Unternehmensführung

Holz, Metalle, Kunststoffe: Hilfe, die Materialpreise laufen davon!

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In den letzten Tagen werde ich von Firmen häufig angesprochen, ob ich ihnen helfen kann, weil die Materialpreise zurzeit nur in eine Richtung gehen: und zwar kräftig nach oben. Gerade Holz, Metalle und manche Kunststoffe verzeichnen einen kräftigen Preisanstieg, der oft im mittleren zweistelligen Prozentbereich liegt.

Kann man einem Auftragnehmer helfen?

Prinzipiell ist ein Auftragnehmer an den von ihm geschlossenen Vertrag gebunden, das heißt er muss den Vertrag erfüllen, ganz gleich wie sich die Einkaufspreise für das zur Auftragserfüllung notwendige Material entwickeln. In meiner Rechtsanwaltskanzlei hatte ich gerade eine Anfrage, ob ich einem Mandanten helfen kann, der im Dezember 2020 einen Vertrag geschlossen hat, der ab Juni 2021 zur Ausführung gelangen soll. Der Mandant ist erst richtig wach geworden, als er bei der Bestellung des benötigten Materials von seinen Lieferanten Preise genannt bekam, die deutlich höher waren, als diejenigen, die er in seiner Kalkulation gegenüber seinem Kunden zugrunde gelegt hatte. So kann aus einem vermeintlich auskömmlichen Vertrag allzu leicht ein Verlustgeschäft werden.

Anspruch auf Preisanpassung?

Sieht man die Möglichkeit zugunsten des Auftragnehmers gegenüber seinem Auftraggeber auf Preisanpassung von der rein rechtlichen Seite, so ist die gegebene Rechtslage recht eindeutig. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot gebunden und hat derzeit keine reelle Chance, sein Angebot nachzubessern. Es bedürfte schon eines großzügigen Auftraggebers, der ihm vielleicht wegen der gestiegenen Preise entgegenkommt. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Dem Auftragnehmer kann dementsprechend nur der Rat erteilt werden, sich rechtzeitig mit den Preisen für die benötigten Materialien zu befassen und sich vielleicht auch schon mit Material einzudecken oder zumindest rechtzeitig Lieferverträge mit festen Preisen abzuschließen. Mit einer rechtlichen Änderung der Situation zugunsten der Auftragnehmer ist meines Erachtens zurzeit nicht zu rechnen.

Lehren aus der Vergangenheit?

Die jetzt vorgefundene Situation hat es auch früher schon gegeben. Mit ganz wenigen Ausnahmen konnten in der Vergangenheit keine Preiserhöhungen an den Kunden weitergegeben werden. So eine Ausnahme lag während der Erdölkrise vor, als die Bitumenpreise sich galoppierend erhöhten und eine nie für möglich gehaltene Höhe erklommen. Erst nach monatelangen Diskussionen und Druck von bedeutenden Verbänden war schließlich die öffentliche Hand bereit, als Auftraggeber preisliche Zugeständnisse zu machen. Es wurden unter anderem feste Regelungen getroffen, ob und wie die nicht mehr zu kalkulierenden Einkaufspreise weitergegeben werden durften. Zum Teil kam es auch zu sogenannten Stoffpreisgleitklauseln, wonach der höhere Einkaufspreis aufgrund solcher Klauseln zu einer nachvollziehbaren Erhöhung der Vertragspreise führte, wobei es allerdings stets nur um den Bitumenpreis und seinen Anteil am Auftrag ging. Zu bedenken ist auch, dass es bei einer Stoffpreisgleitklausel maßgeblich auf deren Formulierung ankommt. Oft greifen die Klauseln nicht, weil irgendwelche aufgestellten Parameter nicht voll erfüllt werden. So sollte immer geprüft werden, ob eine Stoffpreisklausel für den speziellen Vertrag überhaupt ihren Zweck erfüllt. Auch bringen solche Klauseln oft keinen vollen Ausgleich.

Auch heute wird wieder von der Bauwirtschaft die Forderung nach Stoffpreisgleitklauseln laut, ohne dass von Auftraggeberseite bisher in größerem Umfang die Möglichkeit einer Preisanpassung eingeräumt wurde. Es bleibt abzuwarten, ob bei noch weiter andauernden Preiserhöhungen es am Markt zu der Vereinbarung von Stoffpreisklauseln kommt. Einen Rechtsanspruch hierauf gibt es freilich derzeit nicht. Von Auftraggeberseite wird auch immer wieder argumentiert, dass man als Auftragnehmer auch nicht gekommen wäre, wenn die Materialpreise nach unten gegangen wären und sich deshalb der Gewinn vergrößert hätte.

Gerade werden von öffentlichen Auftraggebern, die größere Aufträge vergeben und deren Abarbeitung geraume Zeit bedarf, Stoffpreisgleitklauseln von Auftragnehmerseite immer nachdrücklicher gefordert. Als Bieter für einen öffentlichen Auftrag sollte allerdings jeder Unternehmer sich streng an den Ausschreibungstext und die Vergabebedingungen halten. Verlangt ein Bieter mit seinem Angebot eine Stoffpreisgleitklausel oder macht er gar sein Angebot von einer solchen Klausel abhängig, muss er damit rechnen, dass sein Angebot ausgeschlossen und nicht gewertet wird, da es nicht den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Es gibt praktisch nur die Möglichkeit über die Verbände im Vorfeld Druck zu machen, dass zumindest bei größeren Aufträgen bei der Ausschreibung Stoffpreisgleitklauseln vorgesehen werden. Die Neigung einer solchen Forderung zu entsprechen, hält sich auf Auftraggeberseite allerdings bisher in Grenzen.

Rainer Schilling, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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 Rainer Schilling
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