GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Immer wieder Probleme mit Rechnungen

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Mangelhafte Rechnungen können schnell auch mal den Falschen teuer zu stehen kommen. Rechnungsadressen wie "Familie" oder Herr Mustermann ohne Vorname oder ein Firmenname ohne jegliche Rechtsform darf es daher nicht geben. Foto: Deutsche Post DHL

Trotz aller Schulungen der Verbände werden von GaLaBau-Unternehmen immer wieder vermeidbare Fehler gemacht, die bei der Geltendmachung von Vergütungsforderungen unnötige Schwierigkeiten und Kosten bereiten. Die Durchsetzung einer Rechnung wird damit unnötig erschwert oder gar unmöglich gemacht.

Mangelhafte Rechnungen

Schon bei Annahme eines Auftrags muss präzise festgestellt werden, wer der Auftraggeber und damit der spätere Rechnungsempfänger sein soll. Rechnungsadressen wie Familie Mustermann oder Herr Mustermann ohne Vorname beziehungsweise eine Firma Mustermann ohne jegliche Rechtsform darf es bei einer ordentlichen Organisation und Buchhaltung eines Unternehmens nicht geben. Nimmt man zum Beispiel den Begriff der Familie als Rechnungsempfänger ernst, müsste man darüber nachdenken, ob nicht die Kinder der auftraggebenden Eheleute durch die Falschbezeichnung mit in die Haftung geraten können. Ebenso fragt es sich dann, wenn Mängel gerügt werden müssen, ob dann auch die Familie gegenüber dem Auftragnehmer eventuell die Gewährleistungsrechte wahrnehmen muss. So kam es vor einiger Zeit dazu, dass bei zwei Brüdern, die in einem Haus wohnten und mangels Konkretisierung der Vornamen, schließlich der Bruder gerichtlich in Anspruch genommen wurde, der nie den Auftrag erteilt hatte und mit der Sache nichts zu tun hatte. Genauso kommt es immer wieder vor, dass Firmen verklagt werden, die ähnlich lauten wie diejenige Firma, die den Auftrag erteilt hat. Die Verwechslungsgefahr ist äußerst groß, so dass jedem Auftragnehmer nur zu größter Sorgfalt geraten werden kann. Mangelhafte Rechnungen können schnell auch mal den Falschen teuer zu stehen kommen. Rechnungsadressen wie Familie oder Herr Mustermann ohne Vorname beziehungsweise ein Firmenname ohne jegliche Rechtsform darf es daher nicht geben.

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Auch Stundenlohnzettel ersetzen nicht in jedem Fall die erforderliche Stundenlohnvereinbarung. Denn der Auftraggeber bestätigt mit seiner Gegenzeichnung nur, das die Arbeiten ausgeführt wurden, nicht dass sie auch nach Stundenlohn vergütet wurden. Foto: Moritz Lösch, Neue Landschaft

Prozessieren ist teuer

Nachlässigkeiten bei der Rechnungsstellung, die möglicherweise dazu führen, dass der Falsche verklagt wird, sind teuer. Schließlich muss man als Kläger vorab drei volle Gerichtsgebühren bei der Gerichtskasse einzahlen, damit überhaupt eine Klageschrift zugestellt wird. Gerade bei kleinen Streitwerten sind die Kosten überproportional hoch. Bei einem Streitwert von beispielsweise nur 120,00 Euro betragen alleine die Gerichtskosten (drei Gebühren) 105,00 Euro. Hierin sind noch keinerlei Rechtsanwaltskosten enthalten, die zum Beispiel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 157,68 Euro - also mehr als der Streitwert - ausmachen. Deshalb gilt der Erfahrungssatz: Bis zu einem Streitwert von 500,00 Euro sollte man nur prozessieren, wenn man absolut sicher ist, dass man gewinnt und bei der Gegenseite auch etwas zu holen ist. Anderenfalls kann zu einem solchen Rechtsstreit nur geraten wenn, wenn man diesen "aus Prinzip" führen will.

Wegen des ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses sollte man sich kleine Rechtsstreite bis 500,00 Euro Gegenstandswert als Anspruchsteller lieber verkneifen. Aber auch bei etwas höheren Streitwerten ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis immer noch recht ungünstig. Bei einem Streitwert von 2100,00 Euro betragen die drei Gerichtsgebühren schließlich schon 324,00 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten von 621,78 Euro brutto. Die recht hohen Gebühren sollen wohl nach Meinung des Gesetzgebers dazu führen, dass die Gerichte mit solchen Bagatell-Rechtsstreiten verschont werden. Mit den überproportional hohen Kosten scheint in vielen Fällen der Gesetzgeber auch sein Ziel damit zu erreichen.

Prüfbarkeit der Rechnung

Wenn man als Auftragnehmer die formellen Hürden, die bei der Rechnungsstellung zu beachten sind, schließlich genommen hat, kommt es immer wieder seitens der Auftraggeber zu dem Einwand, die Rechnung sei überhaupt nicht prüfbar. Auch wenn zahlungsunwillige Auftraggeber sich gerne dieses Arguments bedienen, zeigt eine nähere Prüfung doch häufig, dass der Einwand nicht immer ganz von der Hand zu weisen ist. Solange eine Werklohnforderung bestehend aus Einheitspreisen aufgestellt ist und die ausgeführte Leistung dem Leistungsverzeichnis entspricht, kann es normalerweise mit der Prüfbarkeit einer Rechnung keine ernsthaften Probleme geben. Ansonsten gilt im Zweifel die DIN 18299 Ziffer 5, wonach abzurechnende Leistungen aus den vertraglichen Zeichnungen zu ermitteln sind, soweit die ausgeführte Leistung den Zeichnungen entspricht. Sind keine geeigneten Zeichnungen vorhanden, ist die Leistung nach der genannten DIN aufzumessen.

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Im Zweifel gilt bei Rechnungsprüfungen die DIN 18299 Ziffer 5, wonach abzurechnende Leistungen aus den vertraglichen Zeichnungen zu ermitteln sind, soweit die ausgeführte Leistung den Zeichnungen entspricht. Foto: mccun934, CC Attribution 2.0

Rücksendung von Rechnungen

Der weit verbreitete Brauch von Auftraggebern, nicht oder angeblich nicht prüfbare oder auch nur noch nicht fällige Rechnungen einfach an den Aussteller zurückzusenden, bringt für den Auftraggeber nicht den geringsten Vorteil. Auch wenn er die Rechnung an den Aussteller zurückgeschickt hat, gilt sie mit allen Folgen stets als zugegangen. Eine erneute Zusendung der Rechnung ist unter Umständen später gar nicht mehr erforderlich.

Schwierigkeiten mit Tagelohnforderungen

Vergessen wird allerdings immer wieder, dass die Geltendmachung von Tagelohn einen entsprechenden Auftrag voraussetzt. So bestimmt zum Beispiel § 2 Abs. 10 VOB/B: "Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind." Derartige Vereinbarungen fehlen oft in der Praxis, so dass um die Berechtigung von Tagelohn oft ein Streit entbrennt, der nicht sein müsste.

Ist lediglich eine Stundenlohnabrede dem Grunde nach getroffen worden, bestimmt sich im Zweifel die Höhe des Stundenlohns nach den kalkulatorischen Vorgaben des § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B. Dort heißt es: "Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet."

Unterschrift unter Stundenzetteln

Stundenlohnzettel - selbst wenn sie vom Auftraggeber unterschrieben sind - ersetzen nicht in jedem Fall die erforderliche Stundenlohnvereinbarung. Der Auftraggeber erkennt nach herrschender Meinung durch die Entgegennahme oder die ausdrückliche Bestätigung der Rapporte regelmäßig nicht an, dass er die auf den Stundenlohnzetteln ausgewiesenen Arbeiten auch nach Stundenlohn vergüten werde. Mit seiner Unterschrift bestätigt er lediglich, dass die dort aufgelisteten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind (vgl. OLG Dresden, IBR 2007, Seite 467). Nur in Ausnahmefällen kann - insbesondere nach Treu und Glauben - einmal etwas anderes gelten.

Abrechnung bei fehlender Tagelohnvereinbarung

Weigert sich ein Auftraggeber zu Recht, einen abgerechneten Tagelohn mangels getroffener Tagelohnvereinbarung (§ 2 Abs. 10 VOB/B) zu zahlen, hat er damit fast immer Recht. Für den Auftragnehmer bedeutet dies zwar nicht den generellen Verlust seiner Tagelohnvergütung. Er muss aber Überlegungen anstellen, wie er nach den vertraglichen Gegebenheiten dem Auftraggeber eine prüfbare Abrechnung präsentieren kann, die sodann auch fällig wird. Je nachdem, ob es sich um einen Einheitspreis- oder um einen Pauschalpreisvertrag handelt, muss der Auftragnehmer die unbegründeten Tagelohnpositionen in Einheitspreise umrechnen beziehungsweise den vereinbarten Pauschalpreis anpassen. Insbesondere beim VOB-Vertrag muss sich der Auftragnehmer dabei allerdings an die ursprünglichen Kalkulationsgrundlagen des Auftrags halten (guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis).

Abrechnung einer zusätzlichen Leistung

Handelt es sich bei den Tagelohnarbeiten um eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 2 Abs. 6 VOB/B, muss der Auftragnehmer noch eine weitere Hürde nehmen, um gegenüber dem Auftraggeber eine begründete Forderung geltend machen zu können. § 2 Abs. 6 VOB/B regelt einen besonderen Vergütungsanspruch für Bauleistungen, die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, deren Durchführung der Auftraggeber aber nachträglich fordert. Eine Zusatzleistung im Sinne der Vorschrift liegt dann immer vor, wenn eine neuartige Leistung verlangt wird, die zur Ausführung der beauftragten Leistung erforderlich ist (§ 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B). Beispielsweise könnte vom Auftraggeber ein nachträglicher Einbau einer im Leistungsverzeichnis nicht erwähnten, aber erforderlichen Abwasseranlage im Wege eines Nachtrags vom Auftragnehmer beim Auftraggeber geltend gemacht werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die vorherige Ankündigung des Nachtrags zumindest dem Grunde nach eine zwingende Anspruchsvoraussetzung. An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof über Jahrzehnte festgehalten und erst recht spät seine Rechtsprechung zugunsten der Auftragnehmer etwas abgemildert, aber nicht gänzlich aufgegeben. Will ein Auftraggeber die ansonsten korrekt kalkulierte Nachtragsforderung nicht bezahlen, muss er darlegen, dass er bei rechtzeitiger Ankündigung durch den Auftragnehmer anders disponiert, also kostengünstiger gebaut hätte. Mindestvoraussetzung ist allerdings auch nach der heutigen Rechtsprechung der deutschen Obergerichte, dass der Auftraggeber von der Durchführung der Zusatzarbeiten Kenntnis gehabt hat. Fehlt es hieran, kommt hinterher ein Anspruch nach § 2 Abs. 6 VOB/B wohl kaum noch in Betracht (vgl. OLG Koblenz, IBR 2008, Seite 499).

Wie die Beispiele zeigen, kann ein rechtskundiger Auftraggeber einem nicht über ausreichende Kalkulations- und Rechtskenntnisse verfügenden Auftragnehmer das Leben schwermachen, was zum Verlust von Forderungen führen kann, deren sich eigentlich der Auftragnehmer sicher war.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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