HOAI: Rechtsanwalt empfiehlt individuel le Verträge

Der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten (BDLA) richtete Ende September ein Seminar zur Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) aus. Im Tagungszentrum des Berliner Hauptbahnhofes referierte der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Vergaberecht Dr. Sebastian Schattenfroh. Die geladenen Landschaftsarchitekten diskutierten anschließend über das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Juli.

Kernstreitpunkt des EuGH-Urteils war Paragraph 7 der HOAI. Das staatlich festgelegte Mindestsatzgebot schätzte der EuGH als EU-widrig ein. Dr. Schattenfroh ordnete das Urteil für die anwesenden Landschaftsarchitekten ein. Der Fachanwalt berichtete darüber, dass die verordneten Mindestpreise aus Paragraph 7 ausländische Architekten vor einer Niederlassung in Deutschland abschrecken könnten. Er erklärte, dass die Mindest- und Höchstsätze laut EuGH gegen die EU-Richtlinien des freien Preiswettbewerbes verstoßen würden, weshalb der Gerichtshof dafür plädiere, die Sätze abschaffen zu lassen. Auch die EuGH-Kritik, dass sich Dienstleister bei planerischen Tätigkeiten auf die Honorarordnung stützen können, veranschaulichte Schattenfroh.

Die Bundesregierung verteidigt die HOAI als Qualitätssicherung der Baukultur, während der EuGH ein Anpassen der Honorarordnung fordert, schilderte der Rechtsanwalt. Schattenfroh betonte im Anschluss, dass Paragraph 7 der HOAI dadurch nicht nichtig werde. Jedoch kann bei zuvor ausgehandelten Verträgen nicht mehr auf ein Unterschreiten der Mindestsätze geklagt werden. Die Vergabeverordnungs-Verfahren könnten fortan öffentliche Ausschreibungen mit Festpreisen beinhalten, was die Gefahr für Dumping birgt. Der BDLA will einem drohenden Wettbieten um Tiefstpreise entgegenwirken, führte der Fachanwalt weiter aus. Die Bundesarchitektenkammer (BAK) möchte den Diskurs zur Kohärenz angehen, dass die fachlichen Qualitäten entscheidend werden für die Vergütung nach der HOAI.

Die Seminarteilnehmer debattierten dazu, ob allein eingetragene Architekten und Ingenieure sich auf die Honorarordnung beziehen dürfen. Diese mögliche Regelung stieß einerseits auf Zustimmung, andererseits bemängelten einige, dass dadurch ein ungleiches Verhältnis entstehen würde. Künftige Honorarangebote sollten frühestmöglich Vertragsinhalte wie Leistungsbilder, Honorarzonen, Umbauzuschlag und Bauzeit festschreiben. Präzise Verträge und Vergütungen auszuhandeln und einzuhalten, schützt den Planer vor einem Rechtsstreit mit dem Auftraggeber. Die HOAI bleibt vorerst als Rechtsverordnung erhalten, wofür sich auch die Bundesregierung einsetzt. Die Gültigkeit der jetzigen HOAI wird langfristig nicht gewährleistet sein, daher sollte auf vertragliche Regelungen mehr Wert gelegt werden, mit diesen praktischen Hinweisen beendete Schattenfroh sein Referat. Danilo Ballhorn

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