GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Guter Auftrag, gute Preise - dennoch kein Gewinn! Auch die rechtliche Seite muss bei der Kalkulation ausreichend berücksichtigt werden

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Manche GaLaBau-Unternehmer wollen eine tadellose Leistung beim Kunden abliefern, vernachlässigen dabei aber die betriebswirtschaftliche Seite des Auftrages. Dieser hier macht jedoch alles richtig. Foto: BGL

Kleinere und mittlere GaLaBau-Betriebe, die in der Branche deutlich überwiegen, müssen immer wieder feststellen, dass sie bei einem auf den ersten Blick Erfolg versprechenden Auftrag spätestens bei der Nachkalkulation merken, dass kein Gewinn gemacht wurde. Ebenso ernüchternd sieht dann oft zum Jahresende der Kassensturz aus.

Das GaLaBau-Gewerbe zeichnet sich gerade auch bei inhabergeführten Unternehmen dadurch aus, dass man nicht ganz ohne Stolz eine tadellose Leistung dem Kunden abliefern möchte, wobei man allerdings oft die betriebswirtschaftliche Seite des Auftrags vernachlässigt. Wie ich bei meiner Tätigkeit für zahlreiche Unternehmen immer wieder feststellen muss, sind neben rein kaufmännischen Gründen (zum Beispiel zu gering kalkulierte Marge, kein preisbewusster Einkauf, zu hohe Personalkosten etc.) auch nicht ausreichend beachtete rechtliche Gründe ausschlaggebend für den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg eines Vertrages.

Privater Kunde - Pauschalpreis

Gerade bei privaten Gartenanlagen kommt es immer wieder zu Problemen. Der Kunde wendet sich direkt an den GaLaBau-Betrieb, ohne exakte Vorstellungen von dem Leistungsumfang und den Kosten eines Auftrags zu haben. Schon wegen des Interesses an dem privaten Auftrag macht der Unternehmer dem Kunden Gestaltungs- und Leistungsvorschläge, die leider oft nicht so exakt sind, dass man später abgrenzen kann, was zum Vertragsinhalt gehört und was möglicherweise eine zusätzliche, gesondert abrechenbare Leistung darstellt. Besonders schwierig wird es, wenn sich privater Kunde und Unternehmer sodann auf einen Pauschalvertrag einigen. Zumeist versteht der Kunde beim Pauschalvertrag einen wesentlich größeren Leistungsumfang, als ihn der GaLaBau-Betrieb kalkuliert hat.

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Solche zumeist als Umlage bezeichneten Abzüge wie zum Beispiel für Bauwasser, Strom, Bauleistungsversicherung etc. schmälern den Gewinn oft recht erheblich. Foto: GG-Berlin, pixelio.de
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Besonders schlechte Erfahrungen mussten Betriebe machen, die sich ohne jegliches Leistungsverzeichnis auf eine funktionale Beschreibung der Leistung mit anschließender Pauschalierung des Werklohns (Globalpauschalvertrag) eingelassen haben. Foto: Marko Greitschus, pixelio.de

Wahl des Pauschalvertrags

Um halbwegs die kaufmännischen Risiken in den Griff zu bekommen, sei jedem Unternehmer dringend angeraten, auch beim Pauschalvertrag von sich aus dem Kunden ein detailliertes Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen, damit man später, wenn es um den Leistungsumfang und erst Recht um die Abrechnung geht, genaue Abgrenzungskriterien hat (Detailpauschalvertrag). Besonders schlechte Erfahrungen mussten zumeist Betriebe machen, die sich ohne jegliches Leistungsverzeichnis auf eine funktionale Beschreibung der Leistung mit anschließender Pauschalierung des Werklohns (Globalpauschalvertrag) eingelassen haben. Bei einer solchen Verfahrensweise ist höchste Vorsicht geboten. Allzu leicht kommt es bei einer solchen vertraglichen Gestaltung zu streitigen Auseinandersetzungen, die im schlimmsten Fall in einem Rechtsstreit münden. Zumeist ist damit die gesamte Kalkulation über den Haufen geworfen. Von Vorteil ist es sicherlich, wenn ab einer gewissen Größenordnung ein Privatgarten von einem externen Planer konzipiert wird und er zu diesem Zweck ein detailliertes Leistungsverzeichnis aufstellt.

Externer Planer - Vertragstext

Ist bereits vor Vertragsschluss ein externer Planer auf Seiten des privaten Auftraggebers vorhanden, sollte der GaLaBau-Unternehmer seine Chance nutzen und ihn für den Auftraggeber den Vertragstext vorschlagen lassen. Wie dem Leser sicherlich bekannt ist, ist die VOB lediglich eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Tritt der GaLaBau-Unternehmer im rechtlichen Sinne als Verwender der VOB gegenüber dem privaten Auftraggeber auf, trägt er nach der Rechtsprechung die AGB-rechtlichen Risiken, das heißt einige Klauseln der VOB, die möglicherweise für die Vertragsabwicklung von Bedeutung sein können, werden gegenüber dem privaten Auftraggeber als unwirksam angesehen. Ist der private Auftraggeber oder der in seinem Auftrag handelnde externe Planer Verwender der VOB, besteht dieses Risiko für den Auftragnehmer nicht.

Preisfindung nach VOB

Die Erfahrung zeigt, dass externe Planer sich nahezu ausschließlich Vertragsmustern bedienen, die die VOB zum Vertragsinhalt machen. Ist der private Auftraggeber Verwender der VOB gegenüber dem GaLaBau-Unternehmer, kann sich dieser voll und ganz auf die Bestimmungen der VOB berufen, auch dann, wenn diese Regelungen im Einzelfall für den privaten Auftraggeber negativ sein könnten. Sowohl für Einheitspreis- als auch für Pauschalverträge gelten dann bei geänderten und zusätzlichen Leistungen die Bestimmungen des § 2 VOB/B. Die dortigen Regelungen sind für den Auftragnehmer ein Garant dafür, dass geänderte und zusätzliche Leistungen zum einen tatsächlich zu vergüten sind und zum anderen das Preisniveau und die ursprüngliche Kalkulation des Vertrages bestehen bleibt. Anders beim BGB-Vertrag: Dort gibt es im Zweifelsfall nur die ortsübliche Vergütung, die geringer sein kann.

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Allzu leicht kommt es bei einer solchen vertraglichen Gestaltung zu streitigen Auseinandersetzungen, die im schlimmsten Fall in einem Rechtsstreit münden. Foto: Lupo, pixelio.de
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Pauschale Abzüge vom Werklohn in Form einer Schuttumlage lässt der Bundesgerichtshof heute nicht mehr zu. Foto: ComQuat, CC BY-SA 3.0

Preissicherheit der VOB

Bei geänderten und zusätzlichen Leistungen gilt im VOB-Vertrag immer noch der Satz: "Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis." Das heißt, das kalkulatorische Niveau des Vertrages bleibt für den Auftragnehmer erhalten, so dass er bei dem Vertrag keine übermäßigen Risiken eingeht. Hat er ursprünglich den Vertrag dem privaten Auftraggeber mit anständigem Gewinn kalkuliert und angeboten, bleibt es auch bei Änderungen und Nachträgen dem Grunde nach bei dieser Kalkulationsbasis. § 2 Abs. 5 VOB/B ist dann für geänderte Leistungen einschlägig, wohingegen § 2 Abs. 6 VOB/B für zusätzliche Leistungen gilt. Viel zu wenig wird von den Beteiligten allerdings daran gedacht, dass beide Vorschriften auch ohne jegliche Einschränkung für Pauschalverträge gelten. Dieser Vertragstyp ist kein Freibrief, vom Auftragnehmer kostenlos Mehrleistungen zu verlangen. Selbst Leistungen von geringerem Wert, die eindeutig nicht in den Leistungsumfang des Pauschalpreises fallen, sind dem Auftragnehmer zusätzlich zu vergüten, auch wenn dies Auftraggeber oft nicht wahrhaben wollen.

Abzüge vom Vertragspreis

Viel zu wenig wird von Auftragnehmern beachtet, dass der wirtschaftliche Erfolg eines Auftrags auch von vertraglich vorgesehenen Abzügen geschmälert wird. Solche zumeist als Umlage bezeichneten Abzüge wie zum Beispiel für Bauwasser, Strom, Bauleistungsversicherung etc. schmälern den Gewinn oft recht erheblich. Eigentlich ergibt sich schon aus dem Wort "Umlage", dass lediglich Eigenkosten des Auftraggebers auf die Auftragnehmer verteilt werden sollen. Bedauerlicherweise sind die Umlagen häufig so hoch angesetzt, dass sie in Wirklichkeit einem zusätzlichen Preisnachlass zugunsten des Auftraggebers gleichkommen. Es werden auch Umlagen für Leistungen verlangt, die der Auftragnehmer gar nicht oder nur in verschwindend geringem Umfang in Anspruch nimmt, so dass eigentlich gar kein Grund besteht, den Auftragnehmer an derartigen Umlagen zu beteiligen. Warum soll ein Auftragnehmer, der keinen Strom benötigt, an einer Baustromumlage beteiligt werden?

Unwirksame Bauschuttumlage

Bei den Umlagen hat der Bundesgerichtshof lediglich bezüglich der früher weit verbreiteten und heute zum Teil immer noch verlangten Schuttumlage eindeutig Stellung genommen. Pauschale Abzüge vom Werklohn in Form einer Schuttumlage lässt der Bundesgerichtshof heute nicht mehr zu. Der Auftragnehmer muss vielmehr erst zur Beseitigung des ihn betreffenden Schuttes mit Fristsetzung aufgefordert werden. Nur wenn der Auftragnehmer einer solchen Beseitigungsforderung nicht nachkommt, kann der Auftraggeber für die Schuttbeseitigung Forderungen stellen. Zu beachten ist allerdings, dass nur Schuttbeseitigungskosten verlangt werden können für solchen Schutt, den der Auftragnehmer tatsächlich verursacht und nicht beseitigt hat.

Gewährleistungseinbehalt

Weiter Gewinn schmälernd ist auch der Umstand, dass in den meisten Fällen der Auftragnehmer laut Vertrag nur 95 % seines Werklohns erhalten soll. Weitere 5 % sollen als Sicherheitseinbehalt für Gewährleistungsansprüche vom Auftraggeber einbehalten werden dürfen. Um über den Betrag verfügen zu können, muss der Auftragnehmer wohl oder übel den Sicherheitseinbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen (§ 17 Abs. 2 VOB/B), was wiederum durch die über die mehrere Jahre an die Bürgin zu zahlenden Avalzinsen nicht nur den Gewinn schmälert, sondern auch noch den Avalrahmen des Unternehmens zusätzlich belastet. Wegen des Insolvenzrisikos auf Auftraggeberseite sollte der Gewährleistungseinbehalt nie beim Auftraggeber stehen gelassen werden. In der Kalkulation müssen aber die Avalzinsen als den Gewinn schmälernd berücksichtigt werden.

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Obwohl in den Verträgen häufig keinerlei Skontoregelungen enthalten sind, nehmen Auftraggeber bei ihren Zahlungen oft solche vor. Sie machen oft 2 bis 3 Prozent, in Ausnahmefällen sogar 5 Prozent, des Rechnungsbetrages aus und erweisen sich als besonders Gewinn schmälernd. Foto: Andreas Morlok, pixelio.de

Skonti-Abzüge

Obwohl in den Verträgen häufig keinerlei Skontoregelungen enthalten sind, nehmen Auftraggeber bei ihren Zahlungen oft Skonti-Abzüge vor. In der Praxis machen solche Abzüge oft 2 bis 3 Prozent, in Ausnahmefällen sogar 5 Prozent, des Rechnungsbetrages aus und erweisen sich als besonders Gewinn schmälernd. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Skontoabzüge stets vertragwidrig und unzulässig. Im GaLaBau-Bereich gibt es wie im übrigen Baubereich weder einen Handelsbrauch noch andere rechtfertigende Gründe für Skontoabzüge, wenn sie nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Skontoabzüge werden auftraggeberseits immer wieder damit gerechtfertigt, dass man äußerst zügig und vielleicht sogar schon vor Fälligkeit gezahlt hat. Insbesondere berechtigt die Vereinbarung der VOB den Auftraggeber nicht zum Skontoabzug. Die VOB sieht sowieso schon vor, dass der Auftraggeber seine Zahlungen an den Auftragnehmer auf das Äußerste zu beschleunigen hat und Skontoabzüge unzulässig sind. In § 16 Abs. 5 VOB/B heißt es deshalb:

  • "Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen.
  • Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig."

Diese VOB-Regelung hat in der Praxis dazu geführt, dass es für Auftragnehmer im Handel Stempel mit unterschiedlichen Texten gibt, die stets auf die VOB Bezug nehmen und zum Beispiel wie folgt lauten:

"VOB-Handwerkerrechnung - Kein Skontoabzug!"

Gewährleistungsrisiko

Oft vergessen Unternehmer, ihr Gewährleistungsrisiko mit in die Preise einzukalkulieren. Je nach Auftraggeber und Gewerk sind die Risiken unterschiedlich hoch. Als risikoträchtige Leistungen im GaLaBau-Bereich sei nur an stark befahrene Verbundsteinpflasterwege/-straßen oder an Anwuchsgarantien erinnert, die nicht oder nicht ausreichend durch Lieferanten rückgedeckt sind. Jeder GaLaBau-Unternehmer sollte für seinen Betrieb individuell ermitteln, wie hoch das finanzielle Gewährleistungsrisiko und die damit verbundenen Rückstellungen zu bewerten sind. Möglicherweise wird man sogar für unterschiedliche Leistungen differenzieren müssen.

Bonitätsrisiko des Auftraggebers

Ein Auftragnehmer sollte stets rechtzeitig vorher überprüfen, ob beim Auftraggeber eine ausreichende Bonität vorhanden ist. Man sollte möglichst versuchen, nicht an einen Auftraggeber zu geraten, der bereits hinsichtlich seiner Zahlungswilligkeit einen negativen Ruf genießt. Es ist dem Unterzeichner immer noch schleierhaft, dass bei dem Baulöwen Dr. Schneider, dessen Ruf bundesweit bekannt war, sich immer wieder mehr als genug Firmen gefunden haben, die für ihn arbeiten wollten. Auch wenn Auftragnehmer meinten, selbst schlau und dem Auftraggeber gewachsen zu sein, mussten sie als Auftragnehmer von Dr. Schneider fast alle Lehrgeld bezahlen. Der Auftragnehmer trägt viel zu seinem eigenen Schutz gegenüber Auftraggebern bei, wenn er kurze Zahlungsfristen vereinbart und für ausgeführte Arbeiten zeitnah Abschlagsrechnungen stellt. Bleiben grundlos fällige Zahlungen aus, sollten schnellstens die Voraussetzungen für eine Arbeitseinstellung herbeigeführt werden und - wenn rechtlich zulässig - eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB verlangt werden. Wie die vorstehenden Beispiele zeigen, gibt es neben den klassischen Kalkulationskriterien, denen sodann ein Prozentsatz für Wagnis und Gewinn zugeschlagen wird, eine ganze Reihe "weicher Kalkulationsgrundlagen", die man von Betrieb zu Betrieb und von Kunden zu Kunden individuell erfassen und bewerten muss. Fazit einer solchen Bewertung kann durchaus sein, dass es einmal besser ist, einen Vertrag nicht zu schließen, als unnötige Risiken einzugehen und Verluste zu erleiden.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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