch Anliegen von außen gekommen. Auf der einen Seite gab das Anliegen der Zaunbauunternehmen und auf der anderen Seite waren die häufigen Überarbeitungen und Verwirrungen durch die Zurückziehung der nationalen Normen im Bereich Sportplatzbau Gründe für die weitreichende Überarbeitung.

1. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der ATV DIN 18320 "Landschaftsbauarbeiten" wurde grundlegend überarbeitet. Nachdem der Oberboden noch in der VOB 2012 auch in der ATV DIN 18300 "Erdarbeiten" für das Lösen und Lagern enthalten war, sind nun alle Arbeiten, die mit Oberboden zu tun haben, nur noch in der ATV DIN 18320 geregelt. Nach dem Kaskadenprinzip gelten die Fachnormen des Landschaftsbaus, hier insbesondere DIN18915 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten", für jeden, der mit Oberboden umgeht, auch wenn es sich um "schweren" Erdbau handelt. Damit sind die Arbeiten mit Oberboden immer nach den Grundsätzen des Landschaftsbaus auszuführen. Neu hinzugekommen sind die Fällarbeiten. Rodungsarbeiten waren schon in der Ausgabe 2012 enthalten, das Fällen von Bäumen und Sträuchern war aber bisher nicht ausdrücklich erwähnt. Neu ist ebenfalls, dass die Sicherungen von Gewässern, Deichen und Küstendünen nun nach ATV DIN 18320 auszuführen sind. Nachdem die ATV DIN 18310 "Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und Küstendünen" zur VOB-Ausgabe 2009 zurückgezogen wurde, sollen sie nun in DIN18918 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen" beschrieben werden. Erstmalig in den Geltungsbereich einbezogen werden die Zaunbauarbeiten. Eine Verankerung der Zaunarbeiten zum Beispiel bei den Metallbauarbeiten konnte nicht umgesetzt werden, da auch Holzzäune und kombinierte Bauweisen (Holz und Metall) beschrieben werden sollten. Die Zaunarbeiten sind schon viele Jahre im LB 003 Landschaftsbauarbeiten des STLB-Bau enthalten. Dahingehend ist es konsequent und es entspricht dem Wunsch der Zaunbaufachverbände, die Arbeiten nunmehr auch in der ATV DIN 18320 "Landschaftsbauarbeiten" zu verankern.

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Im Ergänzungsband 2015 der VOB sind erstmals Zaunbauarbeiten geregelt, auf Wunsch der Zaunbauverbände in ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten. Foto: Büro Ulenberg und Illgas
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Baumschulpflanzen müssen nach den Bestimmungen der ATV DIN 18320 nunmehr unmittelbar den FLL Gütebestimmungen entsprechen. Foto: Martin Thieme-Hack

2. Stoffe, Bauteile

Die Normen für die zu verwendenden Stoffe und Bauteile wurden aktualisiert und aufgrund des geänderten Geltungsbereichs ergänzt. Hinzugekommen sind insbesondere Regelungen für den gesamten Bereich der Zaunarbeiten.

Im Bereich der Bodenarbeiten ist nunmehr klargestellt worden, dass gelöster Oberboden und anfallende Stoffe, insbesondere aus Fäll- und Rodungsarbeiten, nicht in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen. Nach wie vor gehört die Lieferung von Oberboden nicht zu den Leistungen. Nachdem in allen Tiefbau ATV die bisherige Einteilung in Boden- und Felsklassen gestrichen worden sind und durch Homogenbereiche ersetzt wurden, werden nun auch im Landschaftsbau Homogenbereiche für die Beschreibung des anstehenden Bodens gefordert. Der Oberboden gilt dabei grundsätzlich als ein eigener Homogenbereich. Folgende Bodenkennwerte sind bei der Ausschreibung verbindlich von den ausschreibenden Stellen anzugeben:

  • Bodengruppen nach DIN 18196, gegebenenfalls ergänzend ortsübliche Bezeichnung,
  • Bodengruppen nach DIN 18915,
  • Massenanteil Steine, Blöcke und große Blöcke nach DIN EN ISO 14688-1.

Auf die Beschreibung von Konsistenz, Konsistenzgrenzen und Wassergehalten bei empfindlichen Böden wurde hingegen verzichtet. Auch wenn diese Bodenkennwerte ausgesprochen wichtig sind für die Möglichkeiten und Grenzen der Bearbeitung, sind die Zustände von zu kurzer Dauer und können nach einem Regenereignis schon stark verändert sein. Daher lässt es sich nicht praktikabel im Vertrag verankern.

Im Bereich der Vegetationstechnischen Arbeiten wird in der Ausgabe 2015 der ATV DIN 18320 erstmalig auf Regelwerke der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) direkt Bezug genommen. Dies sind:

  • die Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen,
  • die Gütebestimmungen für Stauden,
  • die Regel-Saatgut-Mischungen Rasen (RSM),
  • die Regel-Saatgut-Mischungen Regiosaatgut (RSM Regio).

Für den Bereich der Sportanlagen wird nun auch auf die Bauprodukte verwiesen, die auf europäischer Ebene bereits genormt sind. Dies sind Kunststoffflächen auf Sportanlagen im Freien und Kunststoffrasenflächen sowie Nadelfilze. Für den nicht europäisch genormten Teil des Oberbaus von Sportanlagen mit Belägen aus Kunststoff und Kunststoffrasen sowie für die Beläge aus Rasen und Tenne wird weiterhin auf Fachnormen der Reihe DIN 18035 Bezug genommen.

3. Ausführung

Neben der Ergänzung der bei allen Tiefbau-ATV üblicherweise vorgesehenen allgemeinen Regelungen, wie beispielsweise die freie Wahl des Bauverfahrens, Maßnahmen zum Schutz der Bauwerke, Leitungen, Kabel, Kanäle, Dräne, Wege, Gleisanlagen und Regelungen bei vermuteten Kampfmitteln, ist der Bedenkenkatalog erweitert worden. Bisher hat die ATV DIN 18320 im "Abschnitt 3 Ausführung" nach dem Kaskadenprinzip für alle Leistungen auf die entsprechenden Fachnormen verwiesen. Die bewährte Art der Beschreibung von vielen möglichen Regelbauweisen, die naturgemäß in einer Fachnorm enthalten sind, ist nur zum Teil beibehalten worden. Dazu zählen die folgenden Leistungen:

  • Maßnahmen zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen sind nach DIN 18920 auszuführen.
  • Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke und Oberflächenschutz durch Schichtenaufbau für Dachbegrünungen sind nach DIN 18915 auszuführen.
  • Pflanzarbeiten sind nach DIN 18916 auszuführen.
  • Rasen- und Saatarbeiten im Landschaftsbau sind nach DIN 18917 auszuführen.
  • Arbeiten für Spielplätze und Freiflächen zum Spielen sind nach DIN 18034 sowie nach DIN EN 1176 (alle Teile), stoßgedämpfte Spielplatzböden nach DIN EN 1177 auszuführen.
  • Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen sowie die Sicherung von Gewässern, Deichen und Küstendünen sind nach DIN 18918 auszuführen.
  • Leistungen der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege sind nach DIN 18919 auszuführen.

Ergänzungen gibt es zusätzlich bei den Pflanzarbeiten. Eine sehr sinnvolle Regelung ist hier aus der ZTV La-StB übernommen worden. Danach werden für die Abnahme von Flächenpflanzungen, beispielsweise aus bodendeckenden Stauden und Gehölzen, leichten Sträuchern und Heistern, Ausfälle bis zu 5 Prozent der Gesamtstückzahl toleriert und müssen nicht nachgepflanzt werden, wenn trotz Ausfall einzelner Pflanzen ein geschlossener Eindruck entstanden ist. Weisen bei Flächenpflanzungen Einzelflächen eine Ausfallquote von mehr als 25 Prozent auf, ist der Auftragnehmer dort auch dann zur Nachpflanzung aller ausgefallenen Pflanzen verpflichtet, wenn der Mittelwert aller Ausfälle 5 Prozent nicht überschreitet.

Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Begrünungsziel bei Flächenpflanzungen nicht darin besteht, jede einzelne Pflanze zum erfolgreichen Anwachsen zu bringen, sondern der Erfolg der Leistung darin besteht, dass eine Flächenbegrünung entsteht. Nicht zuletzt ist es für beide Seiten unpraktikabel, den Auftragnehmer unter Umständen für den letzten kleinen Busch über mehrere Jahre zur Nachpflanzung zu verpflichten.

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Neben den Tennenflächen und den Sportrasenflächen ist nunmehr auch für den Kunststoffrasen eine Regelbauweise als Rückfallebene in ATV DIN18320 festgelegt worden. Foto: Martin Thieme-Hack

3.1 Fäll- und Rodungsarbeiten

Da nicht ganz klar ist, welcher Leistungsumfang zu Fäll- und Rodungsarbeiten gehört, wurde auch hier eine Regelbauweise beschrieben. Danach sind beim Fällen von Bäumen und Sträuchern die oberirdischen Pflanzenteile in einer Höhe zwischen 10 cm und 30 cm über dem Boden abzutrennen und zu lagern. Klargestellt ist auch, dass der Bieter davon ausgehen kann, dass Bäume freifallend gefällt werden können. Nach Abschnitt 4.2.12 ist das stückweise Absetzen beim Fällen von Bäumen und Sträuchern sowie besondere Arbeitsverfahren, wie zum Beispiel mit Hubsteiger und Seilklettertechnik, eine "Besondere Leistung".

Beim Roden der Stubben von gefällten Bäumen und Sträuchern sind deren Wurzelstöcke bis 20 cm außerhalb des Wurzelanlaufes und Starkwurzeln mit Durchmessern über 10 cm bis zu einer Tiefe von 30 cm zu entfernen und zu lagern.

3.2 Sportplatzbauarbeiten

In der ATV DIN 18320 Ausgabe 2015 ist für die verschiedenen Sportplatzbauarbeiten jeweils eine Regelbauweise als Rückfallebene beschrieben. Damit werden nun nicht, wie häufig irrtümlich angenommen, alle anderen Bauweisen zu "Sonderbauweisen". Vielmehr war es für den Sportplatzbau aus Sicht des Arbeitsausschusses notwendig, eine Regelbauweise in der ATV DIN 18320 festzulegen. Hintergrund sind die Verwirrungen, die es um die DIN 18035, Teile 6 und 7 gegeben hat. So hat im Januar 2013 das Deutsche Institut für Normung (DIN) die nationalen Spezifikationen DIN V 18035 Sportplätze, Teil 6 zu Kunststoffflächen, Ausgabe Oktober 2006, sowie DIN SPEC 18035 Sportplätze, Teil 7 zu Kunststoffrasenflächen zurückgezogen. Anlass war die Einleitung eines EU-Pilotverfahrens durch die Europäische Kommission mit Schreiben vom 07.08.2012 als Vorstufe zu einem möglichen Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Beschwerde ausländischer Unternehmen hinsichtlich möglicher Einschränkungen ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Inzwischen hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Erlass vom 14.02.2013 und Folgeerlass vom 29.04.2013 für seinen Zuständigkeitsbereich darauf hingewiesen, dass nicht nur auf einen Bezug zu den zurückgezogenen Spezifikationen zu verzichten ist, sondern ausdrücklich zu vereinbaren ist, dass DIN V 18035-6 und DIN SPEC 18035-7 trotz des Bezuges in ATV DIN 18320 nicht zur Anwendung kommen sollen. Daher wären ab diesem Zeitpunkt zum Beispiel für Kunststoffflächen DIN 18035-6 Ausgabe 1992-07 in Verbindung DIN EN 14877 anzuwenden gewesen, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Alle nicht vollständig konsensbasierten Dokumente sind beim Deutschen Institut für Normung unter dem Oberbegriff DIN SPEC zusammengefasst. Dazu zählen DIN Vornorm (V), DIN Fachbericht, DIN CWA (CEN/CENELEC Workshop Agreement) und DIN PAS (Publicly Available Specification). Diese Dokumente sind aber nicht Teil des deutschen Normenwerkes. Daher stellte sich in der Vergangenheit die Frage, ob eine solche Norm überhaupt Grundlage eines Vertrags werden kann. Inzwischen gibt es überarbeitete Dokumente für DIN 18035-6 "Kunststoffflächen" und DIN 18035-7 "Kunststoffrasensysteme", die widerspruchsfrei zu den europäischen Normen sind.

Der Arbeitsausschuss zu ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten hat letztlich Regelbauweisen für Rasenflächen, Tennenflächen, Kunststoffflächen und Kunststoffrasenflächen festgelegt.

Rasenflächen

Bei Rasenflächen erschließt sich nicht gleich, wie die Regelbauweise definiert ist, da nur die Rasentragschicht und die Rasendecke mit Anforderungen belegt sind. Die Regelbauweise ist hier die sogenannte "Bodennahe Bauweise" mit Dränschlitzen. Nach DIN 18035-4 Anhang A (informativ) entspricht dies dem Konstruktionsbeispiel 3, anzuwenden bei bearbeitbarem und hinsichtlich der Wasserinfiltrationsrate und der Tragfähigkeit zu verbesserndem Baugrund. Der Aufbau ist danach:

  • Baugrund,
  • Dränschlitz,
  • Verzahnung,
  • Rasentragschicht,
  • Rasendecke.

Da Dränschlitze in ATV DIN 18308 "Drän- und Versickerarbeiten" geregelt sind, ist in ATV DIN 18320 nur die Rasentragschicht und die Rasendecke beschrieben.

Tennenflächen

Der Oberbau von Tennenflächen ist mit folgenden Schichten auszuführen:

  • Tragschicht ohne Bindemittel,
  • dynamische Schicht,
  • Tennenbelag.

Für alle Schichten sind in ATV DIN 18320 als Regelbauweise Anforderungen festgelegt. Darüber hinaus sind Tennenflächen für Sportplätze nach DIN 18035-5 auszuführen.

Kunststoffflächen

Der Oberbau von Kunststoffflächen ist mit folgenden Schichten auszuführen:

  • Tragschicht ohne Bindemittel,
  • Asphalttragschicht, offenporig,
  • Kunststoffbelag.

Für alle Schichten sind in ATV DIN 18320 als Regelbauweise Anforderungen festgelegt. Darüber hinaus sind Kunststoffflächen für Sportplätze nach DIN 18035-6 auszuführen. Als Kunststoffbelag ist ein vor Ort geschütteter, gießbeschichteter Belag, Typ D nach DINEN 14877 herzustellen. Die Schichtdicke des Kunststoffbelages beträgt mindestens 13mm, mit einer Basisschicht von mindestens 10 mm und einer Oberschicht von mindestens 3 mm. Geprüft wird die Schichtdicke nach DIN EN 1969 "Sportböden - Bestimmung der Dicke von Kunststoffbelägen". Die Oberschicht ist in Rot auszuführen. Der Kunststoffbelag ist mit einem Kraftabbau entsprechend Klasse SA 45 bis 70 nach DIN EN 14877 herzustellen.

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Für Kunststoffbeläge ist erstmals eine Regelbauweise als Rückfallebene in ATV DIN 18320 festgelegt worden. Foto: Martin Thieme-Hack

Kunststoffrasenflächen

Der Oberbau von Kunststoffrasenflächen ist mit folgenden Schichten auszuführen:

  • Tragschicht ohne Bindemittel,
  • gebundene elastische Tragschicht,
  • Kunststoffrasenbelag.

Für alle Schichten sind in ATV DIN 18320 als Regelbauweise jeweils Anforderungen festgelegt. Darüber hinaus sind Kunststoffrasenflächen für Sportplätze nach DIN 18035-7 auszuführen. Zu beachten ist hier, dass sich der Arbeitsausschuss nicht auf einen Belag, welcher mit Gummigranulat verfüllt wird, als Regelbauweise geeinigt hat, sondern auf den Sandverfüllten Belagstyp 4 nach DIN EN 15330-1 mit gekräuselter/texturierter Faser. Der Tuftgassenabstand darf 3/8xxx (Zoll) nicht überschreiten. Die Noppenzahl in der Reihe darf 14 St/dm nicht unterschreiten.

3.3 Zaunbauarbeiten

Die Beschreibung einer Regelbauweise bezieht sich auch auf die neu integrierten Zaunarbeiten. Hier ist die Notwendigkeit einer Regelbauweise noch höher, da keine Fachnormen für die Ausführung von Zaunarbeiten existieren. Im Abschnitt 3 sind nun 4 Typen von Zäunen festgelegt worden:

  • Metallzäune,
  • Holzzäune,
  • Zäune in kombinierter Bauweise (zum Beispiel Verbiss-, Wildschutzzaun),
  • Ballfangzäune.

Die Regelbauweise ist hier möglichst kurz und prägnant dargestellt worden. Als Beispiel wird die Regelausführung für Metallzäune genannt:

  • Bespannung: geschweißtes Gitter aus Stahldraht nach DIN EN 10223-7,
  • Pfosten: Stahlprofilrohr S235 nach DIN EN 10219-2, feuerverzinkt,
  • Einzelfundamente: Beton C 12/15.

Als Grenzwerte für Fluchtabweichungen von Pfosten gilt DIN 18202:2013-04, Abschnitt 5.5, Toleranzen im Hochbau - Bauwerke.

Weiterhin wichtig für alle Zauntypen sind Zaunüberstände, Übersteigschutz: Nach ATV DIN 18320 darf an öffentlich zugänglichen Zaunanlagen bis zu einer Standhöhe von 180cm kein Übersteigschutz verwendet werden. Pfosten, Bespannung und Belattung dürfen keine scharfkantigen oder spitzen Überstände aufweisen.

3.4 Pflege- und Instandhaltungsarbeiten

Leistungen der Fertigstellungspflege für Pflanzarbeiten, Rasen- und Saatarbeiten im Landschaftsbau, Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen sowie rSportplatzbauarbeiten gehören unstrittig zur Herstellung der Leistung und sind deshalb als "Bauleistung" in ATV DIN 18320 geregelt.

Bei den Leistungen der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege gab es die Nachfrage und den Auftrag des DVA-Vorstandes an den HAH zur Prüfung, ob diese Leistungen nicht der VOL zuzuordnen sind. Daher hat sich der Hauptausschuss Hochbau (HAH) intensiv mit dieser Frage beschäftigt und Folgendes festgestellt: Die jeweiligen Leistungen der Pflege unterscheiden sich vor allem durch den Beginn und das Ende der Leistungserbringung.

  • Die Fertigstellungspflege beginnt mit der Pflanzung und endet mit der Abnahmereife der Pflanzflächen. Die Fertigstellungspflege hat gemäß DIN 18916 das Ziel, einen Zustand zu erreichen, der nach anschließenden Pflegemaßnahmen nach DIN 18919 die gesicherte Weiterentwicklung der Pflanzung ermöglicht.
  • Die Entwicklungspflege beginnt nach der Abnahme und hat nach DIN 18919 das Ziel, einen funktionsfähigen Zustand der Vegetation zu erreichen.
  • Die Unterhaltungspflege schließt sich an die Entwicklungspflege an und hat nach DIN 18919 das Ziel, den funktionsfähigen Zustand der Vegetation zu erhalten.

Der Übergang von der Entwicklungspflege zur Unterhaltungspflege ist fließend und je nach Standort, Umgebungsbedingungen und Vegetation sehr unterschiedlich. Während Rasenflächen schon nach wenigen Wochen oder Monaten in die Unterhaltungspflege übergehen können, dauert die Entwicklungspflege bei Heckenbereichen und bei Bäumen und Sträuchern wesentlich länger an; häufig mehrere Jahre bis hin zu Jahrzehnten. Eine Trennung der Vergaben zwischen den Leistungen der Entwicklungspflege und der Unterhaltungspflege ist daher nach Auffassung des HAH nicht praktikabel. Da es jedoch regelmäßig zu einer Überlagerung der Gewährleistungszeit mit der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege gibt, sollten nach Auffassung des HAH diese Pflege- und Instandhaltungsleistungen - in Übereinstimmung mit den Festlegungen in § 1 VOB/A - gleichzeitig mit der Leistungsbeschreibung zur Herstellung der Bauleistung mit ausgeschrieben werden. Das entspricht auch den Festlegungen in den Absätzen 10 und 11 des § 99 GWB zur Dominanztheorie in den Fällen, wenn die Bauleistung den überwiegenden Anteil der Vergabe beziehungsweise des Auftrags darstellt. Dies bedeutet, dass bei allen Vergaben, bei denen der Anteil der Bauleistungen (Herstellung oder Instandsetzung der baulichen Anlage) überwiegt, wie bisher alle Pflegeleistungen, nach VOB ausgeschrieben werden können. Alle Vergaben, bei denen jedoch die Unterhaltungspflege den überwiegenden Anteil umfasst, die Leistungen also zum überwiegenden Anteil dazu dienen, den funktionsfähigen Zustand der Vegetation zu erhalten, müssten dann nach VOL ausgeschrieben werden. Im Ergebnis können Leistungen der Pflege und Instandhaltung für die Entwicklung und Unterhaltung weiterhin nach VOB/A vergeben werden. Die Entscheidung, ob diese Leistungen nach VOB oder VOL zu vergeben sind, ist im Vorfeld der Vergabe durch die jeweilige Vergabestelle unter Berücksichtigung des Leistungsschwerpunktes zu prüfen. Dies lässt sich nicht durch Regelungen in einer ATV festlegen. Die Vereinbarung der VOB/B und damit VOB/C ist nach Auffassung des HAH jedoch möglich und auch sinnvoll. Daher bleiben die Pflege und Instandhaltungsleistungen weiterhin im Geltungsbereich der ATV DIN 18320 enthalten.

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Für den Bereich Zaunbau war es besonders wichtig Regelbauweisen festzulegen, aber auch besondere Leistungen und Nebenleistungen sollen den Vertragsparteien Klarheit über die geforderte Leistung bringen. Danach ist das Herstellen von Höhenabsätzen < 10 cm je Pfosten im Zaunverlauf eine Nebenleistung. Foto: Karl Lutz Nachf. GmbH, Ludwigsburg-Oßweil
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Nach ATV DIN 18320 darf an öffentlich zugänglichen Zaunanlagen bis zu einer Standhöhe von 180 cm kein Übersteigschutz verwendet werden. Pfosten, Bespannung und Belattung dürfen keine scharfkantigen oder spitzen Überstände aufweisen. Foto: Martin Thieme-Hack

4. Nebenleistungen, Besondere Leistungen

Der Abschnitt 4 ist ebenfalls umfangreich überarbeitet worden. In der Ausgabe 2012 galt das Beseitigen einzelner Sträucher bis 2m Höhe und einzelner Bäume bis 10 cm Stammdurchmesser, gemessen 1 m über dem Erdboden, der dazugehörigen Baumstümpfe und Wurzeln als Nebenleistung. Das hat durchaus zu dem Missverständnis geführt, dass diese Leistung immer, zum Beispiel auch bei Herstellung einer Rasenansaat, eine Nebenleistung ist. Heute ist sie nur Nebenleistung bei Rodungsarbeiten.

Für Zaunarbeiten ist das Herstellen von Höhenabsätzen < 10 cm je Pfosten im Zaunverlauf Nebenleistung. In den Katalog der "Besonderen Leistungen" ist beispielsweise das Herstellen von und Arbeiten auf Flächen mit Neigungen steiler als 1:4 aufgenommen worden. Des Weiteren das Erstellen statischer Nachweise sowie der dafür erforderlichen Zeichnungen. Bei Zaunarbeiten zählen zusätzliche Pfosten aufgrund von Unterbrechungen, Richtungsänderungen und topografischen Gegebenheiten ebenso zu den Besonderen Leistungen wie das Herstellen von Höhenabsätzen > 10 cm je Pfosten im Zaunverlauf.

5. Abrechnung

Abschnitt 5 musste grundlegend überarbeitet und an die Vorgaben der Hauptausschüsse zur Vereinheitlichung der ATV angepasst werden.

6. Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

Dieser für die ausschreibenden Stellen so wichtiger Abschnitt ist ebenfalls ergänzt worden. Zuerst ist aber hier nochmals auf die Regelungen des Abschnittes 2 zu verweisen. Durch die Einführung der Homogenbereiche ist in der Leistungsbeschreibung der Oberboden unabhängig von seinem Zustand vor dem Lösen in einem eigenen Homogenbereich zu beschreiben.
Weitere neue Anforderungen an die Leistungsbeschreibung sind beispielsweise eine neue Staffelung der Flächenneigungen soweit die Neigung der zu bearbeitenden Flächen steiler ist als 1:4, also zum Beispiel 1:1,5; 1:2 oder 1:3. Für das Fällen und Roden von Wurzeln und Wurzelstöcken werden Anzahl, Art, Breite, Höhe und die Gattung von Gehölzen, bei Bäumen zusätzlich der Stammumfang in 1,0m Höhe sowie der Umfang der Beseitigung gefordert.

Außerdem gibt es nun eine umfangreiche Liste von Angaben, die für die Leistungsbeschreibung bei der Vergabe von Zaunarbeiten gefordert werden. Für alle die mit der Durchführung von Landschaftsbauarbeiten zu tun haben, ist eine intensive Beschäftigung mit den neuen Inhalten der ATV DIN 18320 erforderlich.

Prof. Dipl.-Ing. (FH) Martin Thieme-Hack
Autor

Hochschule Osnabrück, Fakultät A&L

Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences

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