Arbeitgeber in der Pflicht

Hautkrebs: Vorsorgeuntersuchung mindestens einmal pro Jahr

Gesundheit Arbeitsschutz
Weil die Meldungen zur Berufskrankheit Weißer Hautkrebs steigen, hat der Gesetzgeber die Arbeitsmedizinverordnung um eine Angebotsvorsorge ergänzt. Foto: Evgeniy Kalinovskiy, AdobeStock

Arbeiten Beschäftigte viel im Freien, sind Arbeitgeber verpflichtet, ihnen regelmäßig eine arbeitsmedizinische Vorsorge zum UV-Schutz anzubieten. Darauf hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in Kassel hingewiesen.

Bestimmte Hautkrebsformen, nämlich das Plattenepithelkarzinom und die multiple aktinische Keratose, landläufig auch als Weißer Hautkrebs bekannt, sind als Berufskrankheiten anerkannt. Alleine in 2018 wurden der SVLFG rund 2500 Erkrankungen gemeldet. Die Tendenz ist steigend. Der Gesetzgeber hat auf diese erschreckende Entwicklung reagiert und die Arbeitsmedizinverordnung um eine Angebotsvorsorge ergänzt. Arbeitgeber sind damit jetzt in der Pflicht.

Wer kann das Angebot nutzen?

Die Angebotsvorsorge richtet sich an Arbeitnehmer, die von Anfang April bis Ende September draußen arbeiten. Wer an mindestens 50 Tagen täglich zwischen 10 und 15.00 Uhr mindestens eine Stunde in der Sonne oder zwei Stunden im Schatten arbeitet, hat darauf einen Anspruch.

Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten die Vorsorgeuntersuchung mindestens einmal pro Jahr anbieten - und zwar auch dann, wenn diese das Angebot nicht annehmen. Dem Beschäftigten dürfen daraus weder Vorteile, noch Nachteile erwachsen oder Kosten entstehen. Nimmt er die Angebotsvorsorge wahr, müssen ihm die Maßnahme und die Fahrt dorthin im Rahmen seiner Arbeitszeit ermöglicht werden. Der Arbeitgeber sollte dies in der Vorsorgekartei dokumentieren - sowohl das Angebot, als auch die Vorsorge selbst.

Der Arbeitsmediziner wird den Mitarbeiter individuell beraten, wie er seine Haut entsprechend seines Hauttyps und seines Arbeitsplatzes vor einer zu hohen UV-Belastung schützen kann und ihn über sein persönliches Hautkrebsrisiko aufklären. Dazu muss der Mediziner wissen, in welcher Branche der Arbeitnehmer arbeitet und welche Tätigkeiten er ausführt. Falls notwendig, wird er die Haut außerdem an den Stellen, die der Sonne bei der Arbeit ausgesetzt sind, untersuchen.

Wer bezahlt die Angebotsvorsorge?

Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Die SVLFG unterstützt versicherte Betriebe und übernehmen im Rahmen einer Gutschein-Aktion dieses und nächstes Jahr die Kosten für jeweils 2500 Vorsorgemaßnahmen. Vergeben werden die Gutscheine nach dem Windhundverfahren: Vergeben wird nach der zeitlichen Reihenfolge der Bedarfsanmeldungen. Sobald alle Gutscheine abgerufen wurden, ist die Aktion beendet, wobei der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Die Gutscheine können für Erst- aber auch für Folgebesuche in einem der Arbeitsmedizinischen Zentren der Bau-Berufsgenossenschaft spätestens bis zum Jah

Er nimmt Kontakt zur SVLFG auf, entweder online über svlfg.de/vorsorge-uv-schutz oder ruft an unter Telefon (05 61) 78 51 05 43. Die SVLFG benötigt dann die Mitgliedsnummer und Adresse. Pro Betrieb können maximal zehn Gutscheine abgerufen werden.

Hinweis: Die Adressen der Arbeitsmedizinischen Zentren der Bau-BG, Details zum Ablauf der Aktion und Hinweise zum Datenschutz sowie die arbeitsmedizinischen Regeln 13.3, 6.3 und 2.1 stehen ebenfalls unter svlfg.de/ vorsorge-uv-schutz. SVLFG

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